Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
Tenor
Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom 04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.
Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen selbst.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.
1
Gründe
2Der Einspruch war gem. § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.
3Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit, begangen am 05.07.2009, zugrunde.
4Durch den Bußgeldbescheid wurde ein Bußgeld über 20,00 EUR festgesetzt. Zudem verhält sich der Bußgeldbescheid über Gebühren und Auslagen in Höhe von 23, 50 Euro. Es handelte sich um einen Bußgeldbescheid aufgrund nicht angenommener Verwarnung.
5Am 15.9.2009 hat der Betroffene an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: "Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebuehr nicht bezahlen."
6Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.
7Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse ("Auszug-Nr. ###"), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG Genüge zu tun.
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