Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 17 Lw 20/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts
Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und
eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen ist,
seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbene
Ehefrau geworden ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin geworden,
wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Zu einem ungeklärten Zeitraum zwischen dem 04.07.2006 und dem 07.07.2006 ist in
4Exertal-Laßbruch der Landwirt verstorben. Er war mit Frau
5verheiratet, die ihrerseits am 27.04.2008 verstorben ist. Diese Ehe
6wurde am 29.12.2000 geschlossen. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau
7. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Wer nun Hof-
8erbe der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und Blatt eingetragenen
9landwirtschaftlichen Besitzungen geworden ist, für die jeweils ein Hofvermerk einge-
10tragen ist, ist zwischen der Schwester des Erblassers und seiner Ehefrau streitig. Die
11Rechtsnachfolge der verstorbenen Ehefrau hat der Tierschutzverein
12aus Kalletal angetreten. Die verstorbene Ehefrau hatte den Tierschutzverein als
13ihren Alleinerben eingesetzt. Am Verfahren weiter beteiligt sind die Schwester der
14verstorbenen sowie ihre Mutter, die sich dem Verfahren angeschlossen
15haben.
16Im Verfahren Amtsgericht Lemgo 17 Lw 63/06 haben sowohl die Ehefrau als auch
17die Schwester des Erblassers Anträge auf Erteilung eine Hoffolgezeugnisses ge-
18stellt. Ferner beantragten sie, über das hoffreie Vermögen einen Erbschein, den das
19Gericht auch bereits erlassen hat. Die Frage der Hofnacherbfolge ist aber weiterhin
20streitig. Aus diesem Verfahren heraus hat dann die verstorbene Ehefrau
21mit Schriftsatz vom 15.02.2008 einige Feststellungsanträge gestellt, wobei sich der
22erste Antrag auf die Feststellung bezieht, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
23sich dabei auf ihre Rechtstellung als Ehefrau. Demgegenüber begehrt die Schwester
24des Erblassers ebenfalls die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
25sich darauf, dass nach § 6 Abs. 2 HöfeO dann die Erbfolge der Ehefrau nicht gilt,
26wenn diese grob unbillig sei.
27Ferner streiten die Parteien auch darüber, ob einzelne Nachlassgegenstände nun
28dem Hofesvermögen bzw. dem hoffreien Vermögen zuzuordnen sind. Auch diese
29Fragen sind Gegenstand von Feststellungsanträgen.
30Als Rechtsnachfolger der verstorbenen stellt der Tierschutzverein
31folgende Anträge:
321.Festzustellen, dass nach dem Tode des Landwirts
33seine am 18.01.1965 geborene Ehefrau Hoferbin geworden ist.
342.festzustellen, dass die in den Grundbüchern von Extertal Blätter und
35eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen ein Hof im Sinne der Höfeord-
36nung sind,
373.festzustellen, dass folgende Grundstücke und Gebäude hoffreies Vermögen sind:
38a)
39eine ca. 650 m² große Teilfläche des im Grundbuch von Extertal Blatt ein-
40getragenen Grundstücks Gemarkung Flur 2 Flurstück 334, die mit dem
41Einfamilienhaus und einer Pkw-Garage bebaut ist,
42b)
43das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
44Flur 2 Flurstück 341, das mit den Gebäuden
45und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden bebaut ist.
46c)
47das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
48Flur 2 Flurstück 131, das mit dem Einfamilienhaus
49bebaut ist,
50d)
51das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
52Flur 2 Flurstück 335, das mit dem Dreifamilienhaus
53bebaut ist.
54Die Schwester des Verstorbenen, Frau beantragt, festzustellen,
55dass sie Hofeserbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt Blatt und
56Blatt und Blatt eingetragenen Höfe im Sinne der Höfeordnung geworden
57ist.
58Ferner beantragt sie, die Feststellungsanträge der Gegenseite zu Ziffer 1., 2., 3 a) bis d) zurückzuweisen.
59Die Schwester der verstorbenen Frau sowie deren Mutter schließen sich den
60Anträgen des Tierschutzvereins an.
61Während sich die verstorbene Ehefrau auf ihre Rechtstellung als Ehefrau bezieht,
62macht die Schwester des Verstorbenen Folgendes geltend:
63Sie sei auf dem Hof groß geworden. Seit frühester Kindheit sei sie stets daran ge-
64wöhnt gewesen, auf dem Hof mitzuarbeiten. Sie habe während ihrer gesamten Kind-
65heit und Jugend bei der Bewirtschaftung des Hofes tatkräftig mitgeholfen und so die
66alleinstehende Mutter unterstützt, da der Vater bereits sehr früh verstorben war. Zum
67Zeitpunkt des Todes des Vaters war der Erblasser erst 2 ½ Jahre alt und sie noch
68nicht geboren. Nach dem Schulbesuch und dem Abitur in Rinteln habe sie dann eine
69Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Diese Ausbildung habe sie
70mit 20 Jahren bei der Deutschen Bundespost in Bielefeld begonnen und danach an
71der Fachhochschule in Köln studiert. Auch in dieser Zeit ihrer Ausbildung habe sie
72ihre Freizeit auf dem Hof verbracht und habe sich für ihn eingesetzt. Im Rahmen der
73persönlichen Anhörung hat sie ergänzend dazu angegeben, dass sie nach Absolvie-
74rung ihrer Ausbildung überwiegend bei der Deutschen Bundespost und dem Nach-
75folgeunternehmen Telekom in Detmold gearbeitet habe. Sie sei jedoch immer in die
76Angelegenheiten des Hofes einbezogen gewesen und habe immer tatkräftig der
77Mutter und später auch ihrem Bruder, der dann Hofeigentümer geworden sei, gehol-fen. So habe sie z. B. regelmäßig die Feldbestellungen besprochen und sich ge-
78meinsam mit der Mutter und dem Bruder beraten. Bis zu seinem Tode habe sie zu
79dem Bruder ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Die Mutter, die an Krebs erkrankt sei,
80habe sie 3 Jahre lang bis zu ihrem Tode betreut. Sie habe sich dafür eigens beurlau-
81ben lassen, so dass sie halbtags die Pflege habe durchführen können.
82Nach dem Tode der Mutter habe sie ihren Bruder unterstützt und ihm auch den
83Haushalt geführt. Allerdings sei sie dann sehr überrascht gewesen, dass ihr Bruder
84dann Frau geheiratet habe. Frau habe nie auf dem Hof gelebt.
85Eine Ehe im eigentlichen Sinne habe überhaupt nicht zwischen ihrem Bruder und
86Frau existiert. Ihr Bruder habe sich des öfteren bei ihr und einigen anderen
87Personen über seine Ehefrau beschwert. Zuletzt habe er noch über seine starke Ein-
88samkeit kurz vor seinem Tode geklagt. Die verstorbene Ehefrau ihres Bruders habe
89auch der Spielleidenschaft gefrönt. Sie habe schnelle Autos geliebt, habe schon sehr
90früh einen Porsche gefahren und habe sich von ihm reichlich beschenken lassen. Die
91Ehe sei aber von Anfang an stark belastet gewesen, der verstorbenen Ehefrau sei es
92nur um das Geld gegangen. Statt bei ihm auf dem Hof zu leben, habe sie von ihm
93ständig Geld erbettelt.
94Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-
95sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
96II.
971)
98Die Feststellungsanträge der Beteiligten sind gem. § 11 Nr. 1 g HöfeVO zulässig. Die
99Schwester und die Mutter der verstorbenen Frau können sich gem. § 11 Abs.
1002, Abs. 3 HöfeVO dem Verfahren anschließen, weil auch sie ein rechtliches Interesse
101am Ausgang des Verfahrens haben.
1022)
103Das Gericht hat im Wege einer Teilentscheidung nur über die Frage entschieden,
104wer Hoferbe geworden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer entsprechenden
105Anwendung des § 301 ZPO. Das Gericht hält diese Verfahrensweise hier für zuläs-
106sig, weil die Frage der Hoferbenstellung von den übrigen Feststellungsanträgen
107eindeutig zu trennen ist. Es besteht nicht die Gefahr von widersprüchlichen oder ab-
108weichenden Entscheidungen. Im übrigen ist es sachgerecht, zunächst die Frage der
109Hoferbenstellung zu klären, bevor die Feststellungsanträge, die sich auf das Hofes-
110vermögen beziehen, geprüft werden, um insoweit die Eigentümerstellung abschlie-
111ßend zu klären. Darüber hinaus haben sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Ver-
112fahrensweise einverstanden erklärt.
1133)
114Der Feststellungsantrag des Tierschutzvereins in Rechtsnach-
115folge der verstorbenen Frau ist begründet. Der Feststellungsantrag
116der Schwester des Erblassers, der Beteiligten zu 2), ist unbegründet. Das Gericht
117kommt zu dem Ergebnis, dass gem. §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 HöfeO die
118verstorbene Ehefrau Frau die Hoferbin geworden ist. Es liegt hier kein
119Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO vor.
120Die Verfahrensbeteiligten haben im einzelnen schon Ausführungen zur Frage ge-
121macht, was unter der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.
122Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nur anschließen kann, ergibt sich,
123dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, die streng
124anzuwenden ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bewusst mit der
125Reform der Höfeordnung im Jahre 1976 die Rechtstellung des überlebenden Ehe-
126gatten stärken wollte. Bis zum damaligen Zeitpunkt war der überlebende Ehegatte
127nur Hofvorerbe und nunmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Regelung Vollerbe. Als
128Korrektiv hat der Gesetzgeber seinerzeit die Regelung in § 6 Abs. 2 HöfeO
129eingeführt (v. Jeinsen, in Fassbender, Hötzel, v. Jeinsen, Pikalo, Kom. zur
130Höfeordnung, 3. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 26). Diese Ausnahmevorschrift ist nicht
131dazu geeignet, die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen. Es
132müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die nach dem allgemeinen
133Gerechtigkeitsgefühl, das Erbrecht des überlebenen Ehegatten als nicht mehr
134hinnehmbar erscheinen lassen. Ein solcher extremer Ausnahmefall, der mit der
135gesetzlichen Regelung gemeint ist, liegt aber nicht vor.
136Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der Verfahren sowie ihrer persönlichen Anhörung
137sehr deutlich gemacht, dass sie sich dem Hof und seiner Geschichte sehr verbunden
138fühlt. Sie hat ihre besondere persönliche Beziehung zu der Mutter und zu ihrem
139Bruder nochmals sehr plastisch geschildert. Aus dieser Anhörung ist diese
140Verbundenheit für das Gericht sehr deutlich geworden. Das Gericht geht auch davon
141aus, dass sie sich aufgrund ihrer Verbundenheit immer für den Hof und seine Be-
142lange interessiert hat und sich entsprechend eingebracht hat, was sich z. B. in der
143rechtlichen Beratung im Rahmen eines Prozesses widerspiegelt. Dies will das Ge-
144richt auch nicht in Zweifel ziehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass diese
145Verbundenheit allein und auch ein entsprechender Einsatz von persönlicher Bega-
146bung nicht ausreicht, um eine grobe Unbilligkeit zu begründen. Soweit Frau
147ihre Kindheit und Jugend beschrieben hat, ist sicherlich anzuerkennen, dass ihre
148Mutter aufgrund des Todes ihres Ehemannes unter sehr schwierigen Bedingungen
149den Hof bewirtschaften musste. Dass in diese Bewirtschaftung naturgemäß ihre bei-
150den Kinder mit einbezogen waren, ist auch nachvollziehbar. Eine solche Situation
151beschreibt die besondere Lebenslage, in der sich die Familie in den 50er Jahren be-
152funden hat. Diese persönliche Kindheits- und Jugendgeschichte begründet aber noch
153keine Unbilligkeit.
154Auch ihr Einsatz nach Ausbildung und Berufsausbildung für den Hof sowie ihrer
155Mutter und ihrem Bruder sind vor dem Hintergrund der persönlichen Lebensge-
156schichte von Frau zu sehen. Allerdings reicht auch dies im Rahmen einer
157Gesamtabwägung nicht aus, um eine besondere Ausnahmesituation zu begründen.
158Auf der anderen Seite war der Erblasser 5 Jahre verheiratet. In diesem
159Zusammenhang ist es rechtlich völlig unerheblich, wie das persönliche Verhältnis der
160Eheleute untereinander war ( so auch Wöhrmann/Stöcker, Das
161Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 45). Soweit die Beteiligte zu 2)
162versucht, hier deutlich zu machen, dass in ihren Augen eine "schlechte" Ehe
163vorgelegen hat, ist dies eine moralische Bewertung, die sie persönlich ziehen kann.
164Solche moralischen Bewertungen sind aber nicht Gegenstand der gerichtlichen
165Nachprüfung und Bewertung. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen
166werden, dass es heute keine allgemein gültigen Vorstellungen in der Gesellschaft
167über eine Ehe mehr gibt. Wie die Ehe durch die Eheleute gelebt wird, ist allein deren
168persönliche Angelegenheit und kann nicht im Nachhinein von Gerichten einer
169Bewertung unterzogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
170jedenfalls der Erblasser nicht von seiner Frau hat scheiden lassen. Aus diesem
171Grunde geht das Gericht den entsprechenden Beweisantritten der Beteiligten zu 2)
172nicht nach, weil es unerheblich ist, ob sich der Erblasser bei ihr oder Dritten über
173seine Ehefrau beschwert hat. Dies gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich,
174den das Gericht hier nicht zu beurteilen hat. Bei dieser Sachlage mag es aus Sicht
175von Frau ungerecht erscheinen, dass der Hof, der Jahrhunderte lang im
176Familienbesitz gewesen ist, nun aufgrund der Heirat in dritte Hände fällt. Dies ist aber aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung des Gesetzgebers so zu akzeptieren. Auch der Hinweis ihres Verfahrensbevollmächtigten zu der besonderen
177Lebensleistung der Mutter führt hier zu keiner anderen Bewertung, denn die Mutter
178des Erblassers hat natürlich aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation sehr
179hart auf dem Hof arbeiten müssen. Das soll auch nicht verkannt werden. Aber es
180handelte sich hier um eine persönliche Lebensleistung der Mutter, die sie in ihrer Zeit
181als Hofeigentümerin erbracht hat und die keinerlei Auswirkungen auf den Erbfall im
182Jahre 2006 hat. Denn zu dem Zeitpunkt war die Mutter schon bereits lange ver-
183storben. Das Gericht kann im Rahmen einer Abwägung die Lebensleistungen früher
184Generationen in die Bewertung nicht mit einfließen lassen. Denn bei einer solchen
185Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass das Ehegattenerbrecht gänzlich unter-
186laufen wird, weil man davon ausgehen muss, dass jede vorherige Generation ihren
187Beitrag zum Erhalt des Hofes und der Übertragung auf die nachfolgende Generation
188geleistet hat.
189Auch das Argument der Familientradition greift im Ergebnis nicht durch. Denn auch
190die Beteiligte zu 2) hat keine leiblichen Abkömmlinge, die den Hof weiterführen
191könnten.
192Im Rahmen der Gesamtabwägung ist mithin festzuhalten, dass die Schwester des
193Erblassers, Frau , im Rahmen ihrer familiären Verbundenheit neben ihrer beruflichen Tätigkeit für die Deutsche Bundespost bzw. Telekom für den Hof Leistun-gen erbracht hat, aber auf der anderen Seite zu sehen ist, dass der Erblasser ver-
194heiratet war, und das immerhin 5 Jahre. Bei einer solchen Konstellation mag es
195unbillig erscheinen, wenn eine Ehefrau, die tatsächlich in der Landwirtschaft nicht
196aktiv gewesen ist, den Hof erbt. Aber eine solche Unbilligkeit, die zunächst einmal
197subjektiv zu sehen ist, reicht nicht aus, denn es muss ein darüber hinaus gehender
198Fall der groben Unbilligkeit vorliegen. Ein solcher Extremfall ist hier nach der erfor-
199derlichen Gesamtabwägung nicht festzustellen. Damit bleibt es bei der gesetzlichen
200Anordnung, dass die Ehefrau nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbin geworden ist.
201Die weiteren Entscheidungen werden im Rahmen der Schlussentscheidung zu
202treffen sein.
203Rechtmittelbelehrung
204Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
205Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entschei-
206dung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder beim Amtsgericht
207Lemgo oder beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen.
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Referenzen
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