Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 7 F 85/15

Tenor

Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.

Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).


1 2 3 4

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.