Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.


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