Beschluss vom Amtsgericht Lennestadt - 4 F 247/23
Tenor
1.
Der Antragsteller erhält Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für folgenden Antrag:
Der Vergleich des Oberlandesgerichts Hamm – II-4 UF 182/20 – vom 28.06.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller beginnend ab dem 01.09.2023 lediglich noch verpflichtet ist, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 466 € an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Eine Ratenzahlungsanordnung bleibt vorbehalten.
2.
Die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Titel wird insoweit einstweilen eingestellt, als mehr als 466 € monatlich tituliert sind seit dem 01.09.2023.
1
Gründe:
2Der Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:
3Zuordnungen
4Partnerunterhalt
5Verpflichtung von M gegenüber B
6Datum der Eheschließung 19. 08. 2000
7Datum der Scheidung 08. 02. 2021
8Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
9Bedarf und Leistungsfähigkeit
10Ehegatten
11B
12Name der Variante II: West_2023_07.VUZ
13gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
14erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
15Nettoeinkommen von B . . . . . . . 344,69 Euro
16(4136,28/12 = 344,69)
17davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
18Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 454,00 Euro
19––––––––––––––––––
20insgesamt . . . . . . . . . . . . . 798,69 Euro
21M
22Name der Variante II: West_2023_07.VUZ
23gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
24erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
25Nettoeinkommen von M:
26allgemeine Lohnsteuer
27Jahrestabelle
28Steuerjahr 2023
29Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 37.747,47 Euro
30Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 34.547,50 Euro
31eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 4.500,00 Euro
32Sozialversicherungsbrutto 34.772,53 Euro
33LSt-Klasse 1
34Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6
35Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.557,00 Euro
36Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -230,13 Euro
37Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . .-3.233,85 Euro
38Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -452,04 Euro
39Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1.6%/2) . . . -2.816,57 Euro
40Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -591,13 Euro
41––––––––––––––––––
42Nettolohn: . . . . . . . . . . . 27.866,75 Euro
4327866,75 / 12 = . . . . . . . . . . 2.322,23 Euro
44Monatsbeträge
45Nebentätigkeit . . . . . . . . . . 59,86 Euro
46Steuererstattung . . . . . . . . . . 212,93 Euro
47Zusammenleben mit leistungsfähigem Dritten 151,00 Euro
48––––––––––––––
49insgesamt: . . . . . . . . . . . 423,79 Euro
50davon aus Erwerbstätigkeit 2.385,71 Euro
51(2325,85+59,86 = 2.385,71)
52Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 60
53(220/12 = 18,33333333)
54Kfz-Kilometerkosten: (0,42*30 + 0,28*30)*2*18,33333333
55. . . . . . . . . . 770,00 Euro
56abzüglich . . . . . . . . . . . . -770,00 Euro
57––––––––––––––––––
58insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.976,02 Euro
59Unterhaltspflichten
60Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
61Voller Partnerunterhalt
62Verpflichtungen von M
63Einkommen von . . . . . . . . . 798,69 Euro
64––––––––––––––––––
65Bonusbereinigtes prg. Einkommen von B . . . 798,69 Euro
66Einkommen von M . . . . . . . . 1.976,02 Euro
67Erwerbstätigenbonus: 1615,71*10% . . . . -161,57 Euro
68––––––––––––––––––
69Bonusbereinigtes Einkommen von M . . . 1.814,45 Euro
70Voller Unterhalt von B: (1814,45 + 798,69)/2 - 798,69 507,88 Euro
71Der Mindestbedarf von B wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
72Kontrolle nach § 1581 BGB
73Gesamteinkommen: 798.69 + 1976,02 . . . . 2.774,71 Euro
74Kontrollquote: 2774,71*1510/(2*1510) . . . . 1.387,36 Euro
75Unterhalt von B nach Kontrollquote: 1387,36 - 798,69 588,66 Euro
76Der volle Unterhalt von B in Höhe von 507,88 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.
77Neue Berechnung
78Leistungsfähigkeit von M: 1976,02 - 1510. . . . 466,02 Euro
79anteilige Bedürftigkeit von B . . . . . . 507,88 Euro
80––––––––––––––––––
81Gesamtbetrag der Bedürftigkeit . . . . . . . 507,88 Euro
82Betrag vorrangig . . . . . . . . . . . 507,88 Euro
83Mangelquote: 466.02/507.88 . . . . . . . . 91,76 %
84Mangelunterhalt von B: 507.88*91.76% . . . 466,03 Euro
85M bleibt 1976,02 - 466,03 = . . . . . . 1.509,99 Euro
86Verteilungsergebnis
87M . . . . . . . . . . . . . 1.510,00 Euro
88B . . . . . . . . . . . . 1.265,00 Euro
89––––––––––––––––––
90insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.775,00 Euro
91Zahlungspflichten
92M zahlt an
93B . . . . . . . . . . . . . 466,00 Euro
94Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser verpflichtet ist, sich einen Freibetrag eintragen zu lassen für die Fahrtkosten zur Arbeit. Dieser beträgt bei 60 km einfacher Fahrt 20 x 0,30 € + 40 + 0,38 €, somit kalendertäglich 21,20 €, pro Jahr 4664 €, ist aber begrenzt auf 4500 €.
95Hinzuzurechnen ist zudem der Vorteil aus dem Zusammenleben mit mindestens 10 % des Selbstbehaltes.
96Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das höhere Wohngeld zu berücksichtigen, zudem zumindest die im Wohngeldbescheid berücksichtigten Rentenzahlungen, welche im Verfahren jedoch noch nachzuprüfen sind.
97Ob der Antragsteller tatsächlich (unterhaltsrechtlich) umziehen durfte ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.
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Referenzen
- 4 UF 182/20 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1569ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1581 Leistungsfähigkeit 1x