Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 89 Js 2791/06 - 234/06
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
1
Gründe:
2Der Betroffene befuhr mit einem PKW am 25.10.2006 in M gegen 0.00 Uhr die T-Straße aus S kommend in Richtung M. Infolge einer etwa ½ Kilometer weiter zu findenden Baustelle an einer Kanalbrücke war die ansonsten seit Jahren auf der Fahrtstrecke ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch Zeichen 274 auf 30 km/h herabgesetzt worden. Diese Beschränkung übersah der Betroffene und wurde etwa 300 m nach dem Beginn dieser Geschwindigkeitsbegrenzung (= 200 m vor der Messstelle) mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h mittels Lasermessung angemessen. Trotz des nach Abzug von 3 km/h Toleranz ermittelten Geschwindigkeitsüberschusses von 21 km/h hat das Gericht von einer Verurteilung des Betroffenen abgesehen und das Verfahren nach Vernehmung des Messbeamten gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
3Maßgeblich hierfür waren die folgenden Gesichtspunkte, die eine Ahndung nicht geboten erscheinen ließen:
4- Der Verstoß fand zur Nachtzeit auf einer zu dieser Zeit verkehrsarmen T-Straße statt.
- Der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war allein die Brückenbaustelle, auf der nachts keine Arbeiten ausgeführt wurden.
- Ausweislich der Aussage des Messbeamten war die Baustelle zur Zeit der Tat nahezu vollständig beendet. Jedenfalls herrschte auch tagsüber nicht mehr der starke Baustellenverkehr, der Anlass der Geschwindigkeitsbeschränkung gewesen war.
- In Gegenrichtung, die der Betroffene auf dem I-Weg gefahren war, war die "30er"-Beschilderung mehrere Tage vor der Tat bereits entfernt worden.
- Einen Tag nach der Tat wurde das von dem Betroffenen übersehene Zeichen 274 demontiert.
- Der Betroffene war geständig.
- Er war verkehrsrechtlich auch nicht vorbelastet.
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