Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 19 C 338/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 900,00 Euro.
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Rechtsanwaltskosten.
2Die Klägerin als Mieterin von gewerblichen Parkplätzen, die vor dem von ihr betriebenen H-Studio in der pp., gelegen sind, nimmt den Beklagten als nicht berechtigten Nutzer einer dieser Parkplätze auf Unterlassung in Anspruch.
3Am 17.07.2012 parkte der Beklagte mit seinem Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen pp., auf einem der der Klägerin ausgewiesenen Parkplätze vor dem Haus pp., ohne dass der Beklagte Besucher, Kunde oder Mitarbeiter des H-Studios war. Unmittelbar vor den Parkplätzen des Objektes pp., war durch ein Schild darauf hingewiesen, dass diese Parkplätze ausschließlich den Kunden, Patienten und Mitarbeitern des H-Studios zur Verfügung stehen. Auf diesem Schild war abgedruckt:
4„Reserviert
5Besucher/Mitarbeiter
6Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“
7Nachdem der Beklagte auf dem Parkplatz sein Fahrzeug verbotswidrig abstellte, forderte die Klägerin vertreten durch ihren Lebensgefährten, dem Prozessbevollmächtigten, den Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2012 unter Fristsetzung bis zum 27.07.2012, auf, eine Unterlassungserklärung zur zukünftigen Nutzung der Parkplätze abzugeben und die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 156,50 € nebst Kosten für die Einholung einer Halterauskunft in Höhe von 5,10 € zu bezahlen. Für die Klägerin fielen ferner Kosten in Höhe von 10,00 € für die Einholung einer Kreditreformauskunft an.
8Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe absichtlich gegen das Verbotsschild entsprechend verstoßen.
9Die Klägerin beantragt,
101.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, auf den zu dem Gewerbe des H-Studios ausgewiesenen Parkplätzen auf dem Grundstück in der pp, ein Kraftfahrzeug abzustellen.
112.
12Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte räumt ein, sein Fahrzeug für ca. 5 Minuten auf dem Parkplatz abgestellt zu haben, um seinem damaligen Arbeitgeber Arbeitsunterlagen zu übermitteln. Auf die vorhandenen Schilder habe der Beklagte nicht geachtet. Die Rechtsverletzung für die Klägerin sei auch nicht so gravierend, dass ein Unterlassungsanspruch neben der jeweiligen Nebenforderung geltend gemacht werden könne. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18I.
19Der Klägerin steht gerichtet gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gem. § 1004 BGB zu. Ferner kann die Klägerin von dem Beklagten auch keinen Schadensersatz verlangen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie für Kosten über die Einholung einer Halterauskunft in Höhe von 5,10 €.
20a)
21Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet wäre, eine Unterlassungserklärung wie von der klägerischen Partei begehrt abzugeben, steht der Klägerin nicht zu.
22Denn nach Auffassung des Gerichts enthält das Schild, das unmittelbar vor den Parkplätzen des Objektes pp. aufgehängt ist mit dem Hinweis „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ zugleich einen Verzicht seitens der Klägerin darauf, etwaige Unterlassungsansprüche gegen verbotswidrig parkende Fahrzeughalter geltend zu machen.
23Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die Nutzung des Parkplatzes. Für den Nutzer, auch für den verbotswidrig parkenden Nutzer, war damit die Folge seines verbotswidrigen Parkens klar ersichtlich, nämlich, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Mit darüber hinausgehenden Maßnahmen musste der Nutzer indes nicht rechnen. Dadurch, dass die Klägerin Dritten den Parkplatz kostenlos zur Verfügung stellt und lediglich von dem Nutzungszweck die Frage abhängig macht, ob sie kostenpflichtig ein Fahrzeug abschleppen lassen will oder nicht, hat sie eben auch zum Ausdruck gebracht, dass jemand, der rechtswidrig diesen Parkplatz nutzt – was hier unstreitig der Fall ist – nicht damit rechnen muss, dass er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Auf dieses Recht zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches hat die Klägerin durch die vorformulierte Bedingung konkludent verzichtet, so dass sie hier keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Wenn die Klägerin meint, dass Nutzer verbotswidrig den Parkplatz nutzen, dann soll sie die Fahrzeuge entsprechend ihrer eigenen Ankündigung auch abschleppen lassen.
24b)
25Da schon kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zugunsten der Klägerin besteht, ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Petitum nach entstandenen Anwaltskosten nachzukommen, wobei dahinstehen kann, ob der klägerseits angesetzte Gegenstandswert nicht deutlich übersetzt ist.
26II.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 ZPO. Bei der Entscheidung über den Streitwert ist das Gericht maßgebend von dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien ausgegangen, insbesondere, nachdem auch der Beklagte hier einen Streitwert von 900,00 € zugrunde gelegt hat, hat das Gericht hier diesen auf 900,00 € entsprechend festgesetzt.
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