Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 10 OWi 89 Js 18/07 - 5/07

Tenor

wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese jedoch selbst.


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