Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 9 F 262/04
Tenor
werden die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.05.2005 hinsichtlich des Einkommens des Beklagten im Jahre 2000 (Seite 5 des Urteils) wie folgt ergänzt:
...
./. Steueranteil 5.930,54 DM
67.922,41 DM = 34.728,18 .
1
Gründe:
2Die Entscheidungsgründe sind aufgrund einer Lücke zu ergänzen. Bei der Berechnung des einkommensrelevanten Einkommens für das Jahr 2000 hat das Gericht den Steueranteil von 5.930,54 DM vergessen in den Entscheidungsgründen zu vermerken. In der Rechnung war dieser Betrag bereits eingeflossen. Deshalb ergibt sich weiterhin ein Einkommen von 67.922,41 DM. Das Urteil ist deshalb nicht gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, sondern die Entscheidungsgründe sind entsprechend zu ergänzen.
3Lemgo, 21.06.2005
4Familiengericht
5H
6Richter am Amtsgericht
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