Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 11 C 142/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Volllstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abweden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Der Kläger begehrt Schadensersatz für entwendete Gegenstände von der beklagten Hotelbetreiberin. Am Abend des 05.12.2007 gegen 20.00 Uhr parkte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in dem von der Beklagten betriebenen Hotel nächtigte, seinen Pkw X, amtliches Kennzeichen Y, auf dem hoteleigenen Parkplatz ab. Der Parkplatz ist als hotelzugehörig ausgewiesen und mit einem Schild "Nur für unsere Hotelgäste" versehen. Zusätzlich verfügt das Hotel über eine videoüberwachte, rolltorgesicherte Tiefgarage. Am Morgen des 06.12.2007 gegen 0.40 Uhr wurde festgestellt, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich von einem Unbekannten aufgebrochen worden war.
2Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Beschilderung habe er davon ausgehen dürfen, dass der Parkplatz ausreichend gesichert sei und überwacht werde. Zwischen den Parteien sei zumindest konkludent ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden, in dessen Rahmen die Beklagte eine Obhutspflicht für sein Kfz einschließlich Inhalt übernommen habe. Der Kläger behauptet, durch den Aufbruch sei sein Fahrzeug beschädigt worden; aus dem aufgebrochenen Kfz seien ihm diverse Gegenstände entwendet worden. Insgesamt behauptet der Kläger einen Schaden in Höhe von 4.706,85 € (vgl. im Einzelnen die Auflistung in der Klageschrift, dort Seite 4), auf den die Kaskoversicherung des Klägers unstreitig 1.454,21 € erstattete.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 sowie weitere 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie ist der Ansicht, der Kläger habe insbesondere aufgrund der überwachten Tiefgarage nicht davon ausgehen dürfen, dass auch die Parkplätze im Eingangsbereich gesichert seien; eine Haftung der Beklagten scheitere zudem an § 701 Abs. 4 BGB. Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass die angeblich entwendeten Gegenstände tatsächlich entwendet wurden, dass sie die angegebenen Werte hatten, und dass die angegebenen Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.
8Die Zustellung der Klage an die Beklagte ist am 03.05.2008 erfolgt.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die zulässige Klage ist unbegründet.
11Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 701 Abs. 1 BGB, weil sich die Ersatzpflicht des Gastwirts gemäß § 701 Abs. 4 BGB jedenfalls nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen erstreckt, die in einem Fahrzeug belassen worden sind.
12Auch eine Haftung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 688 BGB ist nicht gegeben. Zwischen den Parteien wurde kein Verwahrungsvertrag bezüglich des Kraftfahrzeugs des Klägers geschlossen.
13Ein Beherbergungsvertrag kann – auch konkludent – einen Verwahrungsvertrag einschließen, durch den der Beherbergende die Obhut für die Kraftfahrzeuge der Beherbergten übernimmt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hotelbetreiber im Hotel auf das Vorhandensein einer "Vertragsgarage" hinweist, in welche die Gästefahrzeuge auf Anfrage der Hotelgäste durch hoteleigene Angehörige verbracht werden (vgl. BGH NJW 1969, 789). Auch die Beschilderung eines Parkplatzes mit dem Hinweis "Die Parkplätze werden überwacht" ist geeignet, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar zu machen, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen, wobei im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut die Regelungen des Verwahrungsrechts zur Anwendung kommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, Az. 1 U 46/04).
14Für die Annahme einer Obhutsübernahme müssen jedoch über die bloße Zurverfügungstellung einer Parkfläche hinaus weitere Umstände erkennbar sein, die auf einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen (OLGR Naumburg 2003, 186 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen für den durchschnittlichen Kunden den Eindruck erwecken, dass über die Regelung des technischen Ablaufs der Parkvorgänge hinaus weitere Kontrollaufgaben wahrgenommen werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1607).
15Derartige weitere Kontrollaufgaben waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere folgen sie nicht aus dem Schild "Nur für Hotelgäste", da dieses vom Aussageinhalt nicht mit einem Schild der Aufschrift "Die Parkplätze werden überwacht" vergleichbar ist. Die Beschilderung verweist zwar darauf, dass es sich um einen Parkplatz handelt, auf dem nach dem Willen des Betreibers nur Hotelgäste ihre Fahrzeuge abstellen dürfen. Insbesondere neben dem Vorhandensein einer videoüberwachten und zugangsgesicherten Tiefgarage, welches dem Kläger nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten bekannt war, konnte der Kläger aber nicht davon ausgehen, dass mit dieser Widmung auch eine Obhutsübernahme einhergehe. Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Fotografien (vgl. insbesondere K 6) verdeutlichen, dass es sich bei dem hoteleigenen Parkplatz um einen weiträumigen Hof handelt, dessen Zufahrt – abgesehen von dem Hinweisschild – jedermann offen stand. Eine Schranke oder ähnliche Zu- bzw. Abfahrtsperren oder Überwachungsmaßnahmen irgendeiner Art sind nicht zu erkennen. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgte ohne gesonderte Gebühr. Beim Einchecken in dem von der Beklagten betriebenen Hotel wird zudem – wie auch aus der Anlage G 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2008 hervorgeht – nur darauf hingewiesen, dass im Zimmerpreis ein Tiefgaragen-Einstellplatz vorhanden ist; die ebenerdigen Parkplätze werden nicht gesondert erwähnt. In der Gesamtbetrachtung war somit weder in dem Beherbergungsvertrag, der anlässlich der Übernachtung des Klägers in dem von der Beklagten betriebenen Hotel geschlossen wurde, ein Verwahrungsvertrag enthalten, noch übernahm die Beklagte konkludent eine Obhutspflicht für das auf ihrem Parkplatz abgeparkte Klägerfahrzeug (samt Inhalt).
16Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Beherbergungsvertrag. Da die Beklagte keine besondere Obhutspflicht für das Klägerfahrzeug traf, hat sie durch die fehlende Überwachung des Hotelparkplatzes keine Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
17Dahinstehen konnte daher, dass der Kläger seinen Schaden mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der angeblich entwendeten Gegenstände und der Fahrzeugbeschädigungen nicht substantiiert dargelegt haben dürfte. Ebenfalls konnte dahinstehen, dass im Falle einer Haftung der Beklagten ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB vorgelegen haben dürfte, weil er diverse seinen Angaben nach höherwertige Gegenstände im Fahrzeug zurückgelassen hat.
18Mangels Hauptanspruch war die Klage auch mit dem Nebenanspruch abzuweisen.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Streitwert: 3.252,04 €
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