Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 18 C 385/05
Tenor
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 6.4.2006 wird klarstellend gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass ergänzend festgestellt wird, dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten gem. § 101 ZPO zu tragen hat.
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Insofern handelt es sich im Sinn des § 319 ZPO um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da der Nebenintervenient im Rubrum mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgeführt ist. Im übrigen der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, die natürlich auch die Kosten der Nebenintervention mit umfassen verurteilt worden ist, so dass es sich lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, das in der Begründung § 101 ZPO nicht auch noch einmal ausdrücklich aufgeführt worden ist.
2Auf die Fristen der §§ 320, 321 ZPO kommt es nicht an.
3Lemgo, den 15.5.2006
4Amtsgericht
5J
6Richter am Amtsgericht
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