Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 27 F 10/11
Tenor
Der Antrangsgegner wird verpflichtet,
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der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus auf und mit Grundstück G1, Gemeinde A (F) in Belgien auf die Antragstellerin zuzustimmen;
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der Eintragung der Eigentumsübertragung an dem vorbezeichneten Hausgrundstück in das Grundbuch der Gemeinde A in Belgien unter der Nummer G1 zuzustimmen;
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 27.04.2004 rechtskräftig geschieden.
4Während der Ehe erwarben die Parteien drei Immobilien zu gemeinschaftlichem Eigentum. Hierbei handelt es sich neben einem in A/Belgien gelegenen Grundstück um ein Hausgrundstück, das in B gelegen ist, und eine Eigentumswohnung in D.
5Am 06.08.2003 schlossen die Parteien zwecks Vermögensauseinandersetzung einen notariellen Vertrag zu der Ur.-Nr. 1593/2003 des Notars T in E. Mit dem Vertrag wurden die zukünftigen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in D und A geregelt. Der Antragsgegner verpflichtete sich u.a., seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in A gelegenen Grundstück an die Antragstellerin zu übertragen.
6Wörtlich heißt es in § 2 Ziff. 4. des Vertrages, in dem der Antragsgegner als Veräußerer bezeichnet wurde:
7„Der Veräußerer verpflichtet sich, seiner Ehefrau seinen Miteigentumshälfteanteil an dem Grundbesitz in Belgien zu übertragen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Grundbesitzes erforderlich oder zweckmäßig sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Veräußerer, alle zweckdienlichen Auskünfte und Angaben zu erteilen.“
8Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.02.2004 unter Fristsetzung bis zum 11.03.2004 auf, seinen Verpflichtungen aus dem Notarvertrag nachzukommen. Weitere Aufforderungen erfolgten u.a. mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06. und 21.09.2004.
9Mit Schreiben vom 25.08.2008 übersandte der Notar C als Nachfolger des Notars T eine nach den Informationen eines belgischen Notars entworfene Vollmachtsurkunde in deutsche Sprache, mit der der Antragsgegner Dritte bevollmächtigen sollte, das in A gelegene Haus auf und mit Grundstück „aus freier Hand zu veräußern“ (Blatt 25 bis 27 d.A.). Die Unterzeichnung dieser Vollmacht reicht nach belgischem Recht aus, um die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Antragstellerin zu veranlassen. Der gleichzeitig geäußerten Bitte, zwecks Unterzeichnung einen Beurkundungstermin mit ihm zu vereinbaren, kam der Antragsgegner jedoch nicht nach.
10Im Laufe des Verfahrens erklärte der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, dass er seine Zustimmung zur Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück in A und an der entsprechenden Eintragung der Eigentumsübertragung in das betreffende Grundbuch zustimme.
11Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner aufgrund des Notarvertrages verpflichtet sei, die vom Notar entworfene Vollmachtsurkunde zum Zwecke der Eigentumsübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks nach belgischem Recht zu unterzeichnen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Verweigerung sei er zu verpflichten, der Übertragung seines Miteigentumsanteils und der Eintragung der Eigentumsübertragung in das betreffende Grundbuch zuzustimmen.
12Ferner ist sie der Ansicht, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, die vorgerichtlichen Gebühren nach RVG zu erstatten.
13Mit der am 17.08.2010 zugestellten Antragsschrift beantragt sie,
14den Antragsgegner zu verpflichten,
151) der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus auf und mit Grundstück gelegen A-straat Nr., ins Grundbuch eingetragen G1 Gemeinde A (F) in Belgien auf die Antragstellerin zuzustimmen;
162) der Eintragung der Eigentumsübertragung an dem vorbezeichneten Hausgrundstück in das Grundbuch der Gemeinde A in Belgien unter der Nummer G1 zuzustimmen;
173) an die Antragstellerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen.
18Die Antragsgegner beantragt,
19den Antrag abzuweisen.
20Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Zustimmung zur Eigentumsübertragung bereits im Notarvertrag vom 06.08.2003 erteilt zu haben. Im übrigen habe er diese spätestens im Laufe dieses Verfahrens erklärt. Insoweit liefen die Anträge der Antragstellerin zu 1) und 2) bereits ins Leere.
21Zudem sei er nicht verpflichtet, dem Übertragungsvertrag zuzustimmen, solange dieser nicht in deutscher Sprache vorgelegt werde. Bislang liege ihm dieser nur in flämischer Sprache vor.
22Schließlich stünde ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Antragstellerin ihn unstreitig nicht von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber der den Kauf des Grundstücks finanzierenden Bank freigestellt habe.
23Hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs vertritt er die Ansicht, dass ein solcher Anspruch nicht in Betracht komme, da die Gebühren ohne Verzug angefallen seien und die Verfahrensbevollmächtigte zudem bereits vor Inkrafttreten des RVG beauftragt gewesen sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Der Antrag ist überwiegend begründet.
27Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück auf ihre Person und auf Eintragung dieser Eigentumsübertragung in das betreffende Grundstück.
28Der Antragsgegner ist aus dem Notarvertrag vom 06.08.2003.verpflichtet, der Antragsgegnerin seinen Miteigentumsanteil zu übertragen und alle zur Übertragung des Grundbesitzes erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben.
29Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat er durch diese allgemein gehaltene Verpflichtungserklärung noch nicht die zur Eigentumsübertragung erforderlichen Handlungen erbracht. Hierzu bedarf es vielmehr neben dem Einverständnis in die Übertragung des konkreten Grundstückes der Eintragung in das Grundbuch der betreffenden Gemeinde.
30Der Antragsgegner hat die insoweit erforderlichen Erklärungen auch nicht im Laufe dieses Verfahrens durch die entsprechenden Erklärungen seines Verfahrensbevollmächtigten in einem seiner Schriftsätze nachgeholt. Schließlich bedarf es insoweit der Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften.
31Der Antragsgegner kann auch nicht einwenden, dass er zur Zustimmung nicht verpflichtet sei, solange ihm der Übertragungsvertrag nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden sei. Schließlich wurde ihm von der Antragstellerin die Möglichkeit geboten, durch Unterzeichnung einer vorgefertigten Vollmachtsurkunde in deutscher Sprache die erforderlichen und zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen, die zur Eigentumsübertragung ausgereicht hätten. Nach dem diesbezüglich unwidersprochen und deshalb unstreitigen Vorbringen der Antragstellerin wäre diese nach belgischem Recht ausreichend gewesen die Eigentumsübertragung an die Antragstellerin zu bewirken.
32Schließlich steht dem Antragsgegner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
33Er kann seine Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass er aus der Haftung gegenüber der finanzierenden Bank entlassen werde. Denn ausweislich des Notarvertrages ist der Antragsgegner seine Pflicht zur Übertragung seines Eigentumsanteils bedingungslos eingegangen, ohne dass Parteien eine hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank getroffen hätten. Für eine Auslegung dahingehend, dass die Verpflichtung nur für den Fall einer Haftentlassung des Antragsgegners bestehen soll, ist mangels jeglicher Anhaltspunkte kein Raum.
34Da der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus dem Vertrag mithin nicht nachgekommen ist, sind seine Erklärungen zu ersetzen und der Antragsgegner somit antragsgemäß zu verpflichten.
35Der Antrag zu Ziff. 3 ist hingegen unbegründet.
36Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren im Rahmen eines Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB..
37Einem Gläubiger steht ein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr, die er an einen bereits vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt gezahlt hat, dann zu, wenn sich der Schuldner zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwaltes bereits in Verzug befand.
38Dies war jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht der Fall. So trägt sie selbst vor, dass der Antragsgegner nach Unterzeichnung des Vertrages erstmalig mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 21.02.2004 aufgefordert wurde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dieser erstmaligen Aufforderung Verzug eingetreten war, bestehen nicht.
39Somit stellen die Kosten, die durch das den Verzug begründende Mahnschreiben der Rechtsanwältin vom 21.02.2004 entstanden sind, keinen Verzugsschaden dar.
40Da mit dieser ersten Aufforderung die Anwaltsgebühren bereits angefallen waren, lösten auch die weiteren Anwaltsschreiben, mit denen erneute Aufforderungen verbunden waren, keine ersatzfähige Gebühr mehr aus (siehe nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2009 – 13 WF 52/09 – BeckRS 2009-09635).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
42Gemäß § 243 Satz 1 FamFG ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
43Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf den Antragsgegner.
44Gemäß § 243 Satz 1 Nr.1 FamFG ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu berücksichtigen. Da der Antragsgegner in dem Verfahren zum überwiegenden Anteil unterlegen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners trotz seines überwiegenden Unterliegens unbillig ist, hat dieser die Kosten zu tragen.
45Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
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Referenzen
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