Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 17 F 116/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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G r ü n d e :
2Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.07.2011 rechtskräftig geschieden, nachdem die Eheleute seit 2008 getrennt gelebt hatten. Vor dem Notar X haben die Parteien am 19.03.2009 in Y unter UR-Nr. XXXXXX einen Vertrag geschlossen, hinsichtlich eines Grundstücks in A. Wegen des genauen Inhaltes des Vertrages wird auf den Vertragstext, Bl. 5 ff d. A., Bezug genommen. In dem Vertrag haben die Parteien vor allem eine Regelung zur Entschädigung des Antragstellers getroffen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks durch die Antragsgegnerin. Hierbei heißt es unter anderem:
3„Anstatt des Verkaufserlöses ist hier der zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags einschlägige Verkehrswert des Grundbesitzes anzusetzen. Sollten sich die Vertragsbeteiligten nicht über die Höhe des Verkehrswertes zum maßgeblichen Zeitpunkt einigen, so soll hierüber ein vom zuständigen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu bestimmender vereidigter Sachverständiger verbindlich für alle Vertragsbeteiligten entscheiden.“
4Ein entsprechendes Gutachten ist bislang nicht eingeholt worden. Ob ein Verfahren anhängig bzw. rechtshängig ist zwischen den Parteien, dass die Gutachteneinholung zum Gegenstand hat, ist streitig.
5Der Antragsteller ist der Ansicht, er könne aufgrund eines anzunehmenden Verkehrswertes von 220.000,00 € einen Ausgleich von 11.513,63 € verlangen.
6Der Antragsteller beantragt,
7die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 11.513,63 €
8nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu
9zahlen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12Sie trägt vor, sie habe das Hausgrundstück für 190.000,00 € veräußert.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und auf die Erörterungen in dem heutigen Verhandlungstermin Bezug genommen.
14Der Antrag ist zur Zeit unbegründet.
15Die Parteien haben bislang nicht den Verkehrswert entsprechend ihrer vertraglichen Vereinbarung bestimmen lassen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Schiedsgutachtervereinbarung, die letztlich Fälligkeit und Berechenbarkeit der Forderung betrifft.
16Dementsprechend war der Antrag des Antragstellers mit entsprechender Kostenfolge zurückzuweisen.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
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Referenzen
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