Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 18 C 385/05

Tenor

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 6.4.2006 wird klarstellend gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass ergänzend festgestellt wird, dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten gem. § 101 ZPO zu tragen hat.


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