Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 11 C 241/11
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beträgen zu einer Lebensversicherung.
3Die Klägerin schloss mit der Beklagten (ehemals D Lebensversicherung AG) im Jahre 2005 einen Vertrag über eine Lebensversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 19 ff.d.A.) verwiesen. Auf dem Vertragsformular ist bei dem Punkt „Rücktrittsrecht“ ein Kreuz gesetzt. Der Text an dieser Stelle lautet: „Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ Dem Vertrag lagen im Übrigen die AVB der Beklagten zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser AVB wird auf die Anlage K 2 (Bl. 21 d.A.) verwiesen.
4Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24.11.2008 zum 01.01.2009 und bat um Überweisung eines eventuellen Rückkaufswerts (B 2, Bl. 85 d.A.). Bis zu diesem Zeitpunkt leistete die Klägerin insgesamt Beiträge in Höhe von 1.791,96 Euro. Auf ihre Kündigung hin erhielt sie einen Rückkaufswert von 1.271,90 Euro von der Beklagten ausgezahlt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2011 (Anlage K 4, Bl. 23 ff. d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen „Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB“.
5Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Rückzahlung der Differenz zwischen sämtlicher von ihr geleisteten Prämien und dem von der Beklagten an sie geleisteten Rückkaufwert zu, mithin 520,06 Euro, sowie einen Anspruch auf Zinsen auf alle von ihr geleisteten Beiträge in Höhe von 381,00 Euro. Der streitgegenständliche Vertrag sei nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr bereits bei Unterzeichnung des Versicherungsvertrages am 28. Juni 2005 sämtliche Vertragsunterlagen also auch die streitgegenständlichen AVB der Beklagten sowie die Verbraucherinformationen übergeben wurden.
6Die Klägerin beantragt,
71.
8die Beklagten zu verurteilen, an sie 901,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
92.
10die Beklagten zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 215,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, der Klägerin seien im Beratungsgespräch am 28. Juni 2005 in der damaligen D-Bank Zweigstelle in C bereits vor Antragstellung sämtliche Vertragsunterlagen überreicht worden und nicht – wie nach dem Policenmodell vorgesehen – erst Tage oder Wochen nach Antragstellung mit Zusendung des Versicherungsscheins. Der Vertrag sei mithin nach dem sogenannten Antragsmodell geschlossen worden.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 18. Januar 2012 (Bl. 176 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen U. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16. März 2012 (Bl. 205 ff.d.A.) verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18I.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr bis zur Vertragskündigung geleisteten Prämien abzüglich des an sie ausgekehrten Rückkaufwertes sowie auf die Zahlung von Zinsen auf alle Prämien, mithin auf Zahlung von insgesamt 901,60 Euro gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder §§ 346, 347 BGB.
20Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Klägerin steht kein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zu. Der Vertrag ist nicht nach dem Policenmodell, sondern nach dem Antragsmodell abgeschlossen worden. Der Klägerin sind bereits bei der Antragstellung die für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die AVB und die erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt worden.
21Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einem den Anforderung des § 286 ZPO genügendem Maße hinreichend überzeugt. Das Gericht stützt seine Überzeugung insoweit auf die glaubhafte Aussage des Zeugen L, sowie auf die Tatsache, dass auf dem Vertragsformular ein Kreuz bei dem Punkt „Rücktrittsrecht“ und nicht bei dem Punkt „Widerrufsrecht“ gesetzt ist, sowie auf die Tatsache, dass der Vertrag in der D-Bank-Zweigstelle in C unterzeichnet wurde. Der Zeuge L hat nachvollziehbar bekundet, dass er sich an den Vertragsschluss und an die Klägerin selbst nicht mehr erinnern könne. Er könne jedoch aus der Vertragsurkunde (Anlage K 1, Bl. 19 d.A.) ersehen, dass der Vertrag durch seine Vermittlung geschlossen worden sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe zum damaligen Zeitpunkt die Vorgabe von der D-Bank gehabt, sämtliche Vertragsunterlagen bereits vor Unterzeichnung dem Kunden zu übergeben. Er habe niemals nach der Variante gearbeitet, dass irgendwelche Vertragsunterlagen erst nach Vertragsunterzeichnung an den Kunden übersendet werden. Er habe das entsprechend der Vorgaben von der D-Bank immer so gehandhabt, dass dem Kunden sämtliche Vertragsunterlagen vor Vertragsunterzeichnung übergeben worden seien. So habe er es stets gehalten. Deshalb gehe er davon aus, dass dies auch im Fall der Klägerin so gewesen sei.
22Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie entspricht dem, was im Hinblick auf ein fast 7 Jahre zurückliegendes und für den Zeugen damals alltägliches Ereignis zu erwarten war. Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass dem Kunden von ihm stets sämtliche Vertragsunterlagen vor Vertragsunterzeichnung übergeben wurden. Dem Zeugen war die Unterscheidung nach Antragsmodell und Policemodell nicht geläufig. Auch dies spricht dafür, dass er eben stets nur nach dem Antragsmodell gearbeitet hat bzw. er ausschließlich bei Vertragsabschlüssen die nach dem Antragsmodell zustande gekommen sind mitgewirkt hat. Dies scheint auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertrag in einer D-Bank-Filiale unter persönlicher Betreuung abgeschlossen wurde, nachvollziehbar. Weswegen bei einem solchen Vertragsschluss in der Filiale einem Kunden erst nach Vertragsschluss mit gesonderten Schreiben Vertragsunterlagen zugesendet werden sollten und nicht unmittelbar übergeben werden sollten, ist nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussage des Zeugen L nicht, dass dieser als ehemaliger Mitarbeiter bzw. Vermittler der Beklagten in dem Lager der Beklagten steht bzw. der Beklagten zumindest näher steht als der Klägerin, auch wenn er inzwischen nicht mehr für die Beklagte tätig ist. Dennoch weist die Aussage des Zeugen keine Anhaltspunkte für eine einseitige Belastungstendenz zu Lasten der Klägerin auf. Die Tatsache, dass auf dem Vertragsformular ein Kreuz beim Punkt „Rücktrittsrecht“ und nicht beim Punkt „Widerrufsrecht“ gesetzt ist, stützt die Überzeugung des Gerichts, dass der Versicherungsvertrag nach dem Antragsmodell geschlossen worden ist. Denn im Fall eines Abschlusses nach dem Antragsmodell steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Im Fall eines Abschlusses nach dem Policemodell ein Widerrufsrecht. Da der Versicherungsvertrag hier zur Überzeugung des Gerichts nach dem Antragsmodell geschlossen wurde, geht der Widerruf der Klägerin mithin ins Leere.
23Die Klägerin ist vom streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auch nicht wirksam zurückgetreten. Ob das Schreiben des Prozessvertreters der Klägerin vom 26. Januar 2011 mit dem der Widerruf des Vertrages erklärt wird, als Rücktrittserklärung verstanden werden kann und ob ein Widerruf/Rücktritt noch nach einer vorherigen Kündigung möglich ist (Vgl. dazu LG Köln, Aktenzeichen: 26 S 39/09, vom 18.08.2010, zitiert nach juris), kann offen bleiben. Die Klägerin war am 26. Januar 2011 nicht mehr zum Rücktritt berechtigt, weil sie diesen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss erklärt hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die Kündigungserklärung der Klägerin vom 24. November 2008. Auch insoweit kann offen bleiben, ob diese als Rücktritt zu verstehen ist. Auch diese Erklärung ist nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss erklärt worden. Die Klägerin ist über ihr Rücktrittsrecht bei Vertragsschluss am 28. Juni 2005 auch ordnungsgemäß belehrt worden. Die Rücktrittsbelehrung, die sich auf dem Vertragsformular unten links deutlich sichtbar abgesetzt und in Fettschrift mit „Rücktrittsrecht“ überschrieben und in räumlicher Nähe zur Unterschrift der Klägerin befindet, lautet: „Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung“. Diese Belehrung ist wirksam. Eines Hinweises darauf, dass der Rücktritt schriftlich zu erklären ist, bedurfte es nicht. Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt das Gesetz nicht eindeutig, weshalb in der versicherungsrechtlichen Literatur zum Teil die Auffassung vertreten wird, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden. Andere Stimmen der Literatur folgern zwar aus der Verwendung des Wortes „absenden“ in § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F., dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich ist (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, § 8 VVG, Randnummer 54). Es ist jedoch nicht Sache des Versicherers, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert (OLG Köln, Aktenzeichen: 20 U 89/11, vom 25. November 2011, Anlage B 10, Bl. 163 ff. d.A.).
24Darüber hinaus fordert § 8 Abs. 5 VVG a.F. auch keine gesonderte Unterzeichnung der Rücktrittsbelehrung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Randnummer 54 und Randnummer 46; OLG Köln a.a.O). Die Frage der Europrechtskonformität von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. kann dahinstehen, da der Vertrag wie dargelegt, nicht nach dem Policenmodell geschlossen wurde. Bedenken gegen eine Europrechtskonformität von § 8 Abs. 5 VVG a.F., die in ein unbefristetes Rücktrittsrecht münden würden, hat das Gericht nicht. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Bank und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGH, NJW 2009, 2298) auf des Abschlusses einer formgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (OLG Köln a.a.O.; OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Stuttgart RuS 2011, 218).
25II.
26Mangels Hauptanspruches steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Zinsanspruch gem. § 288 Abs. 1, 291 BGB und kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. § 286 BGB zu.
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30IV.
31Streitwert: 901,06 Euro.
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Referenzen
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