Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 2 UR II 1783/15
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts (...) gegen den Beschluß vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der als Erinnerung gemäß §§ 56 RVG, 4 BerHG auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. (...)
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Dem Erinnerungsführer steht kein Auslagenersatz für 28 Kopien gemäß RVG Anlage 1 Nr. 7000.1 zu. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wird gewährt für Kopien und Ausdrucke unter anderem nach Ziffer b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, nach Ziffer d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß ein „sonstiger Fall“ nach d) schon dann vorliegt, wenn Kopien zwar zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte hergestellt wurden, die Mitteilung jedoch nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder Aufforderung erfolgte. Ziffer d) meint Ablichtungen, die zur sachgerechten Erfüllung des Mandats nicht erforderlich gewesen wären, jedoch vom Auftraggeber erbeten werden (BeckOK-RVG-Sommerfeldt Anlage 1 Nr. 7000 Rn. 13). Werden daher zum Zwecke der sachgerechten Erfüllung des Mandats Kopien für Zustellungen oder Mitteilungen an Gegner oder Beteiligte angefertigt, besteht jedenfalls im Regelfall überhaupt kein Auslagenersatzanspruch, wenn dies nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder gerichtlichen/behördlichen Aufforderung erfolgt (vgl. OLG München Beschl. v. 13.10.2009 - 34 Wx 93/09, MDR 2010, 114, juris Rn. 14). Der Erinnerungsführer macht hier selbst geltend, dass ohne die Übersendung von Ablichtungen von Gehaltsbescheinigungen, Vermögensverzeichnissen und Gläubigerlisten eine Schuldenbereinigung nicht durchführbar wäre.
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Damit käme ein Auslagenersatz nur nach Nr. 7000.1 b) in Betracht, es sind jedoch jedenfalls nicht mehr als 100 Seiten gefertigt worden. Dahinstehen kann dabei, ob sich aus § 305 InsO ergibt, dass ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung die Übersendung solcher Ablichtungen erfordert, also ein Fall der Nr. 7000.1 b) vorliegt, oder aber der Rechtsanwalt gehalten wäre, statt einer Bezugnahme auf Anlagen entsprechend in einem Schriftsatz vorzutragen, was wiederum mit der Geschäftsgebühr abgegolten wäre (so OLG München MDR 2010, 114). (...)
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Referenzen
- §§ 56 RVG, 4 BerHG 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners 1x
- 34 Wx 93/09 1x (nicht zugeordnet)