Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
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Gründe:
2Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.
3Lüdinghausen, 20.04.2015 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht |
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Referenzen
- § 47 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1998, 168 1x (nicht zugeordnet)