Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 511/14-46/14

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer: 103 774


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