Beschluss vom Amtsgericht Leverkusen - 16 UR II 254/01
Tenor
Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Bevollmächtigten vom 17.09.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 26.08.2001 wird zurückgewiesen.
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GRÜNDE
2Die Antragstellerin beantragt Beratungshilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt. Die zuständige Rechtspflegerin hat diesen Antrag mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Antragstellerin hätte sich zunächst beim Jugendamt beraten lasse können. Erst nach erfolgloser Beratung beim Jugendamt sei der Weg zur Beratungshilfe und anwaltlicher Inanspruchnahme eröffnet.
3Dagegen wendet sich die Erinnerung vom 17.09.2001.
4Dieses Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Beratungshilfe ist offenkundig subsidiäre staatliche Hilfe. Sie kann deshalb nur bewilligt werden, wenn ein einfacherer und kostengünstigerer Weg erfolglos beschritten worden ist, um ein angestrebtes Rechtsschutzziel zu erreichen. Ein solcher Weg existiert im Rahmen der Durchsetzung von Kindesunterhalt in mehrfacher Weise. Jeder Unterhaltsberechtigte kann sich an das für ihn zuständige Jugendamt wenden und dort nach § 1712 Ziffer 2 BGB die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit kann dann künftiger und aufgelaufener Unterhalt eines Kindes aus den §§ 1601 ff. vom zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden, und zwar gerichtlich, außergerichtlich, durch vorgerichtliche Verhandlung, im Prozeß, sowie in der Vollstreckung. Daneben kann sich jeder Unterhaltsberechtigte beim Jugendamt gemäß § 18 KJHG Beratung zu Grundlagen und Höhe eines Unterhaltsanspruchs, ebenso wie zur Anspruchsdurchsetzung einholen. Darüber hinaus statuiert § 17 KJHG eine allgemeine Beratungspflicht des Jugendamtes in allen Fragen von Trennung und Scheidung. Die Annahme, dass auch nur einer dieser Wege, etwa wegen Personalmangels im öffentlichen Dienst verschlossen wäre, verbietet sich. Alle drei angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten sind Pflichtaufgaben. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt Beratungshilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern nur in Frage, wenn einer der oben angesprochenen Wege vergeblich versucht worden ist. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist nur allgemein angetippt, man sei beim Jugendamt gewesen. Das ist in dieser Form nicht substantiiert. Es hätte im einzelnen ausgeführt werden müssen, wann und wo sowie mit wem bei welchem Jugendamt Kontakt gehalten worden ist, und zu welchem Ergebnis dies genau geführt hat.
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