Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 26 C 346/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um ein Kreditkartenunternehmen deren Produkt Mastercard weltweit eingesetzt wird. Am 24.05.2017 wurde zwischen den Parteien ein Kreditkartenvertrag (Mastercard-Gold) mit einem Verfügungsrahmen von 800 € unter Einbeziehung der AGB für Kreditkarten der Klägerin geschlossen. Nach Z. 4 der AGB ist in Anspruch genommener Kredit zu verzinsen und monatlich nach Rechnungsstellung mindestens i.H.v. 3 % des Gesamtrechnungsbetrages oder 30 € zurückzuzahlen. Der am 03.09.2017 bestehende Saldo von -804,62 € wurde von dem Beklagten am 06.09.2017 ausgeglichen. Am 03.10.2017 betrug der Saldo -800,34 € einschließlich 0,34 € Sollzinsen. Nach erfolglosen Zahlungsforderungen der Mindestbeträge mit Schreiben vom 03.11. und 03.12.2017 kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2018 den Vertrag unter Berechnung eines Sollsaldos von 859,19 € (800 € zzgl. Sollzinsen und Gebühren) und forderte deren Zahlung unter Fristsetzung bis zum 31.01.2018. Mit Schreiben vom 13. und 26.02.2018 wurde der Beklagte von dem von der Klägerin beauftragten Inkassounternehmen ProCash Collection Services GmbH zur Zahlung aufgefordert, zuletzt von 998,59 € (862,18 € zzgl. Zinsen, Gebühren und Kosten) bis zum 05.03.2018.
3Am 07. und 08.09.2017 wurde die Karte von dem Beklagten zur Zahlung von 800 € für Online-Glücksspiele verwendet. Die Anbieter sind Vertragspartner der Klägerin und verfügen über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde für die Veranstaltung von Glückspiel in der Bundesrepublik Deutschland. An sie wurden von der Klägerin entsprechende Zahlung erbracht.
4Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 850,13 € (859,19 € abzgl. 9 € Mahngebühren) sowie 124 € Inkasso-, 9 € Mahn- und 4,50 € Auskunftskosten.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 850,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 und 137,50 € zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Forderungen nicht zu.
12Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 850,13 € gem. Z. 7 AGB, §§ 670, 675 Abs. 1 BGB.
13Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu (BGH, Urteil vom 23.10.2014 – IX ZR 290/13 –; BGH, Urteil vom 24.09.2002 – XI ZR 420/01 –). Das gilt gem. § 670 BGB aber nur dann, wenn er die Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Zahlungen der Klägerin an die Online-Glückspielbetreiber waren keine Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zwar darf das Kreditkartenunternehmen Zahlungen an Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erwirbt mit der Folge, dass diesem Anspruch Einwendungen aus dem Valutaverhältnis ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht, z.B. weil der Vertrag des Vertragsunternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 24.09.2002, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.04.2002 – XI ZR 375/00 –). Erst recht den Umständen nach nicht für erforderlich halten darf ein Kreditkartenunternehmen die Zahlung an einen Vertragspartner, wenn dieser von dem Kreditkarteninhaber für eine gesetzlich verbotene Veranstaltung Vergütung beansprucht und es dem Kreditkartenunternehmen gesetzlich verboten ist, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Danach hatte die Klägerin die Zahlungen an ihre Vertragspartner zu verweigern. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Gem. § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. § 4 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Zwar sieht § 4 Abs. 5 GlüStV vor, dass die Länder abweichend von Abs. 4 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet bei Fehlen von Versagungsgründen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben können. Über eine solche Erlaubnis verfügen die Vertragspartner der Klägerin jedoch nicht. Es kann daher dahinstehen, welche Art von Online-Glücksspiel (Casino, Wette, Lotterie) von dem Beklagten betrieben wurde. Ein Recht der Vertragspartner der Klägerin Online-Glückspiel in Deutschland zu veranstalten ergibt sich auch nicht aus der durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. Denn es ist grundsätzliche Sache eines jeden Mitgliedsaat der Europäischen Union, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV sind verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar. Sie schränken die Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern wirksam ein (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 –; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 8 C 5.10 –; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 –; EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – C-212/08 –). Es ist somit unerheblich, ob die Vertragspartner der Klägerin in anderen Ländern der Europäischen Union dazu berechtigt sind Online-Glückspiel anzubieten. Ein Recht zur Veranstaltung solchen Glückspiels in Deutschland folgt daraus nicht. Eine Rechtsgrundlage aus der sich dies wie die Klägerin wohl meint wegen eines möglicherweise im außereuropäischen Ausland zulässigem Glücksspiel ergibt, wird von ihr nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Für die Klägerin war es auch offensichtlich und liquide beweisbar, dass von ihren Vertragspartnern von dem Beklagten für eine gesetzlich verbotene Veranstaltung Vergütung beansprucht wurde und es ihr gesetzlich verboten war, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von dem Beklagten die Karte in Deutschland eingesetzt wurde und die Zahlungen an ihre Kunden mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 gekennzeichnet waren, der für Wetten (einschließlich Lotterielose, Casino, Gaming, Chips), also Glücksspiel, steht. Dass ihren Vertragspartner, deren Geschäftsfeld sie somit kannte, das Veranstalten von Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt ist, konnte sie durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden feststellen oder der von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer seit Ende 2015 im Internet veröffentlichten und fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ entnehmen. Aufgrund des in Deutschland zum Veranstalten von Glücksspiel geltenden Rechts oblag es der Klägerin Vorkehrungen zu treffen, hiergegen nicht zu verstoßen und nicht an ihr verbotenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel mitzuwirken. Hierzu hatte sie die Verträge mit ihren Vertragsunternehmen entsprechend zu gestalten, also Zahlungsverpflichtungen für in Deutschland ohne Erlaubnis veranstaltetes Glückspiel auszuschließen, und dies auch in tatsächlicher Hinsicht sicherzustellen. Hiergegen vermag sie nicht mit Erfolg einzuwenden, das Bezahlverfahren laufe vollständig automatisiert ab. Denn bei einem automatisierten Verfahren können ebenso automatisiert in Deutschland mittels Kreditkarte veranlasste Zahlungen an Glückspielbetreiber ohne Erlaubnis hierzu unterbunden werden. Im Übrigen entbindet der Einsatz eines automatisierten Verfahrens nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten. Vielmehr ist dies auch bei solchen Verfahren einzuhalten oder ansonsten nicht zu verwenden. Die Klägerin durfte die Zahlungen an ihre Vertragspartner mithin den Umständen nach nicht für erforderlich halten, weil für sie offensichtlich und liquide beweisbar war, dass von ihnen von dem Karteninhaber Vergütung für eine gesetzlich verbotene Veranstaltung beansprucht wurde und es ihr verboten war beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Sie hatte die Zahlungen an ihre Vertragspartner zu verweigern und vermag von dem Beklagten keinen Aufwendungsersatz zu beanspruchen, unabhängig davon, ob ihm bei Einsatz der Karte bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er sie zur Zahlung unerlaubten Glückspiels verwendete.
14Ein Anspruch auf Zahlung der 850,13 € ergibt sich auch nicht aus einem Saldoanerkenntnis des Beklagten gem. Rechnungsabschlusses zum 03.12.2017 aus Z. 8 AGB, § 355 Abs. 1 HGB.
15Zwar gelten nach Z. 8 S. 5 AGB Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn Einwendungen gegen sie nicht innerhalb sechs Wochen nach Zugang schriftlich erhoben werden und führt dies zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter und übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Dies führt jedoch nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung des Kreditinstituts entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (BGH, Urteil vom 06.06.2000 – XI ZR 258/99 –; BGH, Urteil vom 18.10.1994 - XI ZR 194/93; BGH, Urteil vom 28.06.1968 – I ZR 156/66 –). Vielmehr bestimmt Z. 8 S. 7 AGB im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangt werden kann, wenn das Konto zu Unrecht belastet wurde. Dies ist wie vorstehend ausgeführt vorliegend geschehen. Das Verlangen des Beklagten auf Berichtigung des Rechnungsabschlusses ergibt sich aus seinem Antrag, die Klage abzuweisen. Das Abrechnungssaldo ist infolgedessen auf Null zu berichtigen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich hieraus nicht.
16Letztlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der 850,13 € auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund gem. § 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder §§ 812 ff. BGB.
17Das gilt selbst dann, wenn dem Beklagten bei dem Einsatz der Karte bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er sie zur Zahlung unerlaubten Glückspiels verwendete. Denn die Klägerin muss sich dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (lat. arglistig handelt, wer etwas fordert, was er sofort wieder zu erstatten hat) entgegenhalten lassen (vgl. AG München, Urteil vom 21.02.2018 – Az. 158 C 19107/17 –). Ihr war es verboten beim Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, sie hatte die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung sicherzustellen und die Zahlungen an ihre Vertragspartner zu unterlassen. Dadurch dass die Zahlungen von ihr nicht verweigert wurden, hat sie ihre Verpflichtung hierzu aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Beklagten ihm gegenüber verletzt. Infolge dessen hat sie die Belastungen des Kontos des Beklagten rückgängig zu machen und den Rechnungsabschluss auf Null zu berichtigen. Dann kann sie von ihm aber nicht verlangen, dass er an sie Zahlung in dieser Höhe leistet. Dies führt auch nicht auf Kosten der Klägerin zu einer unangemessenen Entlastung des Beklagten von den negativen Folgen auch für ihn illegalen Glücksspiels, wie sie meint. Denn es ist nicht außer Acht zu lassen, dass sie ihm die Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel unter Nutzung ihrer Karte unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, am Zahlungsverkehr mitzuwirken, und Verletzung ihm gegenüber bestehender Vertragspflicht, die Zahlungen zu verweigern, erst ermöglicht hat. Sollte § 817 BGB einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Vertragsunternehmen entgegenstehen, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.
18Auf Zahlung von 124 € Inkasso-, 9 € Mahn- und 4,50 € Auskunftskosten sowie Zinsen hat die Klägerin mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls keinen Anspruch.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Streitwert: 850,13 €
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