Beschluss vom Amtsgericht Lüdenscheid - 5 F 910/07
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe verweigert.
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Gründe:
2Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ein solcher setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist mutwillig.
4Der Antragsteller wünscht ein Umgangsrecht dahingehend, das Kind Jolina S, geb. am 16.09.2005, alle zwei Wochen jeweils sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu sich zu nehmen, wobei er das Kind bei der Mutter abholen und es auch zu ihr zurückbringen will.
5Diese Begehren ist nicht gerechtfertigt. Die Parteien haben unter Einschaltung des Jugendamtes eine schriftlich fixierte Umgangsvereinbarung vom 25.09.2007 getroffen, an der die Mutter festhalten will. Danach sind Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind alle 14 Tage, jeweils freitags in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen.
6Vor diesem Hintergrund ist der anderweitige Antrag des Vaters unzulässig, weil ihm das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Mit dieser vor der Verfahrenseinleitung Anfang Dezember 2007 getroffenen Vereinbarung ist ein vernünftiger Weg beschritten worden, den Kontakt zwischen Vater und Tochter herzustellen (und sogar auszudehnen). Der Vater hat keine vernünftigen Gründe dafür vorgetragen, von diesem Weg abzuweichen. Das gilt umso mehr, als in der Vereinbarung selbst kein Vorbehalt enthalten ist, dem zufolge der Umgang lediglich in der Wohnung der Mutter stattfinden soll. Ganz im Gegenteil: es ist ausdrücklich aufgeführt, dass während der Kontakte der Vater die alleinige Verantwortung für das Kind hat. Die einzige Einschränkung folgt daraus, dass (anfangs) keine weiteren Bezugspersonen geschaffen werden sollten, was unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit plausibel ist. Insbesondere ist keine zeitliche Einschränkung enthalten, wonach diese Umgangsvereinbarung lediglich einen Monat gelten sollte. Dieser Monat ist lediglich für die Einschaltung einer Beratungsstelle vorgesehen.
7Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Antragstellers auch mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. In § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. war der wichtigste Fall des Mutwillens definiert: "Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von der Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde." Daran hat sich sachlich durch die Streichung der Norm nichts geändert (Philippi in: Zöller, 26. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30; Fischer in: Musielak, 5. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage Rn. 446).
8Eine Rechtsverfolgung ist dementsprechend mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt (vgl. Philippi a. a. O. m. w. N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, 66. Auflage, § 114 ZPO Rn. 107; Reichold in: Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 114 ZPO Rn. 7; Wax in: Münchener Kommentar, § 114 ZPO Rn. 58; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O., Rn. 447 m. w. N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1669, 1670). Es nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine begüterte Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führte (Fischer a. a. O. m. w. N.). Das ist hier – wie so häufig in Umgangsregelungssachen – der Fall. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens nicht von der Allgemeinheit tragen lassen will, sondern selbst finanzierte, versuchte zunächst
9- gegebenenfalls unter weiterer Einschaltung des dazu berufenen Jugendamtes – die getroffene Umgangsregelung umzusetzen und – wie dort vorgesehen – auszubauen. Das hat der Antragsteller nicht getan.
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