Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 9 F 111/12

Tenor

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.


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