Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 34 C 289/10
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
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T A T B E S T A N D U N D E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
2Am 29.11.2007 schloss der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (B) eine Rentenversicherung mit Todesfallschutz ab, wonach er ab Anfang Dezember jenes Jahres an sie mtl. 75,- € zu zahlen hatte und diese ihm ab einem gewissen Zeitpunkt eine mtl. lebenslange Rente zahlen sollte. In der Folgezeit zahlte der Kläger insgesamt 1.372,50 € und erklärte durch sein (undatiertes) Schreiben, das am 17.4.2009 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einging, dass er diese Versicherung zum nächstmöglichen Termin kündige. Danach ließ er ihr gegenüber durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2010 „Widerspruch“ sowie „Widerruf“ erklären und verlangte von ihr die Erstattung seiner Zahlungen (abzgl. ausgezahltem Rückkaufswert: 0,01 €) zzgl. Kosten und Zinsen.
3Nachdem keine Zahlung erfolgt war, nimmt der Kläger unter Geltendmachung diverser rechtlicher Gesichtspunkte nunmehr die Beklagte darauf klageweise in Anspruch, wobei er die Zinsen mit 218,94 € beziffert.
4Unter Einbeziehung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Geltendmachung seiner Forderung entstanden sind, beantragt der Kläger demgemäß,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.591,43 € nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 02.07.2010 sowie 324,51 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie tritt den diversen Rechtsansichten des Klägers entgegen und beruft sich auch darauf, dass angesichts der Eigenkündigung des Klägers kein Raum für einen Widerruf sei.
9Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung seiner; es besteht weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) noch auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung (§ 280 Abs.1 BGB).
10Ein Widerruf nach § 355 BGB kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Erklärung am 17.06.2010 ins Leere ging, nachdem das Vertragsverhältnis infolge Eigenkündigung des Klägers bereits zuvor beendet war.
11Dasselbe gilt insofern, als er am selben Tag einen „Widerspruch“ hat erklären lassen.
12Soweit der Kläger in seiner ausufernden „Inhaltsübersicht“, die offenkundig weitgehend aus Textbausteinen besteht, sich auf einen angeblichen Pflichtenverstoß des Inhaltes beruft, wonach er anlässlich des Vertragsabschlusses angeblich nicht belehrt worden sein soll, vermag er daraus gleichfalls nichts Günstiges für sich herzuleiten, denn aus der von ihm unterzeichneten Urkunde vom 29.11.2007, die für sich die Vermutung der Vollständig und Richtigkeit hat, ist zweifelsfrei ersichtlich, dass an jenem Tag exakt das Gegenteil seiner offenkundig ins „Blaue hinein“ abgegebenen Behauptungen sich ereignet hat (ein vorheriger Blick in die Vertragsunterlagen hätte etwas zur Konzentrierung des Prozesses auf das Wesentliche beigetragen !), denn er hat dort den Erhalt gewisser Unterlagen quittiert sowie die Belehrung über sein etwaiges Rücktrittsrecht.
13Was also sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in vorwerfbarer Weise gegenüber dem Kläger seinerzeit versäumt haben?
14Nach alldem besteht auch kein begründeter Anlass, diese Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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