Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3d M 777/22
Leitsatz
Eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens wegen überdurchschnittlicher besonderer berufsbedingter Gründe, kann erst bei einer einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit von über 30 Kilometer angenommen werden. Eine Pendelstrecke von bis zu 30 Kilometer einfach, kann dem Schuldner ohne Erhöhung des pfandfreien Betrages zugemutet werden.(Rn.25) (Rn.26)
Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11.10.2022 wird mit Wirkung ab 01.11.2023 dahingehend geändert, dass dem Schuldner ein zusätzlicher pfändungsfreier Betrag von monatlich 34,00 € zu belassen ist.
Der zusätzliche Betrag ist dem jeweiligen Betrag des § 850 c ZPO monatlich hinzuzurechnen.
2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11.10.2022 in vollem Umfang Bestand.
3. Der Beschluss über die einstweilen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 20.10.2023 wird aufgehoben
4. Das ab dem eingestellten Zwangsvollstreckungsdatum vom 20.10.2023 einbehaltene Arbeitseinkommen wird mit der Maßgabe nach Punkt 1 an die Gläubigerin ausgekehrt.
5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
6. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
- 1
Mit Antrag vom 11.10.2023 stellte der Schuldner Herr X einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages nach § 850f I Nr. 2 ZPO. Der Antrag lautete, dass wegen besonderer beruflicher Gründe sein unpfändbarer Betrag seines Arbeitseinkommens um weitere 478,80 € zu erhöhen ist. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass er aus L. nach B. und somit von seiner Arbeitsstätte wegziehen musste, da seine ehemalige Wohnung aufgelöst wurde. Der Umzug sei unfreiwillig erfolgt und zur Sicherung eines Arbeitsplatzes sei der Mehraufwand pfandfrei zu belassen. Wegen der Schichtarbeit sei eine Fahrt zur Arbeit mit dem öffentlichen Nahverkehr unzumutbar.
- 2
Eine täglich Fahrtstrecke von insgesamt 68 Kilometer (34 km einfach) sei als Mehraufwand aus beruflichen Gründen zu rechtfertigen. Der Schuldner führte eine Rechtsprechung des Landgerichts Mühlhausen vom 03.06.2016; 1 T 34/16 an und begründet, dass sämtlicher Aufwand pfandfrei zu belassen ist. Als Wert wird sodann berechnet, dass bei Anwendung des steuerlichen Fahrtkostenansatzes für die ersten 20 km 0,30 Euro und ab dem 21. km 0,35 Euro berücksichtigt werden müssen. Somit ergäbe sich der Mehraufwand von 478,80 €.
- 3
Der Antrag des Schuldners ist zulässig, jedoch nur in Teilen begründet.
- 4
Das Arbeitseinkommen des Schuldners wurde durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11.10.2022 gepfändet.
- 5
§ 850f I Nr. 2 ZPO sieht vor, dass der Betrag bei besonderem Bedürfnis des Schuldners wegen beruflicher Gründe erhöht werden kann, wenn nicht die Belange des Gläubigers entgegenstehen.
- 6
Hierfür reichen jedoch nicht alltägliche Belange aus. Es muss ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners vorliegen. Dieses Bedürfnis darf jedoch nicht zu Lasten des Gläubigers einseitig berücksichtigt werden.
- 7
Das Bedürfnis der Gläubigerin ist das Befriedigungsbedürfnis aus dem zugrundeliegenden Titel.
- 8
Aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Schuldners geht hervor, dass dieser Konstant 2.459,65 € brutto verdient. Der Drittschuldner führt somit derzeit monatlich 201,40 € an die Gläubigerin ab.
- 9
Bei dem vom dem Schuldner beantragten Mehrbedarf würde dies für die Gläubigerin bedeuten, dass sie zumindest nach derzeitiger Verdienstlage des Schuldners keine Befriedung erhalten wird.
- 10
Deswegen kann der berufsbedingte Mehraufwand nicht im vollen Umfang des vom Schuldner beantragten Betrages festgesetzt werden. Dies ergibt sich nach der Meinung des Unterzeichners schon aus der von dem Schuldner selbst zitierten Rechtsprechung.
- 11
Vorliegend kann lediglich eine Differenz zum gewöhnlichen Aufwand berücksichtigt werden, da eben beim Antrag nach § 850f ZPO nur ein Mehraufwand und nicht sämtlicher Aufwand berücksichtigt werden.
- 12
Nimmt man diese vom Schuldner zitierte Rechtsprechung zu Grunde, kann lediglich der Pfandfreibetrag um weitere 117,6 € monatlich erhöht werden. Dies ergibt sich aus der von dem Schuldner selbst angeführten Kilometerangaben und Arbeitstagen im Monat ((2* 38 km - 2*20 km = 28 km); (28 km*21 Arbeitstage * 0,2 €= 117,6€)). Die 0,2 € (20 Cent pro Kilometer) rühren nach der Rechtsprechung daher, dass nur die Kosten berücksichtigt werden, die allein durch die berufliche Nutzung anfallen. Demgemäß sind die Anschaffungskosten, die Kosten für Steuer und Versicherung nicht berücksichtigungsfähig, sondern vielmehr nur die durch die Fahrt zur Arbeit verursachten Kraftstoffverbrauchskosten.
- 13
Diese Rechtsauffassung macht sich der Unterzeichner zu eigen. Des Weiteren muss noch berücksichtigt werden, dass der Schuldner angab, dass das Auto nicht in seinem Eigentum, sondern in dem Eigentum seiner Mutter stehe. Dies hat er Schuldner zu mindestens mit der Zulassungsbescheinigung Teil I glaubhaft gemacht. Somit hat der Schuldner vermeintlich lediglich Ausgaben für den Kraftstoff. Verschleiß und Ähnliches sind nicht zu berücksichtigen.
- 14
Der Unterzeichner schließt sich mit den 20 Cent pro Kilometer der Kammer des oben genannten Landgerichts aufgrund mangelnder anderweitigen Tatsachen an.
- 15
Der steuerliche Fahrtkostenansatz ist auf das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren nicht direkt anwendbar, weshalb der beantragte Fahrtkostenansatz des Schuldners unberücksichtigt bleibt.
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Jedoch wird auch in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts entschieden, dass eine 20 Kilometer einfache Wegstrecke zur Arbeit nicht unverhältnismäßig überdurchschnittlich ist.
- 17
Eine 30 Kilometer einfache Wegstrecke zur Arbeit wird in Zeiten einer Urbanisierung und Verstärkung der Infrastruktur und des öffentlichen Nahverkehrs als angemessen erachtet.
- 18
Insbesondere lebt der Schuldner in einem urbanen/städtischen Gebiet, dass über diverse Wegstrecken und öffentlichen Nahverkehr verfügt.
- 19
Nach der vom Unterzeichner aktuell gefunden statischen Auswertung haben immerhin 20 % der Pendler eine einfache Wegstrecke zur Arbeit von mehr als 50 Kilometern. Nach dem Deutschlandatlas vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen aus dem Jahr 2022 steigt die durchschnittliche Pendlerstrecke im Durchschnitt enorm an.
- 20
Somit muss dies auch für den Schuldner zumutbar sein.
- 21
§ 850f ZPO ist eine Ausnahmevorschrift, die unter erhöhten Voraussetzungen zu prüfen sind. „Alltäglicher Mehraufwand“ kann hier nicht geltend.
- 22
Hierfür ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da die gewöhnlichen Pfändungsvorschriften nach §§ 850 und insbesondere 850c ff ZPO dies berücksichtigt. In diesen Normen werden auch Anschaffungskosten und Versicherungsbeträge eines Autos berücksichtigt, die der Schuldner nicht hat.
- 23
Somit ist der Schuldner mit seinem 34 Kilometer weitem Abseitsweg nicht überdurchschnittlich und insbesondere nicht unverhältnismäßig stark belastet. Die Tatsache, dass der Schuldner, wenn auch vermeintlich durch Auflösung seines Wohnraumes unfreiwillig, zu seiner Lebensgefährtin und von seiner Arbeitsstätte wegziehen musste, ist das nicht einseitig zum Nachteil der Gläubigerin zuzurechnen.
- 24
Ferner ist auch in Betracht zu nehmen, dass der Schuldner auch ein Deutschland-Ticket in derzeitiger Höhe von 49 € pro Monat als eine zumindest kostengünstige Alternative in Erwägung ziehen kann. Mit etwas Planung könnte dies dem Schuldner in großen Teilen zugemutet werden. Ggfs. könnte der Schuldner an einen nahen Pendlerbahnhof wie W, V oder bspw. W mit dem Auto anfahren und von dort mit dem Zug, Straßenbahn oder Bus zur Arbeitsstätte weiterfahren. Durch eine einfache Internetrecherche durch den Unterzeichner wäre es zumindest in Teilen zumutbar und nicht völlig abwegig.
- 25
In der Gesamtschau und unter Abwägung sämtlicher Interessen ist der pfandfreie Betrag nach Maßgabe der gesetzlichen Freibeträge nach § 850c ZPO unter Anlehnung der Kilometerpauschale und der Differenz von 60 Kilometer gewöhnlicher Wegstrecke um weitere 34 € monatlich erhöhen.
- 26
Rechnerisch bedeutet dies 8 Kilometer erhöhter Fahrtweg multipliziert mit 21 Arbeitstagen pro Monat multipliziert mit dem Fahrtkostenansatz von 20 Cent pro Kilometer ((8*21)*0,2)= 33,6 €; gerundet zu Gunsten des Schuldners auf 34 €.
- 27
Die Gläubigerpartei wurde zum Antrag gehört und stellt sich der Auffassung des Unterzeichners nicht entgegen.
- 28
Daher war nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
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