Beschluss vom Amtsgericht Ludwigsburg - 3 OWi 345 Js 7377/25

Tenor

Das vorliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die ursprünglich zuständige Verwaltungsbehörde, das Landratsamt Ludwigsburg,

zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landratsamt Ludwigsburg erließ am 07.10.2024 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht am 24.10.2024 Einspruch einlegte. Sodann legitimierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger des Betroffenen und beantragte Akteneinsicht. Nachdem ihm diese seiner Auffassung nach nur unvollständig gewährt wurde, beantragte er mit Schriftsatz vom 09.12.2024 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG. Ohne hierauf einzugehen, räumte die Behörde dem Verteidiger eine zweiwöchige Einspruchsbegründungsfrist ein und kündigte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft an. Daraufhin wiederholte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.12.2024 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und bat nachdrücklich um Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht zur Entscheidung über seinen Antrag. Ausweislich des Telefonvermerks vom 23.12.2024 teilt der Verteidiger fernmündlich mit, er wolle sich am Montag bezüglich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung melden. Eine weitere Stellungnahme des Verteidigers oder ein anderweitiger Vermerk findet sich im weiteren Verfahrensverlauf nicht, als nächster Verfahrensschritt erfolgte vielmehr am 15.01.2025 die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gemäß § 69 OWIG.

2

Der zweifach gestellte Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wurde seitens der Behörde offensichtlich vollkommen übergangen. Eine Antragsrücknahme erfolgte ausweislich des Akteninhalts ebenfalls nicht. Das Verfahren war daher gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, damit diese die Akten zunächst zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorlegt.


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