Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 22/05
Tenor
wird der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Die Stadt M hat wegen eines am 8.03.2004 gegen 15:10 Uhr in M begangenen Parkverstoßes am 11.06.2004 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid über 5,00 EUR erlassen. Gemäß §§ 13 Abs. 1, Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG i. V. m. Nr. 63.1 BKatV hat die Stadt M hierin eine Geldbuße von 5,00 EUR festgesetzt.
3Bei Vollstreckungsversuchen am 14.09.2004, 08.02.2005 und 09.02.2005 konnte die Betroffene nicht angetroffen werden. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung vom 14.09.2004 blieb unbeantwortet.
4Daraufhin hat die Stadt M am 21.02.2005 einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gestellt.
5Dieser Antrag war abzulehnen, da die Anordnung von Erzwingungshaft hier unverhältnismäßig erschien.
6Es ist insoweit zwar anerkannt, dass auch die Erzwingung einer Zahlung geringer Geldbußen durch die Anordnung auf Erzwingungshaft verhältnismäßig sein kann, doch sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Umstände der Sache einzustellen. Dabei ist insoweit grundsätzlich von einer Verfassungsgemäßheit der Vorschriften der Erzwingungshaft auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszugehen (BVerfGE 43, 101, 107). In der Regel sollen - um den Verhältnismäßigkeitsprinzip genüge zu tun - zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße möglichst ausgeschöpft werden, da diese im Verhältnis zur Erzwingungshaft weniger einschneidend sind und im übrigen zu berücksichtigen ist, dass bei geringen Geldbußen die im Verhältnis dazu anfallenden beträchtlichen Kosten (hier mittlerweile 46,60 EUR) ohnehin nur im Wege der Beitreibung eingebracht werden können (Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 96 Randnummer 9 a). Nach Ansicht des Gerichtes legt es das Verhältnismäßigkeitsprinzip zumindest nahe, bei absolut geringwertigen Bußgeldern besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Insoweit erscheint es hier nicht ausreichend, die Betroffene schriftlich zur Zahlung aufzufordern oder Vollstreckungsversuche einzig dadurch durchzuführen, dass der Wohnort der Betroffenen zu üblichen Arbeitszeiten aufgesucht wird und festgestellt wird, dass die Betroffene nicht angetroffen werden kann.
7Darüber hinaus erscheint ohnehin bei einer Geldbuße von 5,00 EUR die Anordnung einer Erzwingungshaft vom einem oder mehr Tagen unverhältnismäßig. Es ist insoweit beispielsweise auf die Rechtsprechung des Landgerichts C in dem Beschluss vom 16.06.2004 - 510 Qs 26/04 (= NZV 2004, 656) zu verweisen, welches bei einer festgesetzten Geldbuße von 255,65 EUR eine Erzwingungshaftdauer von 42 Tagen für unverhältnismäßig erachtet hat. Hier hätte also jeder Tag Erzwingungshaft 6,08 Euro Geldbuße entsprochen. Im vorliegend zu beurteilenden Falle mit einer zu erzwingenden Geldbußenzahlung von 5,00 EUR würde daher ebenfalls das Übermaßverbot durch Anordnung einer Erzwingungshaft verletzt werden. Anders dürfte es dann liegen, wenn zusätzliche Umstände festgestellt werden können, die eine Vollstreckung der Erzwingungshaft ausnahmsweise doch gebieten würden. Zu denken ist hier insbesondere an Fälle des bewussten Ausnutzens der Nichtanordnung von Erzwingungshaft bei geringen Beträgen durch einen nicht zahlungswilligen Betroffenen. Derartige Umstände sind jedoch im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 13 Abs. 1, Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG i. V. m. Nr. 63.1 BKatV 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- BVerfGE 43, 101, 107 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Qs 26/04 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2004, 656 1x (nicht zugeordnet)