Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 17 C 346/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 280,16 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Kaufpreiserstattung und Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.
3Die Parteien sind Autohändler. Unter dem 16.04.2009 kaufte die Klägerin, vertreten durch den Zeugen pp, von dem Beklagten einen Pkw, der im schriftlichen Kaufvertrag, entsprechend der vorangegangenen Anzeige im Internet, als Audi A 4 2.8, Erstzulassung 1998 bezeichnet wurde. Die Parteien vereinbarten einen Gewährleistungsausschluss. In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter der Rubrik "Unfallschäden": "nicht bekannt". Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 53 d.A. Bezug genommen. Der Kaufpreis war zuvor telefonisch zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Der Pkw wurde aus Neu- und Gebrauchtteilen von dem Hersteller pp neu aufgebaut. Dies ist in der Zulassungsbescheinigung, Bl. 36-37 d.A., vermerkt. Der Beklagte hatte vor der Übergabe des Fahrzeuges am 16.04.2009 eine TÜV-Untersuchung erfolgreich durchführen lassen.
4Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.05.2009 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich des Fahrzeugherstellers und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.05.2009 zur Rücknahme des Fahrzeuges, Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz und Erstattung von Standgebühren über 5,00 € täglich auf. Zum genauen Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 31-33 d.A. Bezug genommen.
5Die Klägerin behauptet, der Zeuge pp sei nur als Aushilfe, insbesondere für die Abholung von Fahrzeugen, für sie tätig und habe keine Fachkenntnisse im Kfz-Bereich. Er habe das Fahrzeug vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages oberflächlich überprüft und probe gefahren. Die Kfz-Papiere seien ihm erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages übergeben worden. Das Fahrzeug sei bereits 1995 erstzugelassen worden und sei ein Unfallfahrzeug. Anlässlich des Austauschs eines Ventils an dem Fahrzeug, wofür 25,00 € aufgewandt worden seien, seien erstmals die Fahrzeugpapiere überprüft und der Hersteller festgestellt worden. Für die Abholung des Fahrzeuges seien dem Zeugen pp 200,00 € gezahlt worden. Ferner seien Fahrtkosten von 100,00 € angefallen. Im Übrigen entstünden tägliche Standgebühren von 5,00 €.
6Die Klägerin beantragt,
71. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 850,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 16.05.2009 zu zahlen,
82. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein tägliches Standgeld von 5,00 € ab dem 26.08.2009 bis zur Abholung des Fahrzeugs zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, der Zeuge pp habe die Kfz-Papiere sowie das Fahrzeug eingehend überprüft und damit Kenntnis von dem Hersteller des Fahrzeuges gehabt.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2009, Bl. 104-109 d.A. Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht im erkannten Umfang Schadensersatz zu, § 280 Abs. 1 BGB.
15Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.05.2009 die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag vom 16.04.2009 ex tunc nichtig und der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Dabei wird ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung nicht von den §§ 434 f. BGB verdrängt (Palandt-Weidenkaff, § 437 Rn. 54).
16Der Beklagte hat die Klägerin über den Hersteller des Fahrzeuges getäuscht. Das Fahrzeug wurde als Audi A 4 2.8 verkauft. Tatsächlicher Hersteller ist jedoch die Firma pp , die das Fahrzeug aus Einzelteilen neu aufgebaut hat. Durch die Bezeichnung des Fahrzeuges als Audi A 4 wurde die Klägerin über den Hersteller getäuscht. Die Angabe des Herstellers wie Audi, VW, BMW o.ä. beinhaltet, gerade bei einem älteren Fahrzeug, zwar nicht, dass sämtliche Teile des Fahrzeuges von dem Hersteller stammen. Die Herstellerangabe informiert aber über den Produzenten des Fahrzeuges (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 1131; BGH; NJW 1985, 967). Die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Audi A 4 beinhaltet danach die Erklärung, dass das Fahrzeug ursprünglich von dem Hersteller Audi produziert wurde. Diese Bezeichnung ist vorliegend falsch. Denn das verkaufte Fahrzeug ist kein von der Firma Audi produziertes, sondern ein von der Firma pp aus Ersatzteilen neu aufgebautes Fahrzeug. Hersteller des Fahrzeuges ist demnach pp und nicht Audi. Damit liegt eine Falschangabe über den Hersteller vor.
17Es kann auch dahinstehen, ob das Fahrzeug möglicherweise vollständig aus Audi-Originalteilen besteht. Wie ausgeführt, ist unter einem Audi A 4 ein von der Firma Audi produziertes Fahrzeug zu verstehen und nicht ein von einem beliebigen Hersteller unter Verwendung von Einzelteilen zusammengebautes Fahrzeug, dass äußerlich wie ein Audi A 4 aussieht. Vielmehr begründet der Hersteller als solches einen wertbildenden Faktor eines Fahrzeuges. Dies ergibt sich zwanglos aus den allgemein bekannten, deutlich Preisunterschieden zwischen den einzelnen Fahrzeugherstellern. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb beispielsweise Fahrzeuge in vergleichbarer Größe, mit vergleichbarer Leistung und Ausstattung abhängig vom Hersteller deutliche Preisunterschiede aufweisen. So werden insbesondere Fahrzeuge der Hersteller BMW, Audi und Mercedes zu völlig anderen Preisen gehandelt als Fahrzeuge beispielsweise der Fabrikate Renault, Mazda oder Kia. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nach einhelliger Auffassung das Verschweigen eines schweren Unfallschadens mit aufwändiger Reparatur eine arglistige Täuschung begründet (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 123 Rn. 7 m.w.N.). Der vollständige Neuaufbau eines Fahrzeuges geht über die Beseitigung eines Unfallschadens jedoch maßgeblich hinaus, als hierbei letztlich ein "neues" Fahrzeug hergestellt wird, wie sich o.w. aus dem Umstand ergibt, dass beispielsweise die ursprünglichen Fahrzeugpapiere eingezogen und unter Zuteilung einer neuen Fahrzeugidentitätsnummer neu ausgestellt wurden. Wenn aber bereits das Verschweigen eines sogar fachgerecht reparierten Unfallschadens eine arglistige Täuschung begründet, gilt dies erst recht für die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Audi, obwohl es sich um einen Neuaufbau eines anderen Herstellers handelt bzw. der unterbliebenen Aufklärung hierüber.
18Die Klägerin wurde über den tatsächlichen Hersteller des Fahrzeuges auch getäuscht. Weder dem Internetinserat, noch dem Kaufvertrag lässt sich ein Hinweis auf den Neuaufbau des Fahrzeuges durch den Hersteller pp entnehmen. Unstreitig hat der Beklagte hierüber auch weder die Klägerin, noch den Zeugen pp aufgeklärt.
19Der Täuschung steht nicht entgegen, dass dem Vertreter der Klägerin, dem Zeugen pp, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages durch Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere und den TÜV-Prüfbericht der tatsächliche Hersteller bekannt war.
20Eine Offenbarungspflicht über den Hersteller und damit eine Täuschung entfiele nur dann, wenn der Mangel ohne weiteres erkennbar, mithin offensichtlich war. Eine Aufklärung kann dann nicht erwartet werden, wenn der Käufer eines Fahrzeuges bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, NJW 2001, 64; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. Rn. 2071). Bei Offensichtlichkeit eines Mangels ist daher Arglist in subjektiver Hinsicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW-RR 19912, 1076).
21Vorliegend war die fehlerhafte Herstellerangabe nicht offensichtlich. Der Beklagte war mithin zur Aufklärung über den tatsächlichen Hersteller verpflichtet. Der Umstand, dass der Zeuge pp durch Überprüfung der Fahrzeugpapiere hätte feststellen können, dass das Fahrzeug nicht von Audi, sondern pp produziert wurde, begründet keinen offensichtlichen Mangel des Fahrzeuges. Denn eine Überprüfung der Fahrzeugpapiere im Hinblick auf die Richtigkeit der Herstellerbezeichnung war für den Zeugen pp nicht indiziert. Der Zeuge pp hat nach eigenen Angaben eine Überprüfung des Fahrzeuges selbst vorgenommen. Das Fahrzeug wurde als Audi A 4 angeboten und sah wie ein Audi A 4 aus. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Anlass, die Angaben des Beklagten zum Hersteller zu hinterfragen und angesichts der Fahrzeugpapiere, die unstreitig ohne jeden Hinweis auf den Hersteller übergeben wurden, zu überprüfen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der vollständige Neuaufbau eines Fahrzeugs mit neuer Fahrzeugidentitätsnummer von dem Normalfall, dass ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers auch von diesem produziert wurde abweicht, mithin eine Besonderheit darstellt. Ohne jegliche Anhaltspunkte ist auch ein gewerblicher Händler nicht gehalten, zu überprüfen, ob ein als Audi angebotenes Fahrzeug tatsächlich von Audi produziert wurde.
22Schließlich genügt es für den Ausschluss eines Irrtums nicht, dass der Zeuge pp bei sorgfältiger Prüfung der Papiere die Falschbezeichnung des Herstellers hätte erkennen können. Wie ausgeführt, hat der Beklagte durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als Audi einen Irrtum bei der Klägerin erregt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Ausräumen dieses Irrtums vor Vertragsschluss liegt bei dem beklagten (vgl. Palandt-Ellenberger, § 123 Rn. 30). Die kommentarlose Übergabe der Fahrzeugpapiere reicht hierfür nicht aus, als, wie ausgeführt, für die Klägerin bzw. deren Vertreter überhaupt kein Anlass bestand, die Richtigkeit der Herstellerangabe zu hinterfragen und zu überprüfen.
23Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin über den Hersteller des Fahrzeuges getäuscht.
24Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist setzt Vorsatz voraus. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und wissen bzw. für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Palandt-Ellenberger, § 123 Rn. 11). Dem Beklagten war vorliegend nach eigenen Angaben im Termin bekannt, dass es sich bei dem Hersteller des Fahrzeuges um die Firma pp handelte. Für den Beklagten war auch offensichtlich, dass dieser Umstand für die Klägerin im Hinblick auf den Vertragsschluss von Bedeutung war. Es liegt auf der Hand, dass der Marktpreis eines Gebrauchtwagens maßgeblich davon beeinflusst wird, ob es sich um ein Fahrzeug des Originalherstellers handelt oder um einen Neuaufbau. Dies kann dem Beklagten als gewerblichem Händler nicht ernsthaft unbewusst gewesen sein. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Möglichkeit, dass der Hersteller Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Klägerin hatte, erkannt. Der Arglist steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nach eigenen Angaben nicht gewusst haben will, dass das Fahrzeug nicht als Audi verkauft werden dürfe. Dem Beklagten blieb es unbenommen, das Fahrzeug als Audi zu veräußern, so er einen Hinweis auf den von der Firma pp erfolgten Neuaufbau erteilt hätte.
25Schließlich war die Täuschung auch ursächlich für die Kaufentscheidung der Klägerin. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Hersteller des Fahrzeuges für die Klägerin ein wertbildender Faktor bei der Kaufentscheidung war. Hätte die Klägerin vor dem Kauf von dem Neuaufbau des Fahrzeuges gewusst, hätte sie dieses nicht oder zu anderen Konditionen gekauft.
26Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin arglistig getäuscht.
27Da aus den vorstehenden Gründen eine arglistige Täuschung des Beklagten vorliegt, scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss, § 444 BGB.
28Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst die Erstattung des Kaufpreises von 2.600,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges beanspruchen.
29Ein Vorteilsabzug für die Nutzung des Fahrzeuges kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit steht nicht fest, dass die Klägerin das Fahrzeug überhaupt genutzt hat. Die Überführung des Fahrzeuges zum Betrieb der Klägerin begründet keinen ausgleichspflichtigen Vorteil. Da die Klägerin das Fahrzeug zu veräußern beabsichtigte, ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieses neben Werkstattbesuchen und Probefahrten genutzt hat.
30Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Abholung des Fahrzeuges und dessen Reparatur getätigt wurden, zu. Aufgrund der vorgelegten Quittung vom 18.04.2009 und der Bekundung des Zeugen pp bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass dieser für die Abholung Lohn bzw. Aufwandsentschädigung über 200,00 € erhalten hat. Der Betrag erscheint angesichts des Zeitaufwandes für die Abholung, insbesondere unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem klägerischen betrieb und dem des Beklagten, als nicht überzogen.
31Durch Vorlage einer Tankrechnung und Kopie einer Zugfahrtkarte sind weiter Fahrtkosten über insgesamt 55,16 € belegt.
32Schließlich kann die Klägerin die Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges von 25,00 € beanspruchen. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung der Fa. pp vom 07.05.2009 nicht, dass ein Ventil getauscht wurde. Jedenfalls aber belegt die Rechnung Reparaturarbeiten, die mit 94,70 € netto berechnet wurden. Demnach kann die Klägerin jedenfalls die streitgegenständlichen 25,00 € beanspruchen.
33Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin Standgebühren über 5,00 € täglich bzw. die Feststellung des Beklagten zur Zahlung weiterer Standgebühren begehrt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin Standgebühren angefallen sind. Die Klägerin verfügt erkennbar zum Betrieb des Kfz-Handels über ein Gelände. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Gelände der Klägerin abgestellt ist. Dass die Klägerin sich selbst Gebühren für das Abstellen des Fahrzeuges berechnet, ist abwegig. Eine Erstattungspflicht käme daher unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nur in Betracht, wenn die Klägerin den Teil des Geländes, auf dem das Fahrzeug abgestellt ist, anderweitig hätte vermieten können. Auch dies ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Betracht.
34Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der mit Schreiben vom 06.05.2009 gesetzten Frist seit dem 16.05.2009 in Verzug.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 3.837,50 € (Antrag zu 3.: 365 Tage x 5,00 € x 50 % = 912,50 €) bis zum 26.08.2009, danach auf 4.100,00 € (Antrag zu 3.: 260 Tage x 5,00 € x 50 % = 650,00 € + 525,00 € = 1.175,00 €) festgesetzt.
37T a t b e s t a n d :
38Die Klägerin begehrt die Kaufpreiserstattung und Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.
39Die Parteien sind Autohändler. Unter dem 16.04.2009 kaufte die Klägerin, vertreten durch den Zeugen pp, von dem Beklagten einen Pkw, der im schriftlichen Kaufvertrag, entsprechend der vorangegangenen Anzeige im Internet, als Audi A 4 2.8, Erstzulassung 1998 bezeichnet wurde. Die Parteien vereinbarten einen Gewährleistungsausschluss. In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter der Rubrik "Unfallschäden": "nicht bekannt". Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 53 d.A. Bezug genommen. Der Kaufpreis war zuvor telefonisch zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Der Pkw wurde aus Neu- und Gebrauchtteilen von dem Hersteller pp neu aufgebaut. Dies ist in der Zulassungsbescheinigung, Bl. 36-37 d.A., vermerkt. Der Beklagte hatte vor der Übergabe des Fahrzeuges am 16.04.2009 eine TÜV-Untersuchung erfolgreich durchführen lassen.
40Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.05.2009 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich des Fahrzeugherstellers und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.05.2009 zur Rücknahme des Fahrzeuges, Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz und Erstattung von Standgebühren über 5,00 € täglich auf. Zum genauen Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 31-33 d.A. Bezug genommen.
41Die Klägerin behauptet, der Zeuge pp sei nur als Aushilfe, insbesondere für die Abholung von Fahrzeugen, für sie tätig und habe keine Fachkenntnisse im Kfz-Bereich. Er habe das Fahrzeug vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages oberflächlich überprüft und probe gefahren. Die Kfz-Papiere seien ihm erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages übergeben worden. Das Fahrzeug sei bereits 1995 erstzugelassen worden und sei ein Unfallfahrzeug. Anlässlich des Austauschs eines Ventils an dem Fahrzeug, wofür 25,00 € aufgewandt worden seien, seien erstmals die Fahrzeugpapiere überprüft und der Hersteller festgestellt worden. Für die Abholung des Fahrzeuges seien dem Zeugen pp 200,00 € gezahlt worden. Ferner seien Fahrtkosten von 100,00 € angefallen. Im Übrigen entstünden tägliche Standgebühren von 5,00 €.
42Die Klägerin beantragt,
431. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 850,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 325,00 € seit dem 16.05.2009 zu zahlen,
442. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein tägliches Standgeld von 5,00 € ab dem 26.08.2009 bis zur Abholung des Fahrzeugs zu zahlen.
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Er behauptet, der Zeuge pp habe die Kfz-Papiere sowie das Fahrzeug eingehend überprüft und damit Kenntnis von dem Hersteller des Fahrzeuges gehabt.
48Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2009, Bl. 104-109 d.A. Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
50Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht im erkannten Umfang Schadensersatz zu, § 280 Abs. 1 BGB.
51Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.05.2009 die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag vom 16.04.2009 ex tunc nichtig und der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Dabei wird ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung nicht von den §§ 434 f. BGB verdrängt (Palandt-Weidenkaff, § 437 Rn. 54).
52Der Beklagte hat die Klägerin über den Hersteller des Fahrzeuges getäuscht. Das Fahrzeug wurde als Audi A 4 2.8 verkauft. Tatsächlicher Hersteller ist jedoch die Firma pp , die das Fahrzeug aus Einzelteilen neu aufgebaut hat. Durch die Bezeichnung des Fahrzeuges als Audi A 4 wurde die Klägerin über den Hersteller getäuscht. Die Angabe des Herstellers wie Audi, VW, BMW o.ä. beinhaltet, gerade bei einem älteren Fahrzeug, zwar nicht, dass sämtliche Teile des Fahrzeuges von dem Hersteller stammen. Die Herstellerangabe informiert aber über den Produzenten des Fahrzeuges (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 1131; BGH; NJW 1985, 967). Die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Audi A 4 beinhaltet danach die Erklärung, dass das Fahrzeug ursprünglich von dem Hersteller Audi produziert wurde. Diese Bezeichnung ist vorliegend falsch. Denn das verkaufte Fahrzeug ist kein von der Firma Audi produziertes, sondern ein von der Firma pp aus Ersatzteilen neu aufgebautes Fahrzeug. Hersteller des Fahrzeuges ist demnach pp und nicht Audi. Damit liegt eine Falschangabe über den Hersteller vor.
53Es kann auch dahinstehen, ob das Fahrzeug möglicherweise vollständig aus Audi-Originalteilen besteht. Wie ausgeführt, ist unter einem Audi A 4 ein von der Firma Audi produziertes Fahrzeug zu verstehen und nicht ein von einem beliebigen Hersteller unter Verwendung von Einzelteilen zusammengebautes Fahrzeug, dass äußerlich wie ein Audi A 4 aussieht. Vielmehr begründet der Hersteller als solches einen wertbildenden Faktor eines Fahrzeuges. Dies ergibt sich zwanglos aus den allgemein bekannten, deutlich Preisunterschieden zwischen den einzelnen Fahrzeugherstellern. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb beispielsweise Fahrzeuge in vergleichbarer Größe, mit vergleichbarer Leistung und Ausstattung abhängig vom Hersteller deutliche Preisunterschiede aufweisen. So werden insbesondere Fahrzeuge der Hersteller BMW, Audi und Mercedes zu völlig anderen Preisen gehandelt als Fahrzeuge beispielsweise der Fabrikate Renault, Mazda oder Kia. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nach einhelliger Auffassung das Verschweigen eines schweren Unfallschadens mit aufwändiger Reparatur eine arglistige Täuschung begründet (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 123 Rn. 7 m.w.N.). Der vollständige Neuaufbau eines Fahrzeuges geht über die Beseitigung eines Unfallschadens jedoch maßgeblich hinaus, als hierbei letztlich ein "neues" Fahrzeug hergestellt wird, wie sich o.w. aus dem Umstand ergibt, dass beispielsweise die ursprünglichen Fahrzeugpapiere eingezogen und unter Zuteilung einer neuen Fahrzeugidentitätsnummer neu ausgestellt wurden. Wenn aber bereits das Verschweigen eines sogar fachgerecht reparierten Unfallschadens eine arglistige Täuschung begründet, gilt dies erst recht für die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Audi, obwohl es sich um einen Neuaufbau eines anderen Herstellers handelt bzw. der unterbliebenen Aufklärung hierüber.
54Die Klägerin wurde über den tatsächlichen Hersteller des Fahrzeuges auch getäuscht. Weder dem Internetinserat, noch dem Kaufvertrag lässt sich ein Hinweis auf den Neuaufbau des Fahrzeuges durch den Hersteller pp entnehmen. Unstreitig hat der Beklagte hierüber auch weder die Klägerin, noch den Zeugen pp aufgeklärt.
55Der Täuschung steht nicht entgegen, dass dem Vertreter der Klägerin, dem Zeugen pp, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages durch Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere und den TÜV-Prüfbericht der tatsächliche Hersteller bekannt war.
56Eine Offenbarungspflicht über den Hersteller und damit eine Täuschung entfiele nur dann, wenn der Mangel ohne weiteres erkennbar, mithin offensichtlich war. Eine Aufklärung kann dann nicht erwartet werden, wenn der Käufer eines Fahrzeuges bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, NJW 2001, 64; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. Rn. 2071). Bei Offensichtlichkeit eines Mangels ist daher Arglist in subjektiver Hinsicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW-RR 19912, 1076).
57Vorliegend war die fehlerhafte Herstellerangabe nicht offensichtlich. Der Beklagte war mithin zur Aufklärung über den tatsächlichen Hersteller verpflichtet. Der Umstand, dass der Zeuge pp durch Überprüfung der Fahrzeugpapiere hätte feststellen können, dass das Fahrzeug nicht von Audi, sondern pp produziert wurde, begründet keinen offensichtlichen Mangel des Fahrzeuges. Denn eine Überprüfung der Fahrzeugpapiere im Hinblick auf die Richtigkeit der Herstellerbezeichnung war für den Zeugen pp nicht indiziert. Der Zeuge pp hat nach eigenen Angaben eine Überprüfung des Fahrzeuges selbst vorgenommen. Das Fahrzeug wurde als Audi A 4 angeboten und sah wie ein Audi A 4 aus. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Anlass, die Angaben des Beklagten zum Hersteller zu hinterfragen und angesichts der Fahrzeugpapiere, die unstreitig ohne jeden Hinweis auf den Hersteller übergeben wurden, zu überprüfen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der vollständige Neuaufbau eines Fahrzeugs mit neuer Fahrzeugidentitätsnummer von dem Normalfall, dass ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers auch von diesem produziert wurde abweicht, mithin eine Besonderheit darstellt. Ohne jegliche Anhaltspunkte ist auch ein gewerblicher Händler nicht gehalten, zu überprüfen, ob ein als Audi angebotenes Fahrzeug tatsächlich von Audi produziert wurde.
58Schließlich genügt es für den Ausschluss eines Irrtums nicht, dass der Zeuge pp bei sorgfältiger Prüfung der Papiere die Falschbezeichnung des Herstellers hätte erkennen können. Wie ausgeführt, hat der Beklagte durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als Audi einen Irrtum bei der Klägerin erregt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Ausräumen dieses Irrtums vor Vertragsschluss liegt bei dem beklagten (vgl. Palandt-Ellenberger, § 123 Rn. 30). Die kommentarlose Übergabe der Fahrzeugpapiere reicht hierfür nicht aus, als, wie ausgeführt, für die Klägerin bzw. deren Vertreter überhaupt kein Anlass bestand, die Richtigkeit der Herstellerangabe zu hinterfragen und zu überprüfen.
59Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin über den Hersteller des Fahrzeuges getäuscht.
60Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist setzt Vorsatz voraus. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und wissen bzw. für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Palandt-Ellenberger, § 123 Rn. 11). Dem Beklagten war vorliegend nach eigenen Angaben im Termin bekannt, dass es sich bei dem Hersteller des Fahrzeuges um die Firma pp handelte. Für den Beklagten war auch offensichtlich, dass dieser Umstand für die Klägerin im Hinblick auf den Vertragsschluss von Bedeutung war. Es liegt auf der Hand, dass der Marktpreis eines Gebrauchtwagens maßgeblich davon beeinflusst wird, ob es sich um ein Fahrzeug des Originalherstellers handelt oder um einen Neuaufbau. Dies kann dem Beklagten als gewerblichem Händler nicht ernsthaft unbewusst gewesen sein. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Möglichkeit, dass der Hersteller Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Klägerin hatte, erkannt. Der Arglist steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nach eigenen Angaben nicht gewusst haben will, dass das Fahrzeug nicht als Audi verkauft werden dürfe. Dem Beklagten blieb es unbenommen, das Fahrzeug als Audi zu veräußern, so er einen Hinweis auf den von der Firma pp erfolgten Neuaufbau erteilt hätte.
61Schließlich war die Täuschung auch ursächlich für die Kaufentscheidung der Klägerin. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Hersteller des Fahrzeuges für die Klägerin ein wertbildender Faktor bei der Kaufentscheidung war. Hätte die Klägerin vor dem Kauf von dem Neuaufbau des Fahrzeuges gewusst, hätte sie dieses nicht oder zu anderen Konditionen gekauft.
62Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin arglistig getäuscht.
63Da aus den vorstehenden Gründen eine arglistige Täuschung des Beklagten vorliegt, scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss, § 444 BGB.
64Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst die Erstattung des Kaufpreises von 2.600,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges beanspruchen.
65Ein Vorteilsabzug für die Nutzung des Fahrzeuges kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit steht nicht fest, dass die Klägerin das Fahrzeug überhaupt genutzt hat. Die Überführung des Fahrzeuges zum Betrieb der Klägerin begründet keinen ausgleichspflichtigen Vorteil. Da die Klägerin das Fahrzeug zu veräußern beabsichtigte, ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieses neben Werkstattbesuchen und Probefahrten genutzt hat.
66Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Abholung des Fahrzeuges und dessen Reparatur getätigt wurden, zu. Aufgrund der vorgelegten Quittung vom 18.04.2009 und der Bekundung des Zeugen pp bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass dieser für die Abholung Lohn bzw. Aufwandsentschädigung über 200,00 € erhalten hat. Der Betrag erscheint angesichts des Zeitaufwandes für die Abholung, insbesondere unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem klägerischen betrieb und dem des Beklagten, als nicht überzogen.
67Durch Vorlage einer Tankrechnung und Kopie einer Zugfahrtkarte sind weiter Fahrtkosten über insgesamt 55,16 € belegt.
68Schließlich kann die Klägerin die Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges von 25,00 € beanspruchen. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung der Fa. pp vom 07.05.2009 nicht, dass ein Ventil getauscht wurde. Jedenfalls aber belegt die Rechnung Reparaturarbeiten, die mit 94,70 € netto berechnet wurden. Demnach kann die Klägerin jedenfalls die streitgegenständlichen 25,00 € beanspruchen.
69Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin Standgebühren über 5,00 € täglich bzw. die Feststellung des Beklagten zur Zahlung weiterer Standgebühren begehrt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin Standgebühren angefallen sind. Die Klägerin verfügt erkennbar zum Betrieb des Kfz-Handels über ein Gelände. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Gelände der Klägerin abgestellt ist. Dass die Klägerin sich selbst Gebühren für das Abstellen des Fahrzeuges berechnet, ist abwegig. Eine Erstattungspflicht käme daher unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nur in Betracht, wenn die Klägerin den Teil des Geländes, auf dem das Fahrzeug abgestellt ist, anderweitig hätte vermieten können. Auch dies ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Betracht.
70Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der mit Schreiben vom 06.05.2009 gesetzten Frist seit dem 16.05.2009 in Verzug.
71Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.
72Der Streitwert wird auf 3.837,50 € (Antrag zu 3.: 365 Tage x 5,00 € x 50 % = 912,50 €) bis zum 26.08.2009, danach auf 4.100,00 € (Antrag zu 3.: 260 Tage x 5,00 € x 50 % = 650,00 € + 525,00 € = 1.175,00 €) festgesetzt.
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