Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 47/06
Tenor
auf den Antrag des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung des Landrates des Kreises C vom 06.12.2005, Aktenzeichen _____aufgehoben.
Die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Antragsverfahrens.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
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G r ü n d e:
2Der Betroffene ist Fahrer bei dem S GmbH. Dieses Fuhrunternehmen hat mehrere Lastkraftwagen im Einsatz, unter anderem ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, welches am 02.08.2005 in A auf der Bundesautobahn 1 um 11:31 Uhr einen Abstandsverstoß begangen hat. Der Fahrer war auf den Videoprints, die aus dem Videofilm des Abstandsmessverfahren "VAMA" gezogen wurden nicht zu erkennen. Auf eine Zeugenbefragung vom 06.09.2005 reagierte das Fuhrunternehmen nicht. Es wurde sodann durch den Kreis C die Polizei in M eingeschaltet, welche den Fahrer vor Ort ermitteln sollte. Der eingesetzte Polizeibeamte ließ sich dabei von einer ungenannten Mitarbeiterin des Unternehmens mitteilen, das der Betroffene der Fahrer zum Tattage gewesen sei. Daraufhin sandte die Polizei M einen Anhörungsbogen an den Betroffenen, in dem es hieß, es gehe um einen Verstoß vom 02.09.2005 um 11:31 Uhr. Hierauf meldete sich der Betroffene und teilte mit, das er einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen werde. Unter dem 31.10.2005 verfügte der Kreis C nochmals ein Anhörungsschreiben an den Betroffenen, nunmehr mit dem richtigen Tatdatum. Ob dieses Anhörungsschreiben den Betroffenen tatsächlich erreicht hat bzw. nunmehr so wahrgenommen wurde, dass es sich bei der Tatzeitangabe hierin auch um ein anderes (nämlich richtiges) Tatdatum handelte, ergibt sich aus der Akte nicht. Daraufhin erließ der Kreis C den Bußgeldbescheid vom 17.11.2005, gegen den der Verteidiger des Betroffenen rechtzeitig Einspruch einlegte und sich in seiner Verteidigung auf eine mögliche Tatbegehung am 02.09.2005 bezog. Der Verteidiger wies dabei richtigerweise daraufhin, dass im Bußgeldbescheid nunmehr der richtige Tattag angegeben war. An beiden Tagen sei der Betroffene jedenfalls nicht Führer des Lkw gewesen. Später wurde dies tatsächlich im Hinblick auf den 02.08.2005 durch Vorlage eines Schaublattes aus einem EG-Kontrollgerät vom Tattage für das betreffende Fahrzeug belegt. Daraufhin hat der Kreis C durch Verfügung vom 06.12.2005 das Verfahren gem. §§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG eingestellt, da der Betroffene nach den durchgeführten Ermittlungen nicht der Fahrzeugführer war. Eine Kostenübernahme wurde gem. § 109 a Abs. 2 OWiG versagt, da entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht worden sein.
3Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
4Der gem. §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
5Die angefochtene Auslagenentscheidung hält im Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Betroffene das Schaublatt vom Tattage im Ergebnis sehr spät, nämlich nach dem Erlass des Bußgeldbescheides vorgelegt, doch hätte dieser Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen gar nicht ergehen dürfen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides der Betroffene als der Täter einer Ordnungswidrigkeit am 02.08.2005 nicht identifiziert war. Lichtbilder des Betroffenen waren in der Akte nicht vorhanden. Die Auskunft der Arbeitgeberin des Betroffenen hinsichtlich des Fahrers bezog sich erkennbar nur auf den (Nichttattag) 02.09.2005, 11:31 Uhr, sodass zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Betroffenen bestand. Der Betroffene konnte und musste einen hinreichenden Tatverdacht also auch nicht ausräumen. Das Gericht verweist insoweit auf die Einschlägige Kommentierung bzw. Rechtsprechung, wonach die zurechenbare Kausalität dann fehlt, wenn der Betroffene einen entlastenden Umstand zwar verspätet oder gar nicht vorgetragen hat, die Beweislage im übrigen aber so beschaffen war, dass das Verfahren unbeschadet des Verhaltens des Betroffenen bereits früher hätte eingestellt werden müssen (Amtsgericht M, ZfS 1997, 308; Amtsgericht B DAR 2002, 136; Karlsruher Kommentar zum OWiG, Bearbeiter: Schmehl, 3. Auflage 2006, § 109 a OWiG, RdNr. 18).
6Dementsprechend musste es bei der allgemeinen Regelung der §§ 467 I StPO, 46 I OWiG bleiben, wonach nach einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen.
7Eine abweichende Auslagenentscheidung auf Grundlage des § 467 Abs. 4 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da wie oben beschrieben keinerlei tatsächliche Hinweise auf eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen vorliegen. Das Gericht ist insoweit im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gem. §§ 108, 62 OWiG nicht gehalten, weitere Ermittlungen im Hinblick auf die angeblich begangene Ordnungswidrigkeit durchzuführen.
8Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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