Beschluss vom Amtsgericht Leverkusen - 34 F 174/01

Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinschaftliche Kind X wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig dem beteiligten Vater übertragen. Der gleichlautende Eilantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Durch ein psychologisches Sachverständigengutachten soll Beweis dazu erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des betroffenen Kindes am meisten entspricht, und wie dann der Umgangskontakt mit dem unberücksichtigt gebliebenen Elternteil ausgestaltet werden kann. Die Eltern können binnen 10 Tagen einen aus ihrer Sicht geeigneten Sachverständigen vorschlagen.

Sobald das Gutachten vorliegt, wird neuer Termin von Amts wegen bestimmt, und danach in der Hauptsache abschließend entschieden.


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