Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 41 Ds 175/25
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
1
Gründe
2Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4Die vorgeworfene-n Tat-en ist/sind nicht so schwerwiegend.
5Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.
6Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Allein der Umstand, dass der Angeklagte an einer Schizophrenie erkrankt ist, genügt hierfür nicht. Denn aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten folgt gleichzeitig auch, dass der Angeklagte in der Lage war über zweieinhalb Stunden dem Gespräch problemlos zu folgen und Fragen verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dazu nicht auch im Rahmen einer Hauptverhandlung im Stande sein solle. Die Obdachlosigkeit begründen einen Beiordnungsgrund ebenso wenig.
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