Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 64 C 82/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger und die Beklagten zu 2. und 3. sowie die Beigeladenen bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße x – y in B. Die Beklagte zu 1. ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3Am 29.05.2008 fand die 4. Eigentümerversammlung der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße x – y in B statt. Die Kläger konnten an dieser Eigentümerversammlung nicht teilnehmen. Sie erteilten dem Beiratsvorsitzenden H auf einem von der Beklagten zu 1. vorbereiteten und den Einladungen zur Wohnungseigentümerversammlung beigefügten schriftlichen Vollmachtsformular unter dem 05.05.2008 eine Vollmacht, sie in der Eigentümerversammlung "uneingeschränkt zu vertreten". Die Vollmacht enthält unter anderem folgende Weisung:
4"Der Entlastung der Verwaltung wird (nicht) zugestimmt.
5(Falls keine Entlastung, bitte "(nicht)" unterstreichen)"
6Der Beiratsvorsitzende H übergab diese schriftliche Vollmacht zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung dem Mitarbeiter K der Beklagten zu 1. in dessen Funktion als Versammlungsleiter. Den Erhalt der Vollmacht ließ sich Herr H vom Versammlungsleiter auf einer Kopie bestätigen.
7Unter TOP 4 der Versammlung stand die Beschlussfassung über die Entlastung der Beklagten zu 1. als Verwalterin für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Abstimmung an. Alle erschienenen Wohnungseigentümer stimmten für die Entlastung. Das von dem Vertreter der Beklagten zu 1. als Versammlungsleiter und den Beklagten zu 2. und 3. als Beiratsmitglieder und Miteigentümer unterzeichnete Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung stellt insofern als Abstimmungsergebnis
8"Ja-Stimmen: 165 Enthaltungen: 0 Nein-Stimmen: 0
9Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 betreffend die Entlastung der Hausverwaltung erfolgte einstimmig. Das Ergebnis wurde verkündet."
10fest.
11Die Kläger sind der Auffassung, das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2008 sei hinsichtlich der Beschlussfeststellung unter TOP 4 falsch, da nach der von ihnen dem Beiratsvorsitzenden erteilten und von diesem dem Versammlungsleiter übergebenen Vollmacht ihre Stimmen gegen die Entlastung der Beklagten zu 1. als Verwalterin hätten protokolliert werden müssen. Sie hätten auch ein rechtliches Interesse daran, dass in dem Protokoll ihre Stimmen gegen die Entlastung der Verwalterin wiedergegeben würden. Die Beklagten seien somit als Protokollersteller verpflichtet, das Protokoll zu berichtigen.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagten zu verurteilen,
141. das Protokoll der 4. Eigentümerversammlung der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage A-Straße x – y in B vom 29.05.2008 bezüglich der zu TOP 4 beschlossenen Entlastung der Hausverwaltung wie folgt zu berichtigen: Entlastung Hausverwaltung Der Hausverwaltung wird für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt. Abstimmung: JA-Stimmen: 154 Enthaltungen: 0 NEIN-Stimmen: 11 Damit wurde Tagesordnungspunkt 3 einstimmig beschlossen. Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 betreffend die Entlastung der Hausverwaltung erfolgte mehrheitlich. Das Ergebnis wurde verkündet.
152. das auf die vorstehend beschriebene Weise berichtigte Protokoll innerhalb eines Monats nach Rechtskraft den Miteigentümern der Wohnungseigentumsanlage A-Straße x – y in B zuzustellen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie sind der Auffassung, den Klägern fehle für ihren Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da der Entlastungsbeschluss auch bei Gegenstimmen der Kläger bestandskräftig zustande gekommen sei. Im übrigen sei das Protokoll auch zutreffend, da der Bevollmächtigte der Kläger in der Wohnungseigentümerversammlung nicht nur für sich selbst, sondern auch in Vollmacht der Kläger für eine Entlastung gestimmt habe.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist nicht begründet.
21Den Klägern fehlt für ihren Antrag auf Berichtigung und Neuzustellung des Protokolls der 4. Eigentümerversammlung vom 29.05.2008 bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Berichtigung von Fehlern oder Unrichtigkeiten in Niederschriften über Wohnungseigentümerversammlungen besteht nur dann, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2 Z BR 235/04). Wegen des eingeschränkten Beweiswertes eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag nur dann vor, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den unrichtigen Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG WuM 1991, 310, 311 mit weiteren Nachweisen). Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor. Ob das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2008 bei der Abstimmung über die Entlastung der Beklagten zu 1. als Verwalterin die durch den Bevollmächtigten abgegebenen Stimmen der Kläger richtig wiedergibt oder nicht, vermag die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten nicht zu beeinträchtigen. Zwar handelt es sich bei der Stimmabgabe um eine Willenserklärung. Sie war aber vorliegend rechtlich nicht erheblich. Auch bei der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses mit nein-Stimmen der Kläger wäre der Beschluss über die Entlastung der Beklagten zu 1. zustande gekommen, mittlerweile auch bestandskräftig und für die Kläger gemäß § 10 Abs. 5 WEG bindend. Auf Grund dieses Entlastungsbeschlusses könnten auch die Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. mehr geltend machen. Ihnen fehlt somit für den Fall der Unrichtigkeit des Protokolls bei der Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses hinsichtlich ihrer Stimmen das Rechtsschutzinteresse, weil sich dieser Fehler nicht auswirken würde.
22Im übrigen wäre ein Berichtigungsanspruch der Kläger aber auch deshalb nicht gegeben, weil nach der unstreitigen Sachlage das Protokoll bei der Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses über den Beschlussantrag unter TOP 4 und der Beschlussfeststellung über die Entlastung der Beklagten zu 1. als Verwalterin nicht falsch ist. Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten haben alle in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2008 erschienenen Wohnungseigentümer und auch der Beiratsvorsitzende H als Vertreter der Kläger bei dem Beschlussantrag unter TOP 4 für die Entlastung der Verwaltung gestimmt. Da bei der Abstimmung weder Stimmenthaltungen noch Stimmen gegen die Entlastung der Beklagten zu 1. als Verwalterin abgegeben worden sind, gibt das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung das Abstimmungsergebnis und somit die Beschlussfeststellung zutreffend wieder. Insofern ist völlig unerheblich, dass der Beiratsvorsitzende H die ihm mit Vollmacht der Kläger übertragenen Stimmen möglicherweise weisungswidrig für und nicht gegen die Entlastung abgegeben hat und dies dem Versammlungsleiter auf Grund der ihm übergebenen Vollmacht möglicherweise erkennbar war. In der Niederschrift einer Wohnungseigentümerversammlung sind bei der Beschlussfassung als Abstimmungsergebnis nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen festzuhalten. Der Versammlungsleiter einer Wohnungseigentümerversammlung ist auch bei Kenntnis einer weisungswidrigen Stimmabgabe eines Bevollmächtigten weder verpflichtet noch berechtigt, die Stimmabgabe anders zu werten und festzuhalten, als sie tatsächlich erfolgt ist. Bei der seitens der Kläger dem Beiratsvorsitzenden H erteilten uneingeschränkten Vollmacht über die Vertretung in einer Wohnungseigentümerversammlung betreffen erteilte Abstimmungsweisungen lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtsgeber und dem Vollmachtsnehmer und haben keine den Versammlungsleiter einer Wohnungseigentümerversammlung bei der Stimmrechtswertung verpflichtende Außenwirkung.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 1.000,00 Euro.
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