Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 30 F 22/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2007 bis einschließlich März 2009 einen Betrag von insgesamt 1.680,-- € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt aufgrund übergegangenen Rechts in Anspruch. Der Kläger leistet seit dem 8.03.2007 an den volljährigen Sohn des Beklagten, Herrn U2, geb. am 5.2.1969, laufend Leistungen nach SGB XII 3. Kapitel in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.
3Der Beklagte ist Rentner. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von 1.603,27 €: Seine jetzige Ehefrau, die nicht die Mutter des Sohnes des Beklagten ist, verfügt über ein durchschnittliches Arbeitseinkommen von netto 484,87 €. Der Beklagte und seine Ehefrau bewohnen eine Eigentumswohnung in der B-Straße in Leverkusen. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 79 qm, der Mietwert beläuft sich auf 5,-- €/qm. Der Beklagte leistet monatlich 122,-- € für einen Kredit zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Der Beklagte hat ferner gem. Wirtschaftsplan für 2008 (Bl. 72 d.A.) ein Hausgeld von monatlich 152,71 für die Eigentumswohnung zu erbringen. Mit Schreiben der Stadtverwaltung der Stadt Z1 vom 21.03.2007 wurde der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.11.2008 (Bl. 35 d.A.) bestätigte die Stadt K. dem Beklagten, dass dieser bisher nicht wegen Unterhalts für seinen Sohn in Anspruch genommen wurde.
4Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die erbrachten Leistungen dem Kläger teilweise zu erstatten. Der Sohn des Beklagten sei im Leistungszeitraum nicht in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
5Nachdem der Beklagte die gewünschten Auskünfte über sein Einkommen erteilt hat, nimmt der Käger den Beklagten nunmehr auf Zahlung in Anspruch.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab dem 1.04.2007 einen monatlichen Betrag von 70,-- € zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Auffassung, dass er unter Berücksichtigung seines eigenen und des Unterhaltsbedarfs seiner Ehefrau nicht leistungsfähig sei. Ein eventueller Anspruch des Sohnes sei im übrigen verwirkt, weil dessen Bedürftigkeit auf einer Alkoholerkrankung beruhe, die zu einem Zeitpunkt aufgetreten sei, als der Beklagte bereits 9 Jahre keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn gehabt habe. Zuvor habe der Sohn des Beklagten mehrere Ausbildungsverhältnisse abgebrochen. Auch fehle es an der Einsicht des Sohnes an der Behandlungsbedürftigkeit seiner Suchterkrankung. Nach alledem sei die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn beendet.
11Wegen des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf deren schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist teilweise begründet.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterhaltszahlung aus übergegangenem Recht gemäß § 1601 BGB i.V.m. § 94 SGB XII.
15Der Kläger ist gem. § 1613 Abs. 1 BGB berechtigt, Unterhalt für die Vergangenheit, nämlich die Zeit ab April 2007 zu verlangen, weil er den Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2007 zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hat.
16Der Sohn des Beklagten ist seit Beginn des Klagezeitraums, nämlich ab 1.04.2007, unterhaltsbedürftig, weil er wegen einer Depression bei Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten.
17Der Beklagte ist – teilweise – leistungsfähig. Er verfügt über ein Renteneinkommen, das zu erhöhen ist um den Netto-Mietwert seiner Eigentumswohnung, der sich auf 395,-- € (79 qm x 5 €) beläuft. Der Wohnvorteil ist um die Kreditlasten zu kürzen, die der Beklagte zur Finanzierung der Wohnung aufwendet. Dies sind 122,-- € monatlich. Der Mietwert der Eigentumswohnung ist ferner um diejenigen Kostenpositonen des Hausgeldes gemindert, die nach mietrechtlichen Vorschriften nicht auf einen Wohnungsmieter umgelegt werden können. Dies sind gem. Wirtschaftsplan für 2008 die Kosten für Großreparaturen (562,94 €), die Kosten der Kontoführung (17,16 €) und die Verwaltungskosten (76,69 €), insgesamt 656,79 € bzw. 54,73 € im Monatsdurchschnitt. Die übrigen Kostenpositionen mindern den Mietwert der Wohnung nicht, weil die im Wirtschaftsplan aufgeführten Kosten üblicherweise durch Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.
18Das Einkommen des Beklagten stellt sich demnach wie folgt dar:
19Nettorenteneinkommen 1.603,27 €zuzüglich Wohnvorteil ETW(79,-- qm x 5 €) 395,00 €Zwischensumme 1.998,27 €./. Kreditbelastung ETW 122,00 €
20./. anteiliges Hausgeld ETW 54,73 €Differenz 1.821,54 €
21Das Einkommen des Beklagten ist zur Ermittlung des Selbstbehalts um die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu mindern. Für den Bedarf der Ehefrau, die dem Sohn des Beklagten gem. § 1609 Abs. 2 BGB im Rang vorgeht, sind nicht die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen. Vielmehr ist der volle sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebende Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach der Differenzmethode zu ermittlen. Die Ehefrau braucht sich nämlich nicht wegen des Unterhaltsbedarfs des mit ihr nicht verwandten volljährigen Kindes des Unterhaltspflichtigen einzuschränken (BGH FamRZ 2004, 792, 793; Anm. D I zur Düsseldorfer Tabelle : Gerhard, Handbuch des Familienrechts, Kap. 6 Rdn. 314). Die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau sind auch nicht durch den Unterhaltsbedarf des inzwischen 40-jährigen Sohnes, der bereits seit längerem wirtschaftlich und persönlich selbständig war, geprägt worden (vgl. BGH FamRZ 2004, 794). Der Bedarf der Ehefrau berechnet sich demnach nach der Differenzmethode wie folgt:
22Einkommen Beklagter 1.821,54 €+Erwerbseinkommen Ehefrau 464,89 €eheprägendes Einkommen der Eheleute 2.286,43 €Hälftiger Anteil der Ehefrau 1.143,22 €
23Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Ehefraus ist zu berücksichtigen, dass diese durch die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Beklagten Aufwendungen erspart. Diese Ersparnis ist bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 793). Mangels besonderer Anhaltspunkte kann diese Ersparnis auf 10 % des Unterhaltsbedarfs geschätzt werden, so dass sich dieser auf den Mindestsatz gem. Anm. D I der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2009, von 1.050,-- € reduziert.
24Dem Beklagten verbleibt nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 1.236,43 € (2.286,43 – 1.050)-. Der gegenüber dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes zu wahrende Selbstbehalt des Beklagten von 1.100,-- € (vgl. Anm. A 5 zur Düsseldorfeter Tabelle) ist ebenso wie derjenige der Ehefrau im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen durch gemeinsame Haushaltsführung um 10 % zu kürzen, so dass ein Selbstbehalt von 990,-- € verbleibt. Der Beklagte ist damit leistungsfähig in Höhe von 246,53 € (1.236,53 – 990).
25Der Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten von rechnerisch 246,53 € ist gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Billigkeitsgründen sowohl der Höhe nach als auch zeitlich beschränkt.
26Der Sohn des Beklagten hat sich allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten keiner vorsätzlichen schweren Verfehlung ihm gegenübr schuldig gemacht (§1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB). Die Tatsache, dass der Sohn seit neun Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hat, stellt keine derartige Verfehlung dar. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kontakt zwischen Vater und Sohn abgerissen ist und ob dies – möglicherweise zumindest teilweise – auch auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.
27Der Sohn des Beklagten ist durch sein sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig geworden (§ 1611 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Zwar kann die Tatsache, dass der Sohn an einer Depression und an Alkoholsucht erkrankt ist, ihm nicht als sittliches Verschulden angelastet werden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Beklagten nicht hinreichend an der Therapierung seiner Erkrankung mitwirkt.
28Dem Unterhaltsberechtigten ist aber anzulasten, dass er sich nicht vor seiner Erkrankung um eine qualifizierte Berufsausbildung bemüht hat. Er war im Zeitpunkt seiner Erkrankung im Jahr 2006 bereits 37 Jahre alt. Er hatte eine Berufsausbildung bei der Fa. B und eine weitere Ausbildung im Autohaus L abgebrochen. Selbst wenn die Beendigung der letztenannten Ausbildung nicht von dem Unterhaltsberechtigten zu vertreten war, weil das Autohaus insolvent geworden ist und er auch nicht von einem anderen Ausbildungsbetrieb übernommen worden ist, so hätte er doch die Ausbildung bei der Firma B zuende führen können. Selbst danach wäre es ihm noch möglich gewesen, eine dritte Ausbildung zu beenden. Dann hätte der Sohn des Beklagten bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in ein festes Arbeitsverhältnis eintreten können und wäre durch die gesetzliche Entgeltfortzahlung und Krankengeld gegen das Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgesichert gewesen.
29Der Beklagte hat daher nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, § 1611 Abs. 1 BGB. Bei der Billigkeitsentscheidung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beklagte in relativ beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und durch die Unterhaltszahlungen fühlbare Einbußen in seinem Lebensstandard hinnehmen muss. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte angesichts des Alters seines Sohnes und der Tatsache, dass dieser sich seit langem von seinem Elternhaus gelöst hatte, nicht mehr damit rechnen konnte, noch einmal für den Unterhalt seines Sohnes herangezogen zu werden. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 70 €, der weniger als ein Drittel des rechnerisch ermittelten Unterhalts ausmacht, ist bei Anwendung billigen Ermessens jedenfalls nicht überhöht. Der Anspruch ist allerdings auch in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, weil es unbillig wäre, den Beklagten in seinem Lebensabend unbefristet mit Unterhaltszahlungen zu belasten. Angesichts der relativ beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten, der bereits seit langem bestehenden wirtschaftlichen Selbständigkeit des Sohnes und der zwischen Vater und Sohn seit neun Jahren herrschenden vollständigen Entfremdung ist ein Zeitraum von zwei Jahren angemessen. Die Unterhaltszahlungen sind damit auf den 31.3.2009 zu befristen.
30Soweit der Beklagte nach dem vorstehenden Unterhalt zu leisten hat, ist dieser Anspruch nicht nach § 242 BGB wegen des Schreibens der Stadt K. vom 18.11.2008 (Bl. 35 d.A.) ausgeschlossen. In dem genannten Schreiben hat die Stadt K. unter Bezugnahme auf ein mit dem Beklagten geführtes Telefonat bestätigt, dass keine Unterhaltsforderung an den Beklagten gerichtet wurde. Es kann dahinstehen, inwieweit die Stadt K. überhaupt im Hinblick auf die vom Kläger, dem Kreis N erbrachten Sozialhilfeleistungen bindende Erklärungen abgeben konnte. Das Schreiben beinhaltet nämlich lediglich die Feststellung, dass der Beklagte bisher nicht in Anspruch genommen wurde. Ein Verzicht auf eine Inanspruchnahme kann dem Schreiben seinem objektiven Erklärungsgehalt nach dagegen nicht entnommen werden. Auch ein entsprechender Vertrauenstatbestand ist deshalb nicht gegeben.
31Nach alledem ist der Unterhaltsanspruch in der titulierten Höhe begründet.
32Für die Zeit von April 2007 bis März 2009 beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf insgesamt 1.680,-- € (24 x 70,-- €)
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Der Streitwert wird auf 2.450,-- € festgesetzt (Rückstände 4/07 bis 2/09: 23 x 70 €= 1.610 €; laufender Unterhalt: 12 x 70 € = 840,--€).
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