Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 31 C 90/10
Tenor
hat das Amtsgericht Langenfeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
mit einer Schriftsatzfrist bis zum 20. Oktober 2010
ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2010
durch die Richterin für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2(entbehrlich gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO)
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von 186,98 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, da der Verweis durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt hier zulässig ist.
5Voraussetzung dafür ist, dass der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Reparatur in der konkret benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Diese Werkstatt muss ohne weiteres zugänglich sein und es dürfen auch keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Verweisung sprechen (BGH a.a.O.).
6Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger drei Werkstätten im Prüfbericht (Anlage 1 zur Klageerwiderung) genannt, die den o.g. Voraussetzungen entsprechen.
7Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Prüfbericht dem Kläger bereits außergerichtlich zugänglich gemacht worden ist, kann dies hier dahinstehen, da eine fiktive Schadensabrechnung erfolgt, auch noch nach der zwischenzeitlich durch den Kläger durchgeführten Reparatur. Der Kläger hat also – für den Fall dass ein zu später Nachweis erfolgt ist – keinen Nachteil dadurch erlitten, nicht schon zuvor auf anderweitige Werkstätten verwiesen worden zu sein (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegende prozessuale Situation, dass der Kläger auch nach Zugängigmachung des Prüfberichts weiter auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt besteht. Anders könnte sich die Rechtslage im Falle einer daraufhin erklärten Erledigungserklärung hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergeben. Dieses Problem stellt sich hier indes nicht.
8Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Prozesses sein Fahrzeug repariert hat, da er, wie bereits dargelegt wurde, trotzdem – in zulässiger Weise – seinen Schaden fiktiv abrechnet.
9Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 02.11.2010 bestritten hat, dass es sich bei den vom Kläger genannten Werkstätten um zertifizierte Werkstätten handelt, ist dieses Vorbringen als verspätet gemäß § 296a S.1 ZPO zurück zuweisen, da der Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Auch hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit diesen Vortrag aus der Klageerwiderung vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu bestreiten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lagen nicht vor.
10Mit ist unbestritten, dass es sich bei den vom Kläger bezeichneten Werkstätten, insbesondere der der Abrechnung zugrunde gelegten Fa. X um zertifizierte Werkstätten handelt, die regelmäßig von neutralen anerkannten Prüforganisationen (TÜV und DEKRA) überprüft werden. Es handelt sich darüber hinaus um Meisterbetriebe und es werden ausschließlich Originalersatzteile der Herstellermarken verwendet. Auch wird eine Garantie gegeben.
11Für die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt im das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, VI ZR 259/09, zit. nach juris).
12Für das Gericht steht hier nach Würdigung aller Tatsachen zur Überzeugung fest, dass die von der Beklagten angeboten Reparaturmöglichkeiten, insbesondere die der Fa. X, gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt ist.
13Tatsachen, dass eine solche Reparatur dem Kläger nicht zumutbar ist, hat dieser nicht vorgetragen. Insbesondere sprechen auch nicht etwaige Sonderkonditionen der Beklagten, die Entfernung der Werkstatt zum Wohnort oder ein besonders geringes Alter des Kfz für eine Unzumutbarkeit.
14Die Klage war mithin insoweit abzuweisen.
15Mangels Hauptanspruch des Klägers scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
18Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
19Streitwert: 140,57 €
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