Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi - 89 Js 1350/14 - 125/14
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 600,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE, die er weiter fahren darf.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 24 a StVG, 25 StVG, 2 BKatV)
Tatbestandsnummer: XXX
1
G r ü n d e:
2Der Betroffene ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder im Alter von 22 und 18 Jahren. Das 18-jährige Kind lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Betroffenen. Der Betroffene ist von Beruf Busfahrer im Busreiseverkehr. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, dass es für den Fall einer Festsetzung einer Geldbuße im Umfange von 500 oder 600 Euro keiner Ratenzahlungsgewährung bedürfe.
3Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.
4Am 01.Juni 2014 kam der Betroffene von einer mehrtätigen Busreise, die er als Fahrer geleitet hatte zurück zum Betriebsgelände. Dort trank er zunächst alleine eine Flasche Bier während er den Bus reinigte. Als er den Betrieb verlassen wollte, kam ein weiterer Busfahrer auf das Betriebsgelände gefahren. Es handelte sich hierbei um einen Fahrer, der seine erste erfolgreiche Fahrt hinter sich gebracht hatte. Gemeinsam tranken beide weiteres Bier. Später entschloss sich dann der Betroffene mit seinem privaten Pkw nach Hause zu fahren. So befuhr er am 01.06.2014 um 23:25 Uhr in M die Straße W in Fahrtrichtung stadtauswärts als Pkw – Fahrer eines Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXX. Hier wurde er von der Polizei in M kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l.
5Diese Feststellungen beruhen zum einen auf dem durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge bindend gewordenen Bußgeldbescheid des Kreises D vom 12.06.2014. Zum anderen hat der Betroffene sich geständig eingelassen und die Ursache seiner Alkoholisierung am Tattage glaubhaft dargestellt.
6Der Betroffene war so wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs.1 StVG zu verurteilen. Im Bußgeldkatalog ist für einen derartigen Verstoß ein Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500 Euro vorgesehen. Dem Gericht erschien es erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind. Es hat dementsprechend die im Tenor genannten Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot ausgenommen. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1500 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.
7Es war zudem eine sogenannte Schonfrist von 4 Monaten nach § 25 Abs.2 a StVG zu tenorieren.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.
9Unterschrift
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