Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Lemgo - 20 C 250/13

Tenor

1.       Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. 

2.       Auf den Widerantrag wird dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu dulden, dass die Verfügungsbeklagten das Grundstück pp. in pp. im Zwischenbereich der Grundstücke pp. und pp. in pp. betreten, um dort die Bauarbeiten an dem Hausgrundstück pp. durchzuführen. Hierbei sind insbesondere das Aufstellen eines Baugerüstes sowie das Lagern von Werkzeug und Baumaterialien in dem oben genannten Bereich zu dulden. Es wird dem Verfügungskläger zudem aufgegeben, es zu dulden und sicher zu stellen, dass die Verfügungsbeklagten den oben genannten Bereich für die Bauarbeiten betreten können. Dieses Betretungsrecht besteht 1 Monat ab Ermöglichung des Zugangs durch den Verfügungskläger. Den Verfügungsbeklagten steht es frei, den oben genannten Bereich sofort zu betreten, um oben genannte Arbeiten auszuführen. Dem Verfügungskläger wird zudem aufgegeben, das Tor zwischen den beiden Grundstücken zu öffnen. 

3.       Dem Verfügungskläger wird im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. angedroht, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft. 

4.       Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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