Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 19 C 349/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung Nr. 28 in dem Objekt W2, #### C gelegen im ersten Obergeschoss links bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Keller und Balkon zum 31. März 2007 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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