Urteil vom Amtsgericht Landstuhl - 4286 Js 13510/10 OWi, 4286 Js 13510/10.OWi
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
A.V.: §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, 15 BKat
Gründe
I.
- 1
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Betroffene verfügt über ein geregeltes Einkommen.
- 2
Verkehrsrechtliche Voreintragungen waren nicht vorhanden.
II.
- 3
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:
- 4
Der Betroffene befuhr mit einem LKW, amtl. Kennzeichen ...-… …, die BAB6 zwischen Waldmohr und Miesau in Fahrtrichtung Mannheim und hielt bei der Gemarkung Waldmohr, km 646, den erforderlichen Abstand zum Vorausfahrenden von 50m nicht ein. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 78,87 km/h betrug der gemessene Abstand zum Vorausfahrenden lediglich 25,85 Meter. Eigentlich gemessen wurden 80,09 km/h, wobei aber eine Toleranz von 1,78 km/h abgezogen wurde, die Stoppuhr des Timers hat eine Toleranz von 0,1%. Bei der Wegstrecke, die der Messung zugrunde lag, wurden nicht 50m, sondern 50,5m zugunsten des Betroffenen in die Berechnung eingestellt. Bei der Messung bleiben Fahrzeugüberhänge unberücksichtigt.
- 5
Gemessen wurde mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, der bis zum 31.12.2010 gültig geeicht war. Die Messung mit diesem Gerätetyp wird bisweilen auch als VAMA-Messverfahren (Video-Abstands-Messverfahren) bezeichnet, wobei es nur auf den genannten Generator ankommt. Der Generator war im Messaufbau durch eine separate Stromquelle, eine 9-Volt-Batterie, versorgt, wobei die übrige Anlage von einem Stromaggregat betrieben wurde.
III.
- 6
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
- 7
Der Betroffene selbst hat sich nur zur Person eingelassen. Über seinen Verteidiger hat er zudem vorab ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt, dessen Kernaussage sich der Verteidiger zu Eigen gemacht und in der Hauptverhandlung nochmals vorgetragen hat. Demnach sei die Ordnungsmäßigkeit der Messung zu beanstanden, wenn nur der Datengenerator geeicht sei, nicht aber die Fernkamera und der Bildmischer. Im Übrigen sei der Nachweis der Eichung des Systems auch vorab nicht ersichtlich gewesen, ebenso wie die Unabhängigkeit der Stromquelle des Datengenerators vom übrigen System. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei jedoch von einem Verstoß im Sinne des Bußgeldbescheids auszugehen.
- 8
Das Gericht hat sich zunächst in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der notwendigen Urkunden sowie durch Einvernahme des Zeugen POK … von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Messung überzeugen können. Anhand des Messprotokolls, AS2, war der Generator- und Timertypus feststellbar, ebenso die gewährten Toleranzen zugunsten des Betroffenen. Anhand der Videoprints, AS3, konnte die Messstrecke in Augenschein genommen und die gemessenen Geschwindigkeiten und berechneten Abstände festgestellt werden. Bei Einfahrt des Betroffenen in den Messbereich wurde der Zeitpunkt 1:03:12:86 festgehalten, Zeitpunkt der Ausfahrt des Vorausfahrenden aus dem Messbereich war 1:03:13:46 und Zeitpunkt der Ausfahrt des Betroffenen aus dem Messbereich war 1:03:15:13. Der so gemessene Abstand zwischen den Hinterrädern des Vorausfahrers und den Vorderrädern des Betroffenen betrug 1,18 Sekunden. Bei einer nach Toleranzabzug gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen von 78,87 km/h (=21,91 m/sek) ergibt sich eine Wegstreckenberechnung für den Abstand von 25,85m. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wurde durch Verlesen der Fahrermitteilung, AS7, festgestellt. Auf die Inaugenscheinnahme des Videofilms Nr. .../10, Kontrollnummer ..., wurde allseits verzichtet. Der Zeuge POK … legte zudem den gültigen, auszugsweise verlesenen und allseits in Augenschein genommenen Eichschein für Datengenerator und Timer bis zum 31.12.2010 zur Ansicht vor, der aber auf Nachfrage nicht zum Protokoll genommen wurde. Zudem zeigte er einen Schulungsnachweis vor, der aber auf Nachfrage nicht zum Protokoll genommen wurde. Des Weiteren erläuterte er nachvollziehbar den Messaufbau samt Stromversorgung, sodass die obigen Feststellungen getroffen werden konnten. Plausible Einwände gegen die Schilderungen des Zeugen wurden nicht erhoben.
IV.
- 9
Der Betroffene hatte sich demnach wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu verantworten, §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG.
- 10
Die Abstandsmessung mit dem genannten Generator- und Timertyp ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt (OLG Hamm, VRS 86 (1994), 362; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, § 5, Rn. 308; Burhoff, DAR 1996, 381, 382). Höhere Toleranzabzüge sind weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich (vgl. AG Lüdinghausen, NZV 2008, 109).
- 11
Auch der Aufklärungsgrundsatz ist durch die fehlende weitere Überprüfung der Behauptung des Verteidigers, neben Generator und Timer müssten auch die weiteren Komponenten des Systems geeicht sein, nicht verletzt. Bei standardisierten Messverfahren hat das Gericht lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Messung durch Einhaltung der Bedienungsanleitung und Überprüfung der vorgeschriebenen Eichung zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 3 Ws (B) 213/10 – 2 Ss 99/10, juris). Dies ist geschehen. Der Tatrichter muss sich, wenn der konkrete Einzelfall keine Veranlassung dazu gibt (BGH, NJW 1993, 3081), nicht um die technischen Details des Messverfahrens kümmern (so auch KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 3 Ws (B) 94/10, juris). Insofern war die abstrakt aufgestellte Behauptung, nur durch zusätzliche - nicht vorgeschriebene - Eichungen werde das Messverfahren zuverlässig, zu vernachlässigen. Darüber hinaus dürfte auch eine technische Fehleinschätzung vorliegen. Das hier verwendete Brückenabstandsmessverfahren ist ja keine eigentliche geeichte Abstandsmessung, sondern lediglich ein Abstandsmessverfahren, bei dem geeichte Geräte zum Einsatz kommen. Die bei den nicht geeichten Geräten möglicherweise vorhandenen Fehlerquellen müssen durch die genannten Toleranzen ausgeglichen werden.
- 12
Positive Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten nicht erhoben werden. Ein besonders kleiner Abstand oder gar eine Gefährdungssituation als Indizien konnten nicht herangezogen werden, um daraus eine vorsätzliche Begehungsweise des Betroffenen zu schlussfolgern. Es bestanden aber auch keine Hinweise darauf, dass der Betroffene den deutlichen Abstandsverstoß nicht hätte bemerken und verhindern können, sodass ihm wenigstens einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
V.
- 13
Die Höhe des Bußgelds richtet sich indiziell nach lfd. Nr. 15 der Anlage zur BKatV und ist mit 80 EUR auch angemessen. Die auch für Gerichte als Zumessungsrichtlinie verbindliche BKatV samt Anlage (vgl. Janker in Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, 2010, Einführung, Rn. 62; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §1, Rn. 12) hat mit der genannten Höhe des Bußgeldes einen dem Verstoß entsprechenden Rahmen gesetzt, den das Gericht nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände hier nicht abändern muss. Insbesondere hat die Betroffene ein geregeltes Einkommen und wird durch das Bußgeld nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
VI.
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.