Urteil vom Amtsgericht Lübeck - 70 OWi 750 Js 50232/23

Tenor

Der Betroffene ist des fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, ein Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII (PKW) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur seit über acht Monaten fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen, schuldig.

Gegen ihn wird deshalb eine Geldbuße von 60 € verhängt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1, 69a StVZO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 186.2.3 BKatV, 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 stopp

Gründe

I.

1

Der am XX.XX.1973 in C. geborene Betroffene lebt in H.. Er ist Halter des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX XXX. Über seine persönlichen Verhältnisse liegen keine weiteren Erkenntnisse vor.

2

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

3

1.-3. (AG S., 11 Owi 9SSS Js SSSSS/21 (SS/21), Bußgeldbehörde ZBS V:, SSSS-SSSSS-SS/S, Bußgeldbehörde Stadt H., SS......) Zwischen dem 22.12.2020 und dem 06.03.2021 überschritt der Betroffene bei drei Gelegenheiten jeweils außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62, 23 und 37 km/h. Gegen ihn wurden jeweils Bußgelder, im Falle der am 22.12.2020 begangenen Überschreitung von 62 Km/h zudem ein einmonatiges Fahrverbot (unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten verhängt).

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4. Am 21.06.2023 verhängte die Bußgeldbehörde für Inneres und Sport in H. (Az HH....) gegen den Betroffenen wegen des Überschreitens des Termins zur Hauptuntersuchung seit über acht Monaten (festgestellt in H., B. Damm am 25.05.2023) ein Bußgeld von 60 €. Die Entscheidung wurde am 08.07.2023 rechtskräftig.

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5.-6. (AG Ha., 2XX Owi XX/XX 7XXX Js 3XXX/23, AG H.-B. 1YYY Js-Owi YYYY/22 4YYc Owi YY/22) Am 11.04. und am 12.08.2022 überschritt der Betroffene erneut jeweils außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 und um 28 km/h, weswegen er in beiden Fällen mit einem Bußgeld und wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h am 12.08.2022 zudem mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt wurde.

II.

6

Am 25.06.2023 wurde das Fahrzeug des Betroffenen mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX XXX in L.-T. auf dem Fährvorplatz Parkplatz Auf dem B. durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der H. Stadt L. festgestellt. Der Termin für die im Juli 2022 fällige Hauptuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt um mehr als acht Monate überschritten.

7

Nach erfolgter Anhörung erließ der Bürgermeister der H. Stadt L. am 21.08.2023 einen Bußgeldbescheid und belegte den Betroffenen mit einem Bußgeld von 60 €.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Einspruch ein und wies u.a. darauf hin, dass gegen den Betroffenen bereits durch die H. Stadt H. (FAER Nr. 4) ein Bußgeldbescheid erlassen worden war.

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Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Betroffene (ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein) noch sein Verteidiger.

10

Den vor dem Termin am 01.12.2023 übermittelten Schriftsatz und die darin enthaltenen Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis genommen.

III.

11

Der Betroffene ist eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzustellen, schuldig. Der Termin war zum Feststellungszeitpunkt um mehr als acht Monate überschritten.

12

Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Rechtsauffassung des Verteidigers des Betroffenen geht das Gericht auch davon aus, dass eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit auch unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes zulässig ist. Dies ergibt sich nach dem Dafürhalten des Gerichts u.a. aus der Rechtsprechung des Kammergerichts vom 12.03.2020 (3 Ws 55-56/20 -122 Ss 11/20). Der dort zu entscheidende Fall betraf ebenso wie im hiesigen Verfahren die zweifache Ahndung einer unterlassenen Vorführung, dort mit Bußgeldbescheid vom 19.03.2019 wegen einer Feststellung vom 13.11.2018 und mit Bußgeldbescheid vom 03.04.2019 (Feststellung am 16.01.2019). Das Kammergericht hat hierzu ausgeführt:

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„Da wesentliches Merkmal einer Dauerordnungswidrigkeit die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustands ist (OLG Hamm, NJW 1973, 1851, 1852), beging der Betroffene seit dem 20. März 2019 eine neue Tat nach § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, die Gegenstand des Bußgeldbescheids vom 3. April 2019 geworden ist. Ein für das Amtsgericht zu beachtendes Verfahrenshindernis der Doppelahndung bestand demnach nicht.“

14

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war nach Erlass des ersten Bußgeldbescheids (FAER Nr. 4) am 21.06.2023 ab dem Folgetag, mithin auch am dem hiesigen Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Feststellungszeitpunkt am 25.06.2023 die Ahndung der (fortdauernden) Ordnungswidrigkeit des Betroffenen rechtlich zulässig.

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Das Gericht vermag der abweichenden Auffassung der Verteidigung, nach welcher erst mit Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides eine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird und sich ahnden lässt, nicht nur in Ansehung der vorstehenden, eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu folgen: Käme es tatsächlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids oder im Falle eines Rechtsmittelverfahrens einer - gegebenenfalls erst zweitinstanzlichen - gerichtlichen Entscheidung an, so entstünde ein nur von dem Fortdauern des ersten Verfahrens abhängig langer Zeitraum, in welchem der dort Betroffene ungeahndet weiter einen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten könnte, ohne dass dies durch die hierzu beauftragten Stellen dies sanktionieren könnten. Eine solche Rechtsanwendung (welche zudem keinen Anhaltspunkt im Gesetz findet) liefe dem erkennbaren Bestreben, ordnungsgemäße Zustände herzustellen, entgegen.

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Auch der weitere Vortrag des Betroffenen, nachdem das ein Verfahrenshindernis jedenfalls deshalb bestehe, weil die Bußgeldbehörde dem Betroffenen bereits mitgeteilt habe, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, verfängt nicht: Aus der hierzu überreichten Kostenmitteilung ergibt sich, dass nicht dieses Verfahren, sondern das von der Bußgeldbehörde unter dem Aktenzeichen 0000947468510 geführte Verfahren gem. § 170 StPO eingestellt worden ist, da eine Ermittlung des Verantwortlichen nicht erfolgt sei. Das hiesige Verfahren wurde von der Bußgeldbehörde indes unter dem Aktenzeichen 0000947468529 geführt und betrifft offensichtlich - da es sich um einen Verstoß handelt, welchen der Betroffene als Halter zu verantworten hat - einen anderen Vorwurf. Überdies geht das Gericht davon aus, dass der Umstand, dass das weitere Verfahren eingestellt wurde und mithin nicht weiter betrieben wird, gerade nicht dazu führen kann, dass die weitere Ahndung im hiesigen Verfahren unzulässig sein dürfte. Eine Doppelverfolgung ist in dieser Konstellation nach dem Verständnis des Gerichts ausgeschlossen.

IV.

17

Das Gericht hat in Ansehung des Umstandes, dass die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen angesichts der vorangegangenen Ahndung nur kurzzeitig war und dieser nunmehr hinreichend beeindruckt sein dürfte, davon abgesehen, dass mit 60 € festgesetzte Bußgeld gegenüber dem Bußgeldbescheid zu erhöhen. Diese Höhe entspricht der Regelbuße des 186.2.3 BKatV.

V.

18

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 465 Abs. 1 StPO.


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