1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 158,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen 8esiszinssets ab 16.12.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
2
Die Klage ist begründet.
3
Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 08.02.2005 mitgeteilt hat, hat der Anwalt nach derzeitiger Rechtsansicht auch in einfach gelagerten Fällen ein Anspruch auf die 1,3 Gebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin „auszuschöpfen“
4
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.