Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 13 C 86/12
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).Der Streitwert wird auf 4.875,48EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kostenfolge entspricht vorliegend gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
3Denn die eingereichte Klage war unbegründet. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 15.03.2012 beendet worden. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.3 BGB nicht gegeben. Eine Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung eines weiteren Zahlungsrückstandes hält das Gericht nicht für zulässig.
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