Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 9 F 262/14
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist.
II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.
1
I.
3Alle beteiligten Personen sind deutsche Staatsangehörige.
4Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
5Die Antragstellerin und der Beteiligte F. sind und waren nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von ihm durch Erklärung vom 04.05.2012 anerkannt.
6Die Antragstellerin trägt vor, der Beteiligte A. sei der biologische Vater des Kindes.
7Die Antragstellerin und der Beteiligte A. beantragen festzustellen, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes ist, sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist. Sie beantragen weiter, den Beteiligten A. als Vater festzustellen.
8Der beteiligte F. beantragt,
9die Anträge zurückzuweisen.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11Das Gericht hat die Antragstellerin, den Beteiligten F. und den Zeugen A. angehört. Außerdem hat das Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt.
12II.
13Die Anträge sind begründet.
14Der Beteiligte F. gilt gemäß §§ 1592 Nr.2, 1600c Abs. 1 BGB als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft gemäß §§ 1594 bis 1598 BGB wirksam anerkannt hat.
15Die Antragstellerin ist als Mutter gemäß § 1600 Abs. 1 Nr.3 BGB anfechtungsberechtigt. Sie ist auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. Palandt/Brudermüller § 1600d BGB Rn.3).
16Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist gewahrt. Durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren xx vor dem Amtsgericht Lemgo (Antragseingang am 24.10.2013) wurde die Anfechtungsfrist nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch bereits am 11.11.2014 eingeleitet. Selbst wenn man auf die „Erledigungserklärung der Kindesmutter“ in dem Verfahren xx am 26.06.2014 abstellt, war die Hemmung der Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen.
17Die gemäß § 1600c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt.
18Der Zeuge A. hat angegeben, dass auch er in der Empfängniszeit vom 29.06.2011 bis zum 26.10.2011 Geschlechtsverkehr mit der Antragstellerin hatte. Er hat sich zur Vaterschaft bekannt.
19In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. heißt es u.a.:
20Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beteiligten A. beträgt 99,99999998 %.
21"Vaterschaft praktisch erwiesen"
22In dem Gutachten vom 03.06.2014 im Verfahren des Amtsgerichts Lemgo mit dem Az. xx wurde zudem bereits festgestellt, dass die Vaterschaft des Beteiligten F. „ausgeschlossen“ ist.
23Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass nicht der Beteiligte F., sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG.
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