Beschluss vom Amtsgericht Lahr/Schwarzwald - 3 Cs 9 Js 5287/04 - AK 370/04

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2004 auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten in dem Strafbefehlsantrag vom 22.06.2004 vor, er sei nach eigenen Angaben kamerunischer Angehöriger und nicht im Besitz eines gültigen Passes. Er sei rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber und seit dem 01.10.2002 vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei er mit Verfügung vom 23.09.2003 aufgefordert worden, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Im Asylverfahren habe er angegeben, dass sich sein Personalausweis in Kamerun befinden würde. Da eine Reaktion nicht erfolgt sei, seien ihm vom Ausländeramt in L. mehrmals Passantragsformulare zur Ausfüllung übergeben worden. Zuletzt sei er mit Schreiben vom 18.02.2004 aufgefordert worden, ein weiteres Passantragsformular auszufüllen. Auch auf diese Aufforderung sei keine Reaktion erfolgt. Der Angeschuldigte habe jede Mitwirkung abgelehnt. Sein Verhalten habe seiner Absicht entsprechend zur Folge, dass ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe geduldet werden müssen.
Er habe damit unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, um sich eine Duldung zu beschaffen, strafbar nach § 92 Abs. 2 AuslG.
Der Strafbefehlsantrag war aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Das Verhalten des Angeschuldigten ist nicht strafbar.
Eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG scheidet aus, da der Angeschuldigte keine der unter Strafe gestellten Strafhandlungen ausgeführt hat. Eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG setzt begrifflich voraus, dass der Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen. Demzufolge muss der Ausländer für eine Strafbarkeit Angaben vor einer Behörde in einem Verfahren nach dem Ausländergesetz machen (Erbs/Kohlhaas-Senge 153. Erg.Lfg. § 92 Rz. 37). Vorliegend beruht die Erteilung der Duldung allein darauf, dass ein Abschiebehindernis gemäß § 55 Abs. 3 AuslG vorliegt (vgl. BVerwGE 111, 62ff.). Ein aktives Tun zur Erlangung der Duldung, dass der § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG als Begehungsdelikt voraussetzt, liegt demgemäß beim Angeschuldigten nicht vor. Eine Strafbarkeit im Wege der Unterlassung nach § 13 Abs. 1 StGB scheidet mangels Garantenstellung des Angeschuldigten ebenfalls aus. Zwar sieht § 70 AuslG Mitwirkungspflichten des Ausländers vor. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten führt aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung lediglich zum einen zu einer Präklusion für verspätetes Vorbringen nach § 70 Abs. 1 AuslG und zum anderen zu der Möglichkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach § 70 Abs. 4 AuslG. Das Gesetz sieht dagegen nicht vor, dass der Ausländer rechtlich dafür einzustehen hat, dass das Abschiebehindernis nicht eintritt, so dass eine Strafbarkeit durch Unterlassen ausscheidet. Das faktische Problem der Unmöglichkeit der Abschiebung durch unterlassene Mitwirkung des Ausländers wurde durch den Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt. Der von der Staatsanwaltschaft gezogene Vergleich zwischen einem Ausländer, der ein Passantragsformular nur in einem Punkt ausfüllt und dem Ausländer der gar keine Angaben macht, läuft auf eine analoge Anwendung der Strafnorm hinaus, die nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig ist.
Soweit nach der Strafanzeige des Regierungspräsidiums ein Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG angezeigt wurde, da dem Angeschuldigten nur eine monatliche Blattduldung ohne Bild erteilt worden wäre, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben. Es ist nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums davon auszugehen, dass das Ausländeramt bewusst davon abgesehen hat, auf der Duldung ein Lichtbild anzubringen, obwohl es sich ein solches hätte beschaffen können. Ist dem Angeschuldigten aufgrund eines geduldeten Aufenthaltes ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG auszustellen, so steht es nicht im Belieben der Ausländerbehörde, eine Strafbarkeit des Ausländers dadurch herbeizuführen, dass ohne zwingende Gründe die Duldung nur noch ohne Lichtbild erteilt wird (vgl. BVerfG NStZ 2003, 488ff., OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2003, 307 und 308).
Mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten war der Strafbefehlsantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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