Beschluss vom Amtsgericht Leverkusen - 45 M 3445/01
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.03.2003 sowie
24.06.2002 kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die o. g. Schreiben der Gläubigerin waren nach dem erkennbaren Ziel auszulegen und daher als Erinnerung gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers anzusehen. Diese Erinnerung ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
3Der Gerichtsvollzieher kann für Dolmetscherkosten bereits im voraus einen Vorschuss anfordern, ohne den er nicht tätig werden braucht, § 5 GvKostG. Dieser Vorschuss ist hier nach den gesetzlichen Bestimmungen angefordert, aber nicht beglichen worden.
4Der Kostenvorschuss für die Beiziehung eines Dolmetschers ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, Dolmetscherkosten sind Auslagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 GvKostG. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher, das Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers zu beurteilen. Erkennt der Gerichtsvollzieher, dass die Person, der gegenüber er eine Amtshandlung vorzunehmen hat, Grund und Inhalt dieser Handlung nicht erfassen sowie etwaige Einwendungen nicht vorbringen kann, muss der Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher beiziehen (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 9. Aufl. (1994), § 35, Rn 32).
5Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass - wie hier - die Gläubigerin vorträgt, der Schuldner "simuliere" fehlende Sprachkenntnis. Im Interesse der Gewährung von Rechtsstaatlichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren kann es dem Gerichtsvollzieher nicht verwehrt sein, die Voraussetzung der Hinzuziehung eines Dolmetschers in eigener Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen.
6Hiergegen ist nichts zu erinnern.
7Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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