Beschluss vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi 166/15 [b]

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenanforderung des Kreises C vom 2.6.2015 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.


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