Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 19 C 336/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 120,00 €. Insbesondere hat der Kläger weder einen Anspruch aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.03.2010 noch aus Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten.
4Das Schreiben vom 16.03.2010 begründet keine eigenständige Verbindlichkeit in Bezug auf den Aktionsbonus. Da unstreitig bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten einbezogen worden sind, ist das Bestätigungsschreiben der Beklagten so zu verstehen, dass nur unter Geltung der Bedingungen ein Aktionsbonus ausgezahlt werden würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass es in dem Schreiben u. a. heißt: "Der Aktionsbonus und die Frei-kWh werden Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet bzw. verrechnet ...". Dem gesamten Schreiben lässt sich keinerlei Vereinbarung im eigentlichen Sinne entnehmen, dass ein Aktionsbonus gezahlt werden würde. Es wird nur darauf hingewiesen: "Ihr Aktionsbonus: 120,00 €". Die Vereinbarung muss also zwingend aus den AGB stammen, auf die sich letztlich auch der Kläger beruft. Eine andere Vereinbarung gibt es auch nach dem Vortrag des Klägers nicht. Eine individuelle Vereinbarung, die den AGB der Beklagten gem. § 305b BGB vorgehen würde, ist in dem Schreiben vom 16.03.2010 nicht zu sehen.
5Aber auch aus Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten kann der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 120,00 € herleiten. Die AGB sind wirksam einbezogen. Nach unbestrittenem Vortrag hatte der Kläger bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten erhalten und deren Geltung bestätigt. Im Übrigen beruft er sich ja selbst auf die AGB.
6Zwar erfüllt der Kläger zunächst die Voraussetzung eines Neukunden. Andererseits liegen beim Kläger aber auch die Voraussetzungen des Entfalls des Aktionsbonus nach Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten vor. Dort heißt es nämlich: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird". Der Kläger hat zum einen innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt und die Kündigung ist auch nicht erst nach Ablauf des ersten Jahres wirksam geworden, sondern mit Ablauf des Jahres. Es mag zwar noch sein, dass diese Formulierung nicht ganz eindeutig ist. Würde sie alleine stehen, würde diese Unklarheit auch zu Lasten der Beklagten gehen und sie müsste den Bonus auszahlen. Anders als in den vom Kläger genannten Entscheidungen der anderen Amtsgerichte und des Landgerichts Heidelberg enthalten die in den Vertrag mit dem Kläger einbezogenen und von ihm eingereichten AGB jedoch eine eindeutige Erklärung, die keinerlei Zweifel mehr offen lässt, unter welchen Bedingungen der Bonus gezahlt wird bzw. eben nicht. Im letzten Halbsatz der Ziffer 7.3 heißt es nämlich, dass kein Bonus gewährt wird, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. Eine Unklarheit ist damit überhaupt nicht mehr zu erkennen. Jedem, der die AGB liest, ist in diesem Moment klar, dass der Bonus nicht bezahlt wird, wenn bereits nach Ablauf des ersten Jahres zum Ablauf diesen Jahres gekündigt wird. Selbst wenn man bis zum Beginn dieser Erläuterung Zweifel hatte, ob in diesem Fall der Bonus gezahlt würde, sind diese Zweifel mit der Erläuterung definitiv ausgeräumt. Da der Kunde des Verwenders dieser AGB, also der Beklagten, dies auch eindeutig zur Kenntnis nehmen konnte, ist der jeweilige Kunde nicht schutzbedürftig. Wenn der Kläger einwendet, dass es der Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zu machen, dass der Bonus erst gewährt würde, wenn der Kunde länger als 12 Monate Kunde bleibt, so hat die Beklagte am Ende der Ziffer 7.3 der AGB genau dies getan. Es ist völlig unklar, welche Information dem Kläger fehlen sollte. Es steht dort in klar verständlicher Weise erklärt, dass der Aktionsbonus nicht bezahlt wird, wenn der Vertrag nach einem Jahr durch Kündigung zum Ende des ersten Jahres endet. Unklarheiten, die gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gehen würden, sind nicht vorhanden.
7Der Kläger hatte Gelegenheit, dies zu lesen. Wenn er trotzdem den Vertrag schließt, war ihm in diesem Moment auch bewusst bzw. konnte ihm bewusst sein, wenn er die AGB gelesen hätte, dass der Aktionsbonus erst gezahlt wird, wenn er länger als ein Jahr Kunde der Beklagten bleibt. Wenn das zur Folge hat, dass sich der Vertrag dann wiederum um weitere zwei Jahre verlängert, mag dies so sein, ergibt sich aber auch aus den AGB. Am Ende der Ziffer 7.3 steht eben, dass der Bonus nicht bezahlt wird, wenn zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt wird und in Ziffer 2.4 steht, dass der Vertrag sich bei fehlender Kündigung um weitere 12 Monate verlängert.
8Soweit der Kläger sich auf Entscheidungen anderer Amtsgerichte und des Landgerichts Heidelberg beruft, lagen diesen Entscheidungen andere AGB zugrunde. Insbesondere der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, zu der der Kläger auch noch einen Bericht der Stiftung Warentest vorlegt, lagen AGB zugrunde, denen der erläuternde Halbsatz am Ende der Ziffer 7.3 der AGB gerade fehlte. In diesem Fall mag eine Mehrdeutigkeit bzw. Unklarheit gegeben sein. Durch den Nachsatz ist diese aber – wie gezeigt – beseitigt.
9Ob die Tarifübersicht, die die Beklagte als Anlage B 1 vorgelegt hat, dem Schreiben vom 16.03.2010 beilag oder nicht, hat für die Frage, die hier zu entscheiden ist, keinerlei Relevanz. Entscheidend kommt es auf die AGB an.
10Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte sich durch Werbung und Information auf dem Internetportal pp. einen Wettbewerbsvorteil unzulässiger Art verschafft hätte und nicht deutlich gemacht hätte, dass der Bonus eben nicht gezahlt würde, wenn nach 12 Monaten der Vertrag endet, kann diese Wertung dahinstehen. Selbst wenn das nämlich so wäre, wäre der Kläger möglicherweise zu einer Anfechtung berechtigt, es würde aber keinen Anspruch auf Zahlung der 120,00 € Aktionsbonus begründen. Dafür ist keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich.
11Die Klage war daher auch hinsichtlich der Nebenforderungen mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
12Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 120,00 €.
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