Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 89 Js 841/05-73/05
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überholens eines anderen Fahrzeuges trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) - TBNR: 105 604
1
G r ü n d e :
2Der Betroffene ist verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter von 18, 21 und 24 Jahren. Von Beruf ist er Kraftfahrer. Auf die Frage, ob es für den Fall der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (40,00 EUR) auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Ratenzahlungsgewährung kommen müsse, erklärte der Betroffene, dass er keiner Ratenzahlung bedürfe.
3Der Angeklagte ist weder in strafrechtlicher, noch in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden.
4Am 13.12.2004 gegen 10:50 Uhr befuhr er als Führer eines Sattelzuges (amtliches Kennzeichen: ###- ...) in C2 die BAB 1 in Fahrtrichtung C. Hier begann er mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h ein Überholmanöver, in dessen Rahmen er zwei LKW überholte. Das Überholmanöver zog sich etwa über 1200 Meter hin und zwar etwa zwischen dem S-Platz H und Autobahnkilometer 297,500.
5Der Betroffene stellte diese Tat in Abrede und führte zur Tatbegehung folgendes aus: Er sei am Tattage am Tatort zur Tatzeit als Führer des angegebenen Sattelzugs anwesend gewesen. Er habe an dem angegebenen S-Platz H ein Überholmanöver begonnen und hier auch zwei LKW überholt. Diese LKW hätten jedoch zuvor ihr Geschwindigkeit auf etwa 75 km/h reduziert, so dass er unmittelbar vor dem S-Platz H auf die Lkw "aufgelaufen" sei, er habe dann das Überholmanöver normal begonnen mit einer Geschwindigkeit von knapp über 80 km/h. Den Überholvorgang habe er sodann 700 Meter weiter abschließen können im Bereich der Ausfahrt des Rastplatzes. Er habe die Wegstrecke später noch einmal abgefahren und diese 700 Meter zwischen der Einfahrt des Rastplatzes und der Ausfahrt des Rastplatzes abgemessen.
6Widerlegt wurde die Aussage durch die Ausführungen des Zeugen C2, der dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässiger Beamter der Autobahnpolizei in N bekannt ist. Der Zeuge C2 hat hier weit überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich der Geschwindigkeits-/Abstandsmessungen bzw. - Schätzungen - erworben. Er konnte sich zwar nicht mehr an Einzelheiten seiner Feststellungen erinnern, übernahm jedoch die Gewähr für die von ihm tatnah niedergelegte schriftlichen Äußerungen zur Sache. Insbesondere erläuterte er, nach Einspruch folgende Stellungnahme abgegeben zu haben, in der er per (im untechnischen Sinne) standardisierter Feststellungsreihenfolge Verstöße gegen nicht ausreichende Überholgeschwindigkeit ahndet:
7"Bezugnehmend auf den Einspruch des Betroffenen kann ich folgende Angaben machen:
8- Am Beanstandungsort war kein Überholverbot durch Verkehrszeichen.
9- Die vom Betroffenen benannten Lkw sind ca. 80 km/h schnell gefahren. Somit hätten diese die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten. Da der Betroffene ebenfalls nur 80 km/h schnell fahren durfte war ein Überholen "überflüssig".
10- Eine Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugverkehrs ist nicht erforderlich. Bei der vom Betroffenen angegebenen Dauer des Überholvorganges hätte sich dieser über mindestens 3000 m hingezogen.
11- Bei dem Kennzeichen der Sattelzugmaschine ist ein Übertragungsfehler unterlaufen. Dieses muss richtig lauten: ### ..."
12Ergänzend erklärte der Zeuge C2 hinsichtlich des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, dass es sich um ein normales Polizeifahrzeug gehandelt habe, das nicht mit einem justiertem oder geeichten Tachometer versehen gewesen war. Der Zeuge C2 erklärte im Übrigen, dass die Messstrecke damals seiner Erinnerung nach etwa 1200 Meter betragen habe. Er schließe dies daraus, dass er anhand der sich auf der rechten Fahrbahnseite der Autobahn befindlichen Kilometermakierungen eine "Beobachtungsstrecke" von 1000 Metern gesetzt habe, die er abgefahren habe. Er habe dann nicht sofort seine Feststellungen beendet, sondern sei noch ein Stück weiter gefahren, vielleicht die angegebenen weiteren 200 Meter. Da der Zeuge C2 für die Richtigkeit dieser Angaben ausdrücklich Gewähr übernahm, hielt das Gericht den Betroffenen für überführt, trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als die des überholten Fahrzeugs mit dem eigenen Fahrzeug überholt zu haben. Das Gericht hat insoweit zusätzlich noch das Fahrtenschreiberschaublatt vom Tattage in Augenschein genommen, welches ebenfalls vor Ort durch den Zeugen C2 kontrolliert worden war. Der Zeuge C2 konnte sich hieran noch erinnern. Tatsächlich ließ sich auf der Rückseite des Schaublattes des EG-Kontrollgerätes die Unterschrift des Zeugen C2 finden. Die Schaublattscheibe wurde in der Gestalt ausgewertet, dass sie zunächst im Original in Augenschein genommen wurde und in Originalgröße kopiert wurde. Sodann wurden Vergrößerungen der Tatzeit von 200 % und von 400 % gefertigt und wiederum in Augenschein genommen. Es ist hier im Bereich von etwa 10:47 Uhr eine Geschwindigkeitsspitze von etwa 90 km/h erkennbar. Bei dieser Geschwindigkeitsspitze könnte es sich gegebenenfalls um den Überholvorgang handeln, der von dem Angeklagten und dem Zeugen C2 geschildert wurde. Soweit im Übrigen durch den Verteidiger beantragt wurde, ein Sachverständigengutachten einzuholen "hinsichtlich von Geschwindigkeitsspitzen" erschien dies nicht zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßen Anmessen erforderlich zu sein. Insoweit ist anerkannt, dass das Gericht Schaublätter aus EG-Kontrollgeräten selbst auswerten darf, hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit, insbesondere hinsichtlich Geschwindigkeitsspitzen. Im Übrigen war nicht ersichtlich, was Geschwindigkeitsspitzen im Hinblick auf die Dauer eines Überholvorganges bzw. Differenzgeschwindigkeiten insoweit aussagen könne.
13Folgerichtig hatte das Gericht den Betroffenen gemäß den § 5 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG wegen Überholens trotz nicht wesentlich höher gefahrener Geschwindigkeit als die des überholten Fahrzeugs verurteilt.
14Das Gericht insoweit die Regelgeldbuße von 40,00 EUR festgesetzt, da keinerlei Umstände bekannt geworden sind, die eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelgeldbuße nahegelegt hätten.
15Das Gericht erhofft sich angesichts der steigenden Bedeutung derartiger Verstöße und steigender Häufigkeit deren Ahndung die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit für zukünftige Fälle klar ist, ob Feststellungen im vorgenannten Umfang für eine Verurteilung ausreichen oder ob es gegebenenfalls weiterer konkreter Feststellungen bedarf.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. I OWiG, 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.