Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09

Tenor

Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom 04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.

Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen selbst.

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.