Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.


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