Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 16 C 437/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,39 (in Worten: Zweihundertvierzehn 39/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Im Übrigen ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 214,39 aus dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2002 in M, den der Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet hat, aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG.
5Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 249 Satz 2 BGB Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N in Höhe von insgesamt 117,89 verlangen. Denn die Beklagte hat dem Kläger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Der Kläger hat auf die Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 10. Oktober 2002 an diesen 275,50 gezahlt. Diesen Betrag kann er jedoch nicht in voller Höhe ersetzt verlangen, weil ihn insoweit ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, dass gem. § 254 Abs. 1 BGB zur Kürzung des Anspruchs führt. Denn die Rechnung des Sachverständigen war nicht ordnungsgemäß und wesentlich überhöht. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war ein Werkvertrag über die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs geschlossen worden, nach dem der Sachverständige mangels abweichender anderweitiger Vereinbarung die angemessene und übliche Vergütung verlangen konnte. Der Kläger als Geschädigter hatte sich nach Erhalt der Rechnung so zu verhalten wie jeder andere wirtschaftlich vernünftig denkende Mensch in derselben Situation. Hätte der Kläger die Kosten des Sachverständigengutachtens selbst tragen müssen, so hätte er die Rechnung seines Vertragspartners, des Sachverständigen, angesichts der darin ausgewiesen Höhe geprüft und gegen die erteilte Rechnung eingewendet, dass diese nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar ist, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, wie sich die Werklohnforderung im Einzelnen zusammensetzt. Dies hat er nicht getan.
6Die Höhe des "erforderlichen Geldbetrages" für die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs durch den Sachverständigen ist daher gem. § 287 ZPO iVm § 315 BGB vom Gericht zu schätzen. Danach erachtet das Gericht als notwendigen und angemessenen Aufwand eine Begutachtungszeit von 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von 67,00 inkl. MwSt, sowie Fotokosten in Höhe von 11,60 inkl. MwSt für das Originalgutachten und 5,80 inkl. MwSt für das Duplikat als der Billigkeit entsprechend. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 117,87 .
7Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin auch bei der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung gem. § 249 Satz 2 BGB die Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zur Lackiererei in Höhe der geltend gemachten 96,50 inkl. MwSt verlangen. Denn auch Verbringungskosten in die Lackiererei sind bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs ein zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB und damit erstattungsfähig. Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, was nach § 249 Satz 2 BGB zulässig ist, ist nicht ersichtlich warum die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei bei fiktiver Abrechnung dagegen von der Erstattung ausgenommen werden sollen, da auch die übrigen geltend gemachten und unstreitig erstattungsfähigen Kosten lediglich fiktiv sind.
8Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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