Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3b M 804/22
Orientierungssatz
Der (freiwillige) Gründungszuschuss zur Existenzgründung von der Bundesagentur für Arbeit ist pfändbar. Ein Pfändungsschutz ist auch für Nachzahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto nicht gegeben.(Rn.5) (Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag der Schuldnerin vom 13.12.2022, gerichtet auf die einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags 1862,00 € betreffend des Pfändungsschutzkontos wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Die einstweilige Einstellung mit Beschluss vom 22.12.2022 wird aufgehoben
3. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
- 1
Die Schuldnerin begehrte mit ihrem Antrag vom 13.12.2022 die einmalige Erhöhung ihres Pfändungsfreibetrages des im Tenor genannten Pfändungsschutzkontos.
- 2
Die Schuldnerin hatte bei Antragsstellung einen gesetzlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1340,00 €.
- 3
Des Weiteren ist sie Sozialhilfebezieherin. Ferner wurde ihr mit Bescheid vom 01.12.2022 durch die Bundesagentur für Arbeit in Mainz einen Gründungszuschuss zur Existenzgründung in der Phase 1 bewilligt. Dieser beträgt 931,20 € monatlich und wurde rückwirkend ab September 2022 bewilligt. Da dieser Zuschuss rückwirkend bewilligt wurde, ging am 06.12.202 zweimal der Zuschuss auf das oben genannte Konto ein. Durch diese doppelte Auszahlung wurde der Pfändungsfreibetrag überschritten.
- 4
Diese Überschreitung begehrte nun die Schuldner als pfändungsfrei anzusehen.
- 5
Diese Leistung ist jedoch vollumfänglich pfändbar.
- 6
Der Gründungszuschuss ist eine (freiwillige) staatliche Leistung nach §§ 93, 94 SGB III.
- 7
Dieser Zuschuss kann von der Agentur für Arbeit gewährt werden. Es besteht jedoch kein direkter Rechtsanspruch als solches. Des Weiteren obliegt diese Entscheidung im Ermessen der Behörde, weswegen eine Klage vor dem Sozialgericht auf Gewährung dieses Zuschusses auf null tendiert; so BeckOGK/Schneil SGB III § 93 Rn. 62-73
- 8
Da dies eine freiwillige Leistung darstellen soll, gibt es auch keine weiteren pfändungsrechtlichen Vorschriften, die einer Pfändung entgegenstehen würden. Sozialleistung können auch nach Maßgabe der §§ 850 ff ZPO und auch 54 SGB I pfändbar sein, bzw. ist dort geregelt, welche Sozialleistungen unter dem Pfändungsschutz stehen. Die Unpfändbarkeit der Leistung ist nicht ersichtlich. Des Weiteren sieht § 54 II SGB II eine Billigkeitsprüfung einer einmaligen Geldleistung vor. Der Gründungszuschuss ist jedoch als laufende Geldleitung zu qualifizieren, weswegen wiederum § 54 I SGB I und IV greift, wodurch Einkommen gepfändet werden kann, siehe auch BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850 Rn. 39-43a.
- 9
Die Gläubiger wurden gehört und widersprachen dem Antrag der Schuldnerin.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 93, 94 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- § 54 II SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 I SGB I 1x (nicht zugeordnet)