Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 45F VI 1925/22
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 24.05.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Der Erbscheinsantrag vom 24.05.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2Gründe:
3I.
4Der Erblasser errichtete am 20.06.1980 zusammen seiner ersten Ehefrau K. (verstorben am 21.09.1980) ein eigenhändiges Testament, das am 05.09.2022 beim Amtsgericht Krefeld eröffnet worden ist. Aus der Ehe mit Frau K. gingen zwei Kinder, der Antragssteller und Herr C., hervor.
5In dem Testament vom 20.06.1980 heißt es:
6„Hiermit setzen wir, die Eheleute K. geb. M. und A. uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des überlebenden Ehegatten bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder X. und J. zu gleichen Teilen.
7Dem überlebenden Ehepartner sollen keinerlei Beschränkungen auferlegt sein mit der Maßgabe allerdings, dass er im Falle einer Wiederheirat die Stellung eines Vorerben erhält.
8Weiter bestimmen wir für den Fall, dass eines unserer Kinder im Erbfall nach dem zuerst Versterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, dass dieses Kind auch im Erbfall nach dem zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.“
9Nachdem der Erblasser, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, Frau E. heiratete und sich später wieder scheiden ließ, heiratete er am 20.12.1994 seine dritte Ehefrau, die Antragsgegnerin. Weder der Antragssteller, noch dessen Bruder machten zu irgendeinem Zeitpunkt Pflichtteilssansprüche geltend.
10Am 04.08.2022 errichteten der Erblasser und die Antragsgegnerin ein eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament, welches am Amtsgericht Krefeld eröffnet worden ist. Der Erblasser und die Antragsgegnerin setzen sich hierin gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Antragsteller, dessen Bruder und Herr S., der Sohn der Antragsgegnerin, werden in diesem Testament als Erben zu gleichen Teilen des Überlebenden bestimmt.
11Der Antragssteller begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seinen Bruder als hälftige Miterben des Erblassers ausweist.
12Er ist der Ansicht, der Erblasser habe sich durch das Testament vom 20.06.1980 gebunden.
13Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt. Sie beantragt demgegenüber die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Sie ist der Ansicht, der Erblasser habe weiterhin frei verfügen dürfen, da das Testament vom 20.06.1980 ausdrücklich festhalte, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollen.
14Schließlich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2023 die Anfechtung des Testaments vom 20.06.1980 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten erklärt.
15II.
16Der vom Antragssteller begehrte Erbschein konnte nicht erteilt werden. Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 04.08.2022. In diesem wurden in § 1 sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen. Der Erblasser war an diesem Widerruf auch nicht gehindert. Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.06.1980 verfügte Schlusserbeneinsetzung des Antragstellers und seines Bruders erfolgte nicht mit wechselbezüglicher Wirkung.
17Wann eine Verfügung wechselbezüglich ist, ergibt sich aus dem in § 2271 Abs. 1 BGB verwiesenen § 2270 BGB. Hiernach kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Ob dies der Fall ist, ist zunächst durch Auslegung des Inhalts der in dem Testament getroffenen Verfügungen festzustellen (BGH Urt. v. 13.2.1957 – IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129). Entscheidend ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG FamRZ 1997, 1241). Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (OLG Saarbrücken, NJW 2018, 957).
18Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist deshalb vorrangig nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu entscheiden, §§ 133, 2084 BGB (BayObLG FamRZ 2001, 1734). Dabei ist vor allem zu erforschen, ob die Verfügungen nach dem Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voneinander abhängig sein sollten, wofür auch Umstände herangezogen werden können, die außerhalb des Testaments liegen (BayObLG FamRZ 1995, 251 (252)). Für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Einsetzung des Schlusserben gibt es keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte übereinstimmende Willenslage beider Ehegatten zuließe, und es gibt auch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass jeder der sich gegenseitig bedenkenden Ehegatten den Schlusserben nur deshalb bedenken will, weil auch der andere dies tut (OLG Hamm FamRZ 2007, 678). Vielmehr muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, wobei stets zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen habe (OLG Hamm, aaO). Entscheidend ist dabei die Auslegung im konkreten Fall.
19Diese ergibt vorliegend, dass keine Wechselbezüglichkeit vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass eine Wechselbezüglichkeit sich nicht aus dem Wortlaut des Testaments ergibt. Demgegenüber ergibt sich durch systematische Auslegung aber, dass eine Wechselbezüglichkeit gerade nicht beabsichtigt war. Die Passage, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollen findet sich erst nach der Schlusserbeneinsetzung der beiden gemeinsamen Kinder und nicht nur im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten. Hierdurch wird zum Ausdrck gebracht, dass der Überlebende gerade auch bzgl. der Schlusserbeneinsetzung nicht gebunden sein soll. Die Verfügung, dass dem Überlebenden keinerlei Beschränkungen auferlegt werden sollen, bezieht sich nämlich bereits aus ihrer Stellung im Text auch auf die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder und eben nicht nur auf die gegenseitige Erbeinsetzung der Testierenden. Wäre nur dies bezweckt gewesen, so wäre eine Positionierung der Freistellungsklausel nach der gegenseitigen Einsetzung, aber vor der Schlusserbeneinsetzung logisch gewesen (vgl. zu dieser Konstellation: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 1160, 1161).
20Gegen die hiesige Auslegung spricht im Übrigen nicht die im Testament zu findende Pflichtteilsstrafklausel. Das Gericht verkennt nicht das Argument des Antragsstellers, dass eine derartige Klausel in der konkreten Gestaltung keinen Sinn ergeben würde, wenn nicht die Söhne auch als Schlusserben in jedem Fall vorgesehen gewesen wären. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass der Antragssteller die von den Testierenden der Klausel beigemessenen Bedeutung überschätzt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese konkrete Passage in dem durch juristische Laien angefertigten Text schlichtweg Einzug gefunden hat, um den Strafcharakter einer Pflichtteilsgeltendmachung festzuschreiben (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZEV 2014, 303). Die Testierenden wollten hiermit nicht eine Wechselwirkung der Schlusserbeneinsetzung zum Ausdruck bringen, sondern lediglich den Strafcharakter einer Geltendmachung des Pflichtteils festlegen. Bei der Abfassung eines einseitigen Testamentstextes durch juristischen Laien ist dies mehr als lebensnah.
21Auch die sonstigen Umstände sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die Ablehnung einer Wechselbezüglichkeit. Das Testament vom 20.06.1980 wurde im Angesicht des nahen Todes von Frau K. errichtet. Die Eheleute waren damals gerade einmal 36 Jahre alt. Erhebliche Unterschiede in der Lebenserwartung aufgrund der Alters- oder Gesundheitsverhältnisse der Ehegatten oder der Wunsch, den Partner materiell zu sichern oder eine Dankesschuld für geleistete Dienste abzutragen, können gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen (OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 879, OLG Saarbrücken, ErbR 2022, 1107, 1113). Vorliegend spricht schon das Wissen der Beteiligten um die ernsthafte, fortgeschrittene Erkrankung der Frau K. verbunden mit dem damals noch verhältnismäßig jungen Alter des Erblassers, für die Annahme, dass die Testierenden bei Errichtung des Testaments eine mögliche Wiederheirat des die Mutter überlebenden Erblassers in Rechnung stellten, wie sie später auch tatsächlich erfolgte, und ihn deshalb über den Tod der Ehefrau hinaus nicht an seine damalige Verfügung binden wollten (vgl. OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamm ErbR 2016, 33, 35). Es drängt sich geradezu auf, dass die Testierenden den Erblasser angesichts von möglicher Belastungen mit Zahlungsverbindlichkeiten nicht einschränken wollten, sondern ihm vielmehr seine Vermögensstellung sichern wollten. Gegen eine derartige Auslegung spricht im Übrigen auch nicht, dass die damals noch jungen Kinder der Testierenden schutzlos gestellt gewesen wären, da die Testierenden ja durch die ebenfalls im Testament zu findende Wiederverheiratungsklausel im Falle einer erneuten Heirat in ihrer Erbenstellung hinsichtlich des Erbes ihrer verstorbenen Mutter geschützt wurden.
22Schließlich verkennt das Gericht nicht, dass, wenngleich bei der Auslegung auf den Willen bei Errichtung des Testaments abzustellen ist, auch späteren Äußerungen des Erblassers Indizwirkung zukommen kann. Der Umstand, dass der Erblasser sich vor seinem Tod gemeinsam mit der Antragsgegnerin an eine Notarin wandte und in den Entwürfen der Notarin von einer (möglichen) Bindungswirkung der Verfügungen im Testament vom 20.06.1980 gesprochen wird, lässt jedoch keinen sicheren Rückschluss auf die Vorstellung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des damaligen Testamentes zu. Die Entwürfe stellen lediglich den jeweiligen Stand eines notariellen Entwurfs dar und nicht die Vorstellung des Erblassers. Die Passagen könnten z.B. ebenso gut Ausdruck einer umfassenden notariellen Beratung sein. Ein eindeutiges Indiz für den Willen des Erblassers bei Errichtung der damaligen Verfügung ist den Entwürfen nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen.
23Nach Auslegung aller Umstände im vorliegenden Fall ist das Gericht daher der Überzeugung, dass der Erblasser nicht an einem Widerruf seiner früheren letztwilligen Verfügung gehindert war. In Folge des eindeutigen Auslegungsergebnisses kam es nicht auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB an.
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Referenzen
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- BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen 1x
- BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen 3x
- IV ZR 243/56 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1957, 129 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1997, 1241 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 957 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit 1x
- FamRZ 2001, 1734 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1995, 251 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2007, 678 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2018, 1160, 1161 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2015, 879 1x (nicht zugeordnet)