Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 187/13-20/13
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt
1
Gründe:
2Gegen den Betroffenen ist am 06.11.2012 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, am 14.06.2012 eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben.
3Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach der Tat vom 6.7.2012 fand am 31.7.2012 eine Verjährungsunterbrechung statt durch Absendung eines Anhörungsbogens von diesem Tage an den Betroffenen. Dieser Anhörungsbogen geriet jedoch als unzustellbar in Rücklauf, da die Verwaltungsbehörde den Vornamen des Betroffenen mit "Y", nicht aber richtig mit "J" geschrieben hat und auch die Hausnummer nicht mit 5 (richtig!) sondern falsch mit 6 angegeben hat. Die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde hatten offenbar die etwas undeutliche - aber noch lesbarer - Schrift der Halterin in deren Rückantwort auf dem ihr übersandten Zeugenbefragungsbogen unrichtig in die behördlichen Datenerfassungssysteme übertragen. Obwohl also der richtige Name und die richtige Anschrift des Betroffenen aktenkundig waren kam es am 22.8.2012 und am 13.9.2012 zu vorläufigen Einstellungen des Verfahrens nach "§ 33 Abs. 1 N. OWiG". Gemeint war offenbar die Einstellung nach §§ 46 OWiG i.V.m. 205 StPO, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung zur Folge hat. Nach einer EMA-Auskunft wurde dann das Verfahren am 6.11.2012 mit falscher Namensangabe des Betroffenen durch Erlass eines Bußgeldbescheids wegen eines Abstandsverstoßes fortgesetzt. Die Einstellungen hatten jedoch nicht die verjährungsunterbrechende Handlung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVO) nach dem Anhörungsschreiben vom 31.7.2012 und damit auch schon vor Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es lag nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vor, der die Wirkung § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte (hierzu: Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012 § 33 Rn. 27). Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betroffenen aktenkundig - sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen. So wurde selbst noch nach der EMA-Anfrage der Name des Betroffenen weiter falsch mit "Y" geschrieben. Die verfahrensrechtliche Lage ist damit wie im Falle des OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.3.2000 2 Ss 163/98 = DAR 2000, 371 = BeckRS 2000 30099636 zu beurteilen, so dass wegen des Eintritts des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen war.
4Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.
5Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.
6Lüdinghausen, 12.03.2013 AmtsgerichtRichter am Amtsgericht |
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