Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)


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